Der Fall:
Arbeitgeber Faust hat eine Massenentlassung vorgenommen. Mit seinem Betriebsrat hat er einem Sozialplan vereinbart. Um den streitsüchtigen Arbeitnehmer
Falstaff von einer Klage abzuhalten, macht er ihm in der Kündigungserklärung zusätzlich ein Angebot nach § 1 a KSchG auf Abfindung. Falstaff nimmt an und klagt nicht.
Als Arbeitgeber Faust auf das Abfindungs-Angebot die niedrigere Sozialplanabfindung anrechnet, ist Falstaff sauer. Er will beide Abfindungen.
Einstein entlässt den Mitarbeiter Chagall. Einstein möchte eine Abfindung zahlen, aber weniger als ein halbes Monatsgehalt. Dies teilt er im Kündigungsschreiben mit. Chagall erhebt keine Kündigungsschutzklage aufgrund des Angebots. Als Einstein dem Chagall nur die angekündigte niedrigere Abfindung anbietet, klagt Chagall auf die höhere Abfindung nach dem Gesetz.
Die Lösung:
1. Korrigierende Auslegung
Macht ein Arbeitgeber ein Abfindungsangebot nach § 1 a KSchG und fehlt die Angabe über die Abfindungshöhe, so kommt eine Vereinbarung in Höhe der gesetzlichen Regelung mit der entsprechenden Summe zustande. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindungssumme versehentlich zu niedrig ansetzt. Insbesondere bei Berechnungsfehlern muss entsprechend dem Gesetz eine korrigierende Auslegung vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein Angebot nach dem Gesetz vornehmen wollte.
Eine Korrektur ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Abfindung bewusst/willentlich niedriger als die gesetzliche Regelung des § 1 a Abs. 2 KSchG festsetzt.
2. Sozialplan
Die gesetzliche Regelung gilt auch dann, wenn im Sozialplan eine Abfindung vorgesehen ist, die niedriger als die gesetzliche Abfindung ist. Sofern der
Arbeitgeber ein Angebot nach § 1 a KSchG macht, muss er die Abfindung in der gesetzlichen Höhe bezahlen. Wenn der Sozialplan zu niedrig ist und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber über die niedrige Sozialplansumme hinaus die weitere Differenz als Abfindung zahlen.
Problematisch ist der Fall, wenn – wie bei Falstaff – das Abfindungsangebot des Arbeitgebers von vorne herein höher als die Sozialplanabfindung ist. Im Zweifel darf der Arbeitgeber Faust die Sozialplanabfindung mit der im Kündigungsschreiben genannten Abfindungssumme verrechnen. Dies ist jedoch streitig.
Das Angebot könnt auch dahingehend aufgefasst werden, dass der Arbeitgeber die angebotene Abfindung zusätzlich zur Sozialplanabfindung zahlen will. So hat dies Falstaff aufgefasst. Das Gericht muss also die Rechtslage mittels Auslegung regeln.
Der Gesetzgeber hat hier jedenfalls keine Klarstellung vorgenommen.
Tip:
Um Mißverständnissen und Problemen vorzubeugen, ist es dringend zu empfehlen, daß im Sozialplan eine entsprechende Verrechnungsregelung bezüglich rechtsgeschäftlicher Abfindungsvereinbarungen oder bezüglich eines Abfindungsanspruches nach § 1 a KSchG aufgenommen wird, wenn dies so gewollt ist.
3. Höherer Abfindungsbetrag
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, aus dem Füllhorn seiner Möglichkeiten dem Arbeitnehmer auch eine höhere Abfindung als 0,5 Monatsverdienste
pro Beschäftigungsjahr anzubieten. § 1 a KSchG verbietet dies nicht. Diese Vorschrift enthält nur eine gesetzliche Mindestregelung. Nach dem Günstigkeitsprinzip können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch höhere Abfindungen vereinbaren.
Dies ergibt sich im übrigen auch aus rechtsgeschäftlichen Grundsätzen.
4. Geringerer Abfindungsbetrag
Arbeitgeber Einstein ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Chagall überhaupt eine Abfindung anzubieten. Die Regelung des § 1 a KSchG beruht auf freiwilligem Handeln.
Demgemäß ist es dem Arbeitgeber Einstein auch nicht verwehrt, mit dem Arbeitnehmer Chagall eine geringere Abfindung auszuhandeln, als das Gesetz es vorsieht.
Er kann eine normale betriebsbedingte Kündigung aussprechen und gleichzeitig dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot machen. Entscheidend ist, dass er dabei nicht die Konstruktion des Junktims verwendet (“Wenn Sie nicht klagen, dann
…”). Nutzt Einstein das gesetzliche Junktim, so muß er auch die gesetzliche Mindestabfindung zahlen.
Wenn er dies nicht will, kann er dem Arbeitnehmer im Wege der betriebsbedingten Kündigung eine geringere Abfindungshöhe anbieten, ohne Aufforderung, auf die Erhebung der Klage zu verzichten. Er kann auch gegenüber dem Mitarbeiter schriftlich klarstellen, dass er keinesfalls ein Angebot nach § 1 a KSchG machen will,
sondern nur eine geringere Abfindung anbietet.
Wichtig ist, daß insoweit Rechtsklarheit herrscht. Dafür muß der Arbeitgeber sorgen.
Wenn der Arbeitgeber Einstein dies hinreichend klargestellt hat, kann Arbeitnehmer Chagall das Angebot annehmen. Allerdings ist eine rechtsgeschäftliche Einigung und damit eine rechtsgeschäftliche Annahme durch den Arbeitnehmer erforderlich. Dies kann auch u.U. konkludent ohne ausdrückliche Annahmeerklärung nach § 151 BGB erfolgen. Besser ist jedoch eine eindeutige Annahme oder Ablehnung des Angebots, um Missverständnisse zu vermeiden.