Folge 236

Beendigungsvergleich IV – Abfindungsregelung



Der Fall


    König Agamemnon will nach seiner Rückkehr vom Betriebsausflug nach Troja seinen kommunalen Abfallentsorgungsbetrieb verschlanken. Er kündigt deshalb allen
    Giganten, Nixen und Furien. Zum Ausgleich bietet er diesen Mitarbeitern eine Abfindung von 1.000 Euro pro Beschäftigungsjahr an.

    Den gekündigten Leitenden Angestellten Sysiphos, Ödipus und Aurora bietet der
    den Festbetrag von 50.000 Euro als Abfindung an.

    Oberbuchhalterin Aurora wendet sich an den Steuerberater Herakles: Ist die Höhe in Ordnung? Was bleibt nach Abzug der Steuern und Sozialversicherung übrig?



Die Lösung



1. Höhe


    Die Höhe einer Abfindung ist generell voll verhandelbar. Allerdings hat sich in der Rechsprechung aufgrund gesetzlicher Indizien der Betrag von ½
    Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr etabliert. Diese Sachlage hat auch der Gesetzgeber in § 1 a Kündigungsschutzgesetz übernommen bei seiner gesetzlichen Regelung des Abfindungsangebots durch den Arbeitgeber mit
    einem Klageverzicht des Arbeitnehmers.

    Dieser Abfindungsbetrag kann sich jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren aufgrund der stets zu berücksichtigenden Prozeßrisiken vermindern. Andererseits kann der
    Betrag bei Arbeitnehmern mit starker Rechtsposition auch höher verhandelt werden.

    Bei leitenden Angestellten werden teilweise deutlich höhere Abfindungsbeträge vereinbart.



2. Steuerfreiheit


    Der Gesetzgeber hat in § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz Freibeträge für Abfindungen vorgesehen. Voraussetzung ist allerdings, daß das Arbeitsverhältnis
    „auf Veranlassung des Arbeitgebers“ endet, in der Regel also durch Kündigung des Arbeitgebers. Zumindest aber muß in den Vergleich die „Veranlassung durch den Arbeitgeber“ aufgenommen werden.

    Die Freigrenzen
    verändern sich immer wieder, leider zu Lasten der Arbeitnehmer. Im Jahre 2004 beläuft sich der steuerfreie Freibetrag auf 7.200 Euro.

    Dieser Freibetrag erhöht sich auf 9.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer zum
    Zeitpunkt der Kündigung mindestens 50 Jahre alt und 15 Jahre im Betrieb beschäftigt ist. Eine weitere Erhöhung des Freibetrages auf 11.000 Euro erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt mindestens
    55 Jahre alt und 20 Jahre im Betrieb beschäftigt ist.

    Die Freibeträge gelten auch bei Abfindungen, die höher sind. Der überschießende Rest ist dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Auf Antrag
    kann der Restbetrag gem. § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt versteuert werden.




    Achtung:

    Alle Abfindungen sind generell als Brutto-Beträge vereinbart. Soweit die Steuerfreibeträge nicht greifen, muß der Arbeitnehmer als Steuerschuldner die Steuerlast tragen. Ist etwas anderes gewollt, müßte der Zahlungsbetrag ausdrücklich mit einem „Netto“ versehen werden.



    Gewarnt werden muß vor der „Brutto“ = „Netto“-Klausel. Ein solcher Terminus findet sich nicht im Einkommensteuergesetz und ist hochgradig mißverständlich. Nach dem
    überwiegenden Teil der Rechtsprechung verbleibt es auch in diesen Fällen mangels Klarheit bei der Steuerlast des Arbeitnehmers.



3. Sozialversicherungsfreiheit


    Nach derzeitiger Lage ist davon auszugehen, daß Abfindungen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Beendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers
    sozialversicherungsfrei sind.



4. Fälligkeit / Auszahlung / Raten


    Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wird grundsätzlich erst bei Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. zum Beendigungszeitpunkt fällig. Dies gilt jedenfalls
    dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.

    Abweichende Fälligkeitstermine vor Beendigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können vereinbart werden.

    Dasselbe gilt auch für eine Ratenzahlung
    durch den Arbeitgeber. Allerdings sollte bedacht werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen haben. Andernfalls könnte das Steuerprivileg
    erlöschen.



5. Vererbbarkeit


    Stirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, so geht in vielen Fällen der Abfindungsanspruch unter, wenn keine klare Regelung über den
    Entstehungszeitpunkt des Anspruchs getroffen ist. Es ist deshalb dringend eine entsprechende Vereinbarung für den Todesfall zu empfehlen.



6. Formulierungsvorschlag


    Eine Formulierung könnte wie folgt aussehen:


    „Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den
    §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz in Höhe von … Euro.

    Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich.

    Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt.“


Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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