Folge 237

Beendigungsvergleich V – Vergütung, Freistellung, Urlaub, Papiere (Stand 2026)

Der Fall

Arbeitgeber Agamemnon will nach seiner Rückkehr von Troja seinen Abfallentsorgungsbetrieb verschlanken. Den von ihm gekündigten Arbeitnehmer Orest will er ab sofort nicht mehr sehen. Wie kann das geregelt werden?

Arbeitnehmer Sysiphos will unbedingt noch den Urlaub der letzten 3 Jahre nachgewährt bekommen. Agamemnon bestreitet den Urlaubsanspruch, bietet aber
als Ausgleich eine Erhöhung der Abfindung an.

Arbeitnehmer Ödipus will seine Papiere haben. Agamemnon behauptet, die Papiere seien weg und verweigert eine Herausgabe an Ödipus. Was kann Ödipus tun?

Die Lösung

1. Freistellung

Will Agamemnon den Orest nicht mehr sehen und ist Orest damit einverstanden, so empfiehlt sich eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub.

Formulierungsvorschlag:


„Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer ab sofort bis zum Ausscheiden unter Fortzahlung der vertraglich geschuldeten Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers sowie unter Anrechnung der bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche von jeglicher Arbeitsleistung frei.“

2. Vergütungszahlung

Die Vergütung bis zum Ausscheidungszeitpunkt muß ordnungsgemäß abgerechnet werden. Dies kann wie folgt formuliert werden:


„Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Ausscheidenszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen, dem Arbeitnehmer die Abrechnungen zu übergeben und die sich daraus ergebenden
Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers auszuzahlen.“


Dies bedeutet, daß auch sämtliche offenen Vergütungsansprüche, egal welcher Art, abzurechnen sind. Sollten andere Regelungen getroffen werden, z.B. ein
Wegfall des Weihnachtsgeldes der Jahressonderzahlung oder von Tantiemen, so muß dieses ausdrücklich vereinbart werden.

3. Urlaub

Da wegen des Resturlaubes oft Streit entsteht, empfiehlt sich dringend eine entsprechende Regelung im Vergleich. Entweder erfolgt eine Freistellung über
einen längeren Zeitraum unter Urlaubsverrechnung (s.o.). Wenn zum Ausscheidenszeitpunkt dann immer noch Urlaubsansprüche offen wären, müßten diese abgerechnet und abgegolten werden.

Ist der Urlaub streitig, so kann der Arbeitgeber zur Beilegung des Streits auch anbieten, z.B. den Abfindungsbetrag zu erhöhen. Da Urlaubsansprüche in der Regel nicht verzichtbar sind, muss dann folgende Formulierung im Vergleich
aufgenommen werden:


„Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, daß der gesamte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers tatsächlich gewährt und erledigt ist“.

Achtung: Ein unstreitig bestehender Urlaubsanspruch ist nicht verzichtbar und darf auch nicht in eine Abfindung eingerechnet werden. Eine solche Vereinbarung zur Erhöhung der Abfindung wäre gesetzeswidrig und damit nichtig.

4. Arbeitspapiere

Der Arbeitgeber muß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer dessen ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitspapiere übergeben. Zum Nachweis der
Übergabe empfiehlt sich eine Empfangsquittung.

Formulierungsvorschlag:


„Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer zum Ausscheidenszeitpunkt folgende Arbeitspapiere:

– die Lohnsteuerkarte für das Jahr …,

– die Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

– die Arbeitsbescheinigung gem. § 12 SGB III

– ein  qualifiziertes Arbeitszeugnis.“


Sind weitere Arbeitspapiere zu übergeben, wie ein Gesundheitspass, eine Arbeitserlaubnis etc., so muss dies zusätzlich aufgenommen werden.

5. Ersatzpapiere

Sind bei Ödipus die Papiere verschwunden, oder besteht Streit darüber, ob die Papiere überhaupt abgegeben wurden, so ist dieser Streit müßig. Ödipus muss zunächst Ersatzpapiere besorgen und der Arbeitgeber muss diese Ersatzpapiere ausfüllen. In jedem Falle hat der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszufüllen und dem Arbeitnehmer zu übergeben.

Dabei handelt es sich um eine Holschuld. Vernünftig ist es aber zumeist, eine Übersendung der Papiere zu vereinbaren, falls der Arbeitnehmer die Papiere nicht im Betrieb/beim Personalbüro abholen kann oder will.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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