Folge 103

Einschränkungen des Anspruchs auf Weihnachtsgratifikation



Der Fall:


    Arbeitgeberin Steffi will für ihre Arbeitnehmer die gewünschte Altersversorgung durchführen und die Gelder anlegen. Die Arbeitnehmer Boris, Serena und
    Venus fragen sich jedoch, wie ihr Geld bzw. die betrieblichen Rücklagen am besten anzulegen sind, wo die größte Sicherheit besteht und eine gute Rendite herausspringt. Arbeitgeberin Steffi fragt sich, wo sie am
    wenigsten Arbeit, Kosten und Risiken bei der Anlage hat.



Die Lösung



1. Allgemeines


    Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber wiederum die Freiheit gelassen, die betriebliche Altersversorgung in verschiedenen Anlageformen und Verwaltungsformen
    durchzuführen. Er hat mittlerweile weitere Formen in §§ 1, 1 a, 1 b BetrAVG hinzugefügt. Dies erhöhte die Verwirrung, da die unterschiedlichen Durchführungsformen auch unterschiedliche rechtliche und
    wirtschaftliche Konsequenzen haben.



2. Direktzusage


    Die Durchführung der Altersversorgung soll unmittelbar über den Arbeitgeber selbst erfolgen. Der Arbeitgeber muß Rückstellungen bilden und die
    Rentenzahlung später aus seinem eigenen Vermögen selbst vornehmen (soweit Vermögen vorhanden ist)! Diese Form haben die meisten großen Unternehmen gewählt, weil sie die Rückstellungen so in ihrem
    wirtschaftlichen Kreislauf behalten.



3. Unterstützungskasse


    Der Arbeitgeber kann alleine oder mit dem Betriebsrat zusammen, aber auch mit anderen Unternehmen eine selbständige Einrichtung gründen, die die
    betriebliche Altersversorgung durchführt, genannt Unterstützungskasse. Diese wird i.d.R. in Form eines Vereins oder einer GmbH geführt. Der Arbeitgeber muß die Unterstützungskasse finanziell dotieren und
    entsprechend seiner Zusagehöhe Beiträge an die Unterstützungskasse leisten. Diese zahlt dann aus. Der Betriebsrat kann im Rahmen der Mitbestimmung in der Geschäftsführung direkt mitwirken. Der Anspruch des
    Betriebsrentners geht gegen die Unterstützungskasse. Wenn diese nicht mehr zahlen kann, direkt gegen den Arbeitgeber.



4. Pensionskasse / Pensionsfonds


    Pensionskassen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Sie bestehen nur in beschränkter Anzahl. Sofern ein Arbeitgeber Mitglied werden kann, muß
    er im Wege des Anwartschaftsdeckungsverfahren seine Beiträge und Prämien für die versicherten Arbeitnehmer direkt an die Pensionskasse abführen. Diese hat für die Arbeitnehmer Lebensversicherungen abgeschlossen.

    Die Pensionskasse gibt dem Arbeitnehmer eine hohe Sicherheit, da sie der Versicherungsaufsicht unterliegt. Für den Arbeitgeber ist sie wirtschaftlich nicht sehr reizvoll, da er für die angelaufenen
    Anwartschaften stetig Prämien zahlen muß.

    Ähnliches gilt für die neueingerichteten Pensionsfonds. Diese haben allerdings größere wirtschaftliche Freiheiten bei der Anlage der Deckungsgelder. Damit haben
    Pensionsfonds die Möglichkeit, höhere Gewinne zu erwirtschaften, aber auch die Möglichkeit, Verluste zu erzielen.



5. Direktversicherung


    Direktversicherung bedeutet den Abschluß einer Lebensversicherung durch den Arbeitgeber zugunsten des betreffenden Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist
    nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Bezugsberechtigter. Es ist deshalb wichtig, daß für den Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird. Nur so ist er gesichert.

    Im Versorgungsfall /
    Rentenfall bekommt der Arbeitnehmer von der Versicherungsgesellschaft eine Einmalkapitalzahlung oder eine Rente. Der Arbeitgeber muß die Versicherungsanwartschaft stetig im Wege des
    Anwartschaftsdeckungsverfahrens dotieren.

    Die Form der Lebensversicherung führt dazu, daß die Gelder aus dem Betriebskreislauf herausfließen. Der Arbeitnehmer ist dadurch besser gesichert, als bei der
    Direktzusage, wo die Gelder im Betriebskreislauf bleiben. Der Vorteil für die Arbeitgeber besteht darin, daß kaum Verwaltungsarbeit anfällt. Deshalb wählen viele kleine Arbeitgeber, Handwerker etc. diese Form.



6. Entgeltumwandlung


    Nach § 1 a BetrAVG ist die Durchführung der Entgeltumwandlung vertraglich zu regeln. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß sie über einen Pensionsfonds
    oder eine Pensionskasse durchgeführt wird. Gibt es keine Einigung, muß eine Direktversicherung abgeschlossen werden. Dies bedeutet, daß die Entgeltumwandlung in Form einer Lebensversicherung durchgeführt wird.
    Dem Arbeitnehmer muß ein unwiderrufliches Bezugsrecht von Anfang an eingeräumt werden. Der Gesetzgeber wollte die Entgeltumwandlung damit für den Arbeitnehmer maximal möglich absichern.



7. Vor- und Nachteile


    Die verschiedenen Durchführungswege haben verschiedene Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer.

    Die Direktversicherung /
    Lebensversicherung, Pensionskasse und der Pensionsfonds geben dem Arbeitnehmer die größtmögliche Sicherheit, die Gelder für seine Anwartschaften sind aus dem Unternehmenskreislauf in fremde
    Versicherungsunternehmen abgezogen. Der Arbeitgeber dagegen kann mit diesem Geld nicht mehr wirtschaften. Er kann die Beträge als Betriebsausgaben allerdings steuerlich absetzen.

    Bei der Direktzusage bleibt
    der Arbeitgeber der Versorgungsschuldner, der später die Betriebsrente aus der eigenen Kasse zu zahlen hat. Er darf deshalb die Gelder in seinem Kreislauf behalten. Er kann steuerlich absetzbare Rückstellungen
    tätigen. Allerdings wird er später mit der Auszahlung der Betriebsrenten direkt belastet. Für den Arbeitnehmer birgt dies das Risiko, daß entweder die notwendigen Rückstellungen gar nicht getätigt werden oder
    die rückgestellten Gelder später nicht mehr zur Verfügung stehen.

    Ähnliches gilt für die unternehmenseigenen Unterstützungskassen. Regelmäßig gibt die unternehmens- oder konzerneigene Unterstützungskasse die
    vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen als Kredite wieder an den Arbeitgeber zurück. Anders ist dies bei fremden Unterstützungskassen.

    Bei der Entgeltumwandlung muß der Arbeitgeber zwar die entsprechenden
    Beiträge und Prämien an die Direktversicherungen oder die Kassen abführen. Gleichzeitig aber werden die Vergütungen der Arbeitnehmer entsprechend gemindert. Für den Arbeitgeber ist deshalb die Entgeltumwandlung
    fast kostenneutral mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Der Arbeitgeber muß sich insoweit kundig machen.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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