Folge 239

Beendigungsvergleich VII – Wettbewerbsverbot, Betriebsrente, Darlehen(Stand 2026)

Der Fall

Der gekündigte Arbeitnehmer Tantalus leidet Qualen wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Er hat eine neue, tolle Stelle und möchte sie sofort
antreten.

Der alte geschasste Forstarbeiter Philemos möchte wenigstens seine betriebliche Altersrente in einem Beendigungsvergleich für seine zukünftige Witwe Baucis gesichert wissen.

Der Fährmann Charon hat seinen Hades-Pfennige seinem bisherigen Arbeitgeber Zeus als Darlehen gegeben und möchte beim Ausscheiden das Geld zurück.

Arbeitgeber Zeus dagegen hat die Ausbildung der Persephone bezahlt. Da diese als
Unterweltherrscherin aus dem Arbeitsverhältnis entfleuchte, will er die Ausbildungskosten zurück.

Die Lösung

1. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In verschiedenen Branchen finden sich für Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen Vereinbarungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 1 oder 2
Jahren. Dies gilt vor allem bei Handelsvertretern, Geheimnisträgern, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, Kalkulatoren und kundenbezogenen Tätigkeiten.

Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitgeber in sehr vielen Fällen bei genauer Rechnung nicht lukrativ, da er eine hohe Karenzentschädigung zahlen muss, ohne eine adäquate Gegenleistung zu bekommen.

Es ist deshalb durchaus möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem
Beendigungsvergleich auch die Aufhebung oder Verkürzung oder Minimierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vereinbaren.

Tantalus muss seinem Arbeitgeber Zeus ein entsprechendes Angebot machen, ggf. als Gegenleistung auf Abfindungsanteile verzichten, wenn die neue Stelle für ihn so wichtig ist.

Achtung:

Wird das Wettbewerbsverbot übersehen und eine Schluß-Abgeltungsklausel vereinbart, so kann das Wettbewerbsverbot einschließlich der Pflicht zur Zahlung von Karenzentschädigungen damit erlöschen!

2. Betriebsrente

Der alte Philemon muss sich nicht sorgen, sofern seine Betriebsrentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Kündigung unverfallbar ist. Nach § 1 b Betriebsrentengesetz bleiben Betriebsrentenanwartschaften erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Rentenfalles, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat.

Die Betriebsrentenanwartschaft kann deshalb in einem Abwicklungsvertrag aufgenommen werden, sie muss es aber nicht. Die unverfallbare Anwartschaft ist gesetzlich gesichert.

Nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine lediglich verfallbare Anwartschaft hätte, könnte der Arbeitgeber freiwillig vertraglich die Aufrechterhaltung der Anwartschaft zusichern. In der Regel besteht dafür aber kein Anlass.

Formulierungsvorschlag:

Etwaige Betriebsrentenanwartschaften des Arbeitnehmers bleiben durch diesen Vergleich unberührt“.

3. Darlehen

Soweit noch Darlehensansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer oder umgekehrt aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, ist eine Aufnahme in den
Vergleich, wie auch eine Regelung der Zahlungsmodalitäten von großer Wichtigkeit. Fährmann Charon muss also darauf achten, seine Hades-Pfennige wieder zurückzubekommen. Sollte eine Abgeltungsklausel abgeschlossen werden ohne eine entsprechende Regelung, könnte der Darlehensanspruch damit untergegangen sein.

4. Ausbildungskosten

Sofern der Arbeitgeber die Weiterbildung oder Zusatzausbildung von Mitarbeitern finanziert, finden sich oft in Arbeits- oder Tarifverträgen Rückzahlungsklauseln. Danach sind bei Kündigung durch den Arbeitnehmer die Ausbildungskosten in den ersten Jahren nach der Ausbildung nach einem bestimmten Schlüssel zurückzuzahlen.

In der Regel besteht ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers jedoch dann nicht, wenn er selbst betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

In jedem Falle ist es bei Bestehen einer solchen Streitfrage wichtig, dass die
Parteien dieses Problem möglichst einvernehmlich im Beendigungsvergleich regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ratenzahlung Platz greifen soll.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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