Der Fall
König Agamemnon will nach seiner Rückkehr vom Betriebsausflug nach Troja seinen kommunalen Abfallentsorgungsbetrieb verschlanken. Er kündigt deshalb allen
Giganten, Nixen und Furien. Zum Ausgleich bietet er diesen Mitarbeitern eine Abfindung von 1.000 Euro pro Beschäftigungsjahr an.
Den gekündigten Leitenden Angestellten Sysiphos, Ödipus und Aurora bietet der
den Festbetrag von 50.000 Euro als Abfindung an.
Oberbuchhalterin Aurora wendet sich an den Steuerberater Herakles: Ist die Höhe in Ordnung? Was bleibt nach Abzug der Steuern und Sozialversicherung übrig?
Die Lösung
1. Höhe
Die Höhe einer Abfindung ist generell voll verhandelbar. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung aufgrund gesetzlicher Indizien der Betrag von ½
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr etabliert. Nur bei wirtschaftlich gut verdienenden Unternehmer werden auch höhere Beträge angesetzt.
Diese Sachlage – 1/2 Monatsgehalt – hat auch der Gesetzgeber in § 1 a Kündigungsschutzgesetz übernommen bei seiner gesetzlichen Regelung des Abfindungsangebots durch den Arbeitgeber mit einem Klageverzicht des Arbeitnehmers.
Der Abfindungsbetrag kann sich jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren aufgrund der stets zu berücksichtigenden Prozessrisiken vermindern. Andererseits kann der
Betrag bei Arbeitnehmern mit starker Rechtsposition auch höher verhandelt werden.
Bei leitenden Angestellten werden zumeist deutlich höhere Abfindungsbeträge vereinbart.
2. Steuerfreiheit
Der Gesetzgeber hatte in § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz bis 2005 Freibeträge für Abfindungen vorgesehen. Seit 2006 sind Abfindungen voll zu versteuern.
Die oft verbreitete Information, dass Abfindungen jedenfalls zum Teil steuerfrei seien, ist deshalb mittlerweile falsch. Es gilt für jeden Arbeitnehmer nur generell der allgemeine Steuerfreibetrag.
Um eine übermäßige Steuerbelastung bei Abfindungen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber dann die Fünftelungsregelung eingeführt. Danach wurde die Abfindung rechnerisch auf das Einkommen von 5 Jahren aufgeteilt.
Danach wurde dem Jahreseinkommen im Jahr der Abfindungszahlung nur 1/5 der Abfindung hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende zusätzliche Steuerbetrag wurde verfünffacht und auf die Steuerlast des Jahres angerechnet. Die Gesamtsteuerbelastung war dadurch niedriger, als wenn der Abfindungsbetrag in voller Höhe der Steuer zugrunde gelegt worden wäre.
Mit dem „Wachstumschancen-Gesetz“ wurde diese Regelung nun wiederum ab dem Jahr 2025 geändert:
Der Arbeitgeber darf die Fünftelungsregelung bei der Abrechnung der Abfindung nicht mehr berücksichtigen. Er muss sie mit dem höheren Steuertarif der Gesamtabfindung versteuert abrechnen.
Der Arbeitnehmer kann und sollte (!) für das Jahr eine Einkommenssteuererklärung erstellen. Das Finanzamt prüft und entscheidet dann, ob es die bisherige Fünftelungsregelung auf die Abfindung anwendet und ob es dann evtl. eine Steuererstattung gibt.
Sollte der Spitzensteuersatz allerdings bereits mit dem regulären Einkommen erreicht werden, bringt die Fünftelungsregelung dann kaum noch steuerliche Vorteile. Dann wäre allenfalls noch eine Verschiebung der Abfindungszahlung in das kommende Jahr zu erwägen, falls das Einkommen im Folgejahr niedriger wäre.
Achtung:
Alle Abfindungen sind generell als Brutto-Beträge vereinbart. Soweit die Steuerfreibeträge nicht greifen, muss der Arbeitnehmer als Steuerschuldner die Steuerlast tragen. Ist etwas anderes gewollt, müsste der Zahlungsbetrag ausdrücklich mit einem „Netto“ versehen werden.
Gewarnt werden muss vor der „Brutto“ = „Netto“-Klausel. Ein solcher Terminus findet sich nicht im Einkommensteuergesetz und ist hochgradig missverständlich. Nach dem
überwiegenden Teil der Rechtsprechung verbleibt es auch in diesen Fällen mangels Klarheit bei der Steuerlast des Arbeitnehmers.
3. Sozialversicherungsfreiheit
Nach derzeitiger Lage ist davon auszugehen, dass Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers
sozialversicherungsfrei sind.
4. Fälligkeit / Auszahlung / Raten
Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wird grundsätzlich erst bei Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. zum Beendigungszeitpunkt fällig. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Abweichende Fälligkeitstermine vor Beendigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können vereinbart werden.
Dasselbe gilt auch für eine Ratenzahlung durch den Arbeitgeber. Allerdings sollte bedacht werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen haben. Andernfalls könnte das Steuerprivileg der nachgezogenen Fünftelungsregelung erlöschen.
5. Vererbbarkeit
Stirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, so geht in vielen Fällen der Abfindungsanspruch unter, wenn keine klare Regelung über den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs getroffen ist. Es ist deshalb eine entsprechende Vereinbarung für den Todesfall zu empfehlen, wenn die Abfindungszahlung und die Entstehung des Abfindungsanspruchs erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte.
6. Formulierungsvorschlag
Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:
„Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von … Euro brutto.
Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich.
Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt.“