Der Fall
  
 
  
   Arbeitgeber Agamemnon will nach seiner Rückkehr von Troja seinen Abfallentsorgungsbetrieb verschlanken. Den von ihm gekündigten Arbeitnehmer Orest will er
                                    ab sofort nicht mehr sehen. Wie kann das geregelt werden?
   
   Arbeitnehmer Sysiphos will unbedingt noch den Urlaub der letzten 3 Jahre nachgewährt bekommen. Agamemnon bestreitet den Urlaubsanspruch, bietet aber
                                    als Ausgleich eine Erhöhung der Abfindung an.
   
   Arbeitnehmer Ödipus will seine Papiere haben. Agamemnon behauptet, die Papiere seien weg und verweigert eine Herausgabe an Ödipus. Was kann Ödipus tun?
  
 
 
  
   Die Lösung
  
 
 
  
   1. Freistellung
  
 
  
   Will Agamemnon den Orest nicht mehr sehen und ist Orest damit einverstanden, so empfiehlt sich eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub.
   
   Formulierungsvorschlag:
   
   
    „Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer ab sofort bis zum Ausscheiden unter Fortzahlung der vertraglich geschuldeten Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers sowie unter Anrechnung
                                    der bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche von jeglicher Arbeitsleistung frei.“
   
  
 
 
  
   2. Vergütungszahlung
  
 
  
   Die Vergütung bis zum Ausscheidungszeitpunkt muß ordnungsgemäß abgerechnet werden. Dies kann wie folgt formuliert werden:
   
   
    „Der Arbeitgeber
                                    verpflichtet sich, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Ausscheidenszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen, dem Arbeitnehmer die Abrechnungen zu übergeben und die sich daraus ergebenden
                                    Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers auszuzahlen.“
    
   
   Dies bedeutet, daß auch sämtliche offenen Vergütungsansprüche, egal welcher Art, abzurechnen sind. Sollten andere Regelungen getroffen werden, z.B. ein
                                    Wegfall des Weihnachtsgeldes der Jahressonderzahlung oder von Tantiemen, so muß dieses ausdrücklich vereinbart werden.
  
 
 
  
   3. Urlaub
  
 
  
   Da wegen des Resturlaubes oft Streit entsteht, empfiehlt sich dringend eine entsprechende Regelung im Vergleich. Entweder erfolgt eine Freistellung über
                                    einen längeren Zeitraum unter Urlaubsverrechnung (s.o.). Wenn zum Ausscheidenszeitpunkt dann immer noch Urlaubsansprüche offen wären, müßten diese abgerechnet und abgegolten werden.
   
   Ist der Urlaub streitig,
                                    so kann der Arbeitgeber zur Beilegung des Streits auch anbieten, z.B. den Abfindungsbetrag zu erhöhen. Da Urlaubsansprüche in der Regel nicht verzichtbar sind, muß dann folgende Formulierung im Vergleich
                                    aufgenommen werden:
   
   
    „Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, daß der gesamte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers tatsächlich gewährt und erledigt ist“.
   
  
 
 
  
   4. Arbeitspapiere
  
 
  
   Der Arbeitgeber muß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer dessen ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitspapiere übergeben. Zum Nachweis der
                                    Übergabe empfiehlt sich eine Empfangsquittung.
   
   Formulierungsvorschlag:
   
   
    „Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer zum Ausscheidenszeitpunkt folgende Arbeitspapiere:
    
    – die Lohnsteuerkarte für das Jahr …,
    
    – die Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung gem. § 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
    
    – die Arbeitsbescheinigung gem. § 12 SGB III.“
    
   
   Sind weitere Arbeitspapiere zu
                                    übergeben, wie ein Gesundheitspaß, eine Arbeitserlaubnis etc., so muß dies zusätzlich aufgenommen werden.
  
 
 
  
   5. Ersatzpapiere
  
 
  
   Sind bei Ödipus die Papiere verschwunden, oder besteht Streit darüber, ob die Papiere überhaupt abgegeben wurden, so ist dieser Streit müßig. Ödipus muß
                                    Ersatzpapiere besorgen und der Arbeitgeber muß diese Ersatzpapiere ausfüllen. In jedem Falle hat der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszufüllen und dem
                                    Arbeitnehmer zu übergeben.
   
   Dabei handelt es sich um eine Holschuld. Vernünftig ist es aber zumeist, eine Übersendung der Papiere zu vereinbaren.