Folge 94

Entgeltumwandlung III – gesetzliche Sicherungen des Umwandlungsbetrages



Der Fall:


    Arbeitnehmerin Serena wünscht eine Entgeltumwandlung, um ihre späteren Altersversorgungsbezüge auf möglichst günstige, lukrative Weise zu erhöhen. Die
    Entgeltumwandlung gibt ihr steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Andererseits traut sie ihrer Arbeitgeberin Steffi nicht. Sie fragt sich, ob gesetzliche und andere Sicherungen vorhanden sind,
    z.B. für den Fall, daß Steffi pleite geht.



Die Lösung



1. Vorzeitiges Ausscheiden


    Die 1. Hürde steht, wenn Serena vor Erreichen der Altersgrenze bei Steffi ausscheidet. Die Altersversorgungsanwartschaft ist nach § 2 BetrAVG
    (Betriebsrentengesetz) ratierlich zu berechnen, d.h. nach dem Durchschnitt der geplanten Einzahlungen und Steigerungsraten. Diese können aber im Laufe der Jahre unterschiedlich hoch vereinbart sein.

    Um
    ungerechte Ergebnisse zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 a Betriebsrentengesetz bestimmt, daß die unverfallbare Anwartschaft der Arbeitnehmerin im Falle der Entgeltumwandlung nach den bis zum
    Ausscheidungszeitpunkt tatsächlich umgewandelten Entgeltbestandteilen konkret berechnet wird. Damit ist gesichert, daß Serena bei vorzeitigem Ausscheiden nichts verloren geht. Es ist auch gesichert, daß Steffi
    als Arbeitgeberin nur die Anwartschaft abtreten muß, die tatsächlich erreicht ist.



2. Betriebsrentenanpassung – § 16 BetrAVG


    § 16 Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber, in 3jährigem Turnus zu überprüfen, inwieweit er die Renten der Betriebsrentner entsprechend der
    Erhöhung der Lebenshaltungskosten erhöhen kann und muß. Diese Betriebsrentenanpassung ist für den Arbeitgeber auf längere Sicht eine teure Angelegenheit.

    Die für den Arbeitgeber zunächst fast neutrale
    Entgeltumwandlung wird durch die spätere Rentenanpassungspflicht im Einzelfall erhebliche Mehraufwendungen bringen. Das war der Grund, weshalb viele Arbeitgeber sich gegen eine Entgeltumwandlung gesträubt haben.
    Eine Anpassungsverpflichtung entstand nur dann nicht, wenn durch eine Lebensversicherung eine Einmalkapitalzahlung erfolgte, statt einer Verrentung.

    Da der Gesetzgeber aber eine Verrentung bevorzugt, hat er
    nunmehr in § 16 Abs. 5 Betriebsrentengesetz bestimmt, daß der Arbeitgeber bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung die Rente zukünftig um jährlich 1 % anzupassen hat. Im Falle der Durchführung
    der Entgeltumwandlung mittels einer Direktversicherung / Lebensversicherung oder Pensionskasse kann er sich von der Anpassungspflicht befreien, indem er sämtliche Überschußanteile der Lebensversicherung zur
    Erhöhung der laufenden Leistung verwendet.

    Diese Befreiung von der Anpassungspflicht gilt jedoch nur für Neuzusagen ab dem 1.1.2001 (Wermutstropfen).



3. Insolvenzsicherung / PSV


    Ein hohes Risiko bestand bei der Entgeltumwandlung in der Vergangenheit für den Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz fiel. Bei Konkurs /
    Insolvenz waren die entsprechenden Vermögensbestandteile regelmäßig Teil der Insolvenzmasse.

    Dieses Problem ist nunmehr entschärft. Da § 1 a Betriebsrentengesetz die Entgeltumwandlung gesetzlich als neue Form
    der Altersversorgung vorgesehen hat, ist die entsprechende Anwartschaft oder Rentenforderung auch nach § 7 Betriebsrentengesetz durch den PSV insolvenzgesichert. Das gilt aber nur, sofern eine unverfallbare
    Versorgungsanwartschaft vorliegt.

    Nach § 7 BetrAVG und den nachfolgenden Vorschriften sind alle Unternehmen mit Altersversorgungszusagen Zwangsmitglieder beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G. in Köln (PSV).
    Ausnahme: Altersversorgungszusagen über Lebensversicherungen bei Direktversicherungen- Pensionskassen, Pensionsfonds. Diese Solidargemeinschaft zahlt jährlich Beiträge, mit denen die Anwartschaften und Ansprüche
    aus Insolvenzen aufgefangen werden.

    Zum 1.7.2002 ist eine weitere Verbesserung des gesetzlichen Insolvenzschutzes eingetreten. Der Insolvenzschutz war für Entgeltumwandlung auf eine relativ niedrige Summe
    begrenzt. Diese Begrenzung ist ersatzlos gestrichen. Es gelten vielmehr die allgemeinen Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung auch für die Entgeltumwandlung.



4. Durchführungsformen


    Das größte Risiko der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung besteht dann, wenn die Entgeltumwandlung im Wege einer Direktzusage oder einer
    unternehmenseigenen Unterstützungskasse durchgeführt wird. In diesem Falle ist zunächst offen, ob der Arbeitgeber überhaupt die notwendigen Rückstellungen für die Altersversorgungszusage erbringt. Falls er keine
    Gewinne erwirtschaftet, kann er auch keine Rückstellungen machen. Es bleibt weiter offen, ob bei erfolgter Rückstellung im Rentenfall diese Rückstellungen tatsächlich noch vorhanden sind.

    Solche Probleme
    entstehen bei einer Durchführung der Entgeltumwandlung mittels der Direkt-Versicherung / Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds nicht. Hier muß der Arbeitgeber die notwendigen Mittel
    kontinuierlich an die Lebensversicherung oder die Kasse auszahlen (anwartschaftliches Deckungsverfahren). Diese Durchführungsformen geben dem Arbeitnehmer gerade bei den Geldumwandlungen die größte Sicherheit.
    Eine ähnliche Sicherheit gibt es noch bei der unternehmensfremden, rückgedeckten Unterstützungskasse.

    Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 5 BetrAVG für den Fall der Direktversicherung und
    der Pensionskasse ein unwiderrufliches Bezugsrecht gesetzlich festgelegt hat. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift weiter bestimmt, daß der Arbeitgeber die Überschußanteile der Lebensversicherung nur zur
    Verbesserung der Leistung verwenden darf. Darüber hinaus muß der Arbeitgeber dem vor dem Versorgungsfall (z.B. vor dem Rentenbeginn) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer das Recht zur
    Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen einräumen.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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