Folge 320

Strafanzeige gegen Arbeitgeber ( Stand 2026 )

Frage:

Muss ich zuschauen, wie ein leitender Mitarbeiter die Firmenkasse plündert oder wie mein Arbeitgeber die Umwelt verschmutzt oder zu Lasten des Finanzamtes bzw. Arbeitsamtes massive Betrügereien durchführt.

Der Fall:

Der arbeitslose Schriftsteller Ephraim Kishon ist seit längerer Zeit als Kraftfahrer beim Verein zur Errichtung dauerhafter Luftschlösser e.V. beschäftigt. Die Vereinsvorsitzende Marie Gräfin Dubary hat ihren Zweitgeliebten Alexander Potemkin als Geschäftsführer eingesetzt.

Seit mehreren Monaten zahlte der Luftschlösserverein die Löhne und Gehälter nicht mehr pünktlich und teilweise überhaupt nicht mehr aus. Ephraim Kishon erfuhr von der Vereinskassiererin Adele Sandrock, dass Geschäftsführer Potemkin und Gräfin
Dubary erhebliche Beträge in die eigene Tasche gesteckt haben.

Darauf hin erstatte Kishon gegen beide Strafanzeige. Aufgrund der nachfolgenden Verurteilung musste Marie Gräfin Dubary die Gefängniszelle längere
Zeit mit Miss Paris H. teilen.

Vor Strafantritt kündigte die Vorsitzende Gräfin Dubary nach dem Kraftfahrer Kishon fristlos. Sie meint, dass die finanziellen Transaktionen einen einfachen Kraftfahrer nichts angingen. Kishon hält dagegen, dass die Strafanzeige das letzte Mittel gewesen sei, um weiteren Schaden vom Verein und seinem Arbeitsverhältnis abzuwenden.

Die Lösung:

1. Warnung

Vor einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder leitende Mitarbeiter ist zunächst einmal grundsätzlich zu warnen. Ein Betrieb kann nur dann funktionieren, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern stattfindet.

Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit selbst bei
berechtigten Strafanzeigen eine ordentliche und sogar außerordentliche Kündigungen zugelassen.

Diese Rechtsprechung hat sich mittlerweile deutlich gewandelt. Gleichwohl sollte die Erstattung einer Strafanzeige stets das letzte Mittel sein. Selbst wenn der Arbeitnehmer obsiegt, ist konkret im Betrieb die vertrauensvolle Zusammenarbeit nach solchen Vorgängen massiv erschwert.

2. Innerbetriebliche Klärung

Zunächst hat ein Arbeitnehmer generell die Pflicht, vor Erstattung einer Strafanzeige eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es jedoch bei schwerwiegenden Vorfällen nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer auch ohne innerbetriebliche Klärung sofort zu einer Strafanzeige schreitet. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechend schwere Straftat.

Die Straftat der Untreue war in einem solchen Falle ein schwerwiegendes Delikt, das die Existenz des Vereins gefährdete und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist.

Bei solch schweren, existentiellen Straftaten muss die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme regelmäßig zurückstehen.

Achtung: Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit der Straftat das Allgemeinwohl in besonders schwerwiegender Weise gefährdet wird, z.B. bei Straftaten gegen die Umwelt, bei Subventionsbetrügereien gegenüber dem Staat, bei Steuerhinterziehung oder bei anderen, das Gemeinwohl gefährdenden Handlungen.

3. Berufliche Stellung

Nach der Rechtsprechung besteht das Recht zur Erstattung von Strafanzeigen bei schwerwiegenden oder gar existentiellen Straftaten unabhängig von der beruflichen oder sonstigen Stellung des Arbeitnehmers. Es spiele deshalb keine Rolle, dass Ephraim Kishon als „schlichter Kraftfahrer“ eingestellt war.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Strafanzeige erstattet, nimmt er ein staatsbürgerliches Recht wahr, das ihm unabhängig von seiner beruflichen Stellung und deren Bewertung durch den Arbeitgeber zusteht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausübung des Rechts zur Strafanzeige im öffentlichen Interesse liegt oder ein Unternehmen oder einen Verein vor dem Ruin retten kann.

Tipp: Gleichwohl ist generell jedem Arbeitnehmer anzuraten, zunächst eine
innerbetriebliche Klärung zu versuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht völlig uneinsichtig ist und gewisse Erfolgsaussichten für eine Änderung des Verhaltens bestehen.

Sollten allerdings die Erfolgsaussichten für eine Schlichtung von Anfang an nicht bestehen oder aufgrund objektiver Umstände als gering einzustufen sein, kann dem Arbeitnehmer nicht vorgehalten werden, dass er unverhältnismäßig gehandelt habe.

4. Verurteilung

Unerheblich ist es, ob die Strafanzeige letztendlich zu einer Verurteilung bzw. zur Durchführung eines Strafverfahrens führt.

Eine erfolgte Verurteilung ist zwar ein Indiz dafür, dass die Anzeige nicht leichtfertig erhoben wurde. Andererseits kann eine Anklage ebenso wie eine Verurteilung ebenso jedoch aus zahlreichen Gründen unterbleiben. Der Sinn einer Anzeige ist es, zunächst einmal zu klären, ob die Anschuldigungen richtig sind.

5. Falscher Vorwurf / leichtfertige Anzeige

Ein Grund zu einer Kündigung, auch einer fristlosen Kündigung wird regelmäßig jedoch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bei der Erstattung der Anzeige weiß oder erkennen kann, dass der erhobene Vorwurf nicht zutrifft.

Die Strafanzeige muss zwar nicht zur Verurteilung führen. Wenn der Arbeitnehmer jedoch leicht erkennen kann, dass die Vorwürfe unzutreffend sind, oder wenn der Arbeitnehmer in unverhältnismäßiger Weise von seinem Recht zur Strafanzeige Gebrauch macht, ist auch eine Kündigung gerechtfertigt.

Auch die Ausübung des bestehenden staatsbürgerlichen Rechts zur Erstattung einer Strafanzeige darf nicht zu unverhältnismäßiger Reaktion, insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Schädigung des Arbeitgebers oder leitender
Mitarbeiter führen.

6. Fazit

– Erstattet der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, so kann darin eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen.

– Handelt es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorwürfen um schwerwiegende Vorwürfe und sind die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden, so braucht der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Versuch der innerbetrieblichen Klärung zu unternehmen.

– Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bestimmte Vorgänge gingen den Arbeitnehmer aufgrund seiner (schlichten) Stellung im Unternehmen nichts an. Das staatsbürgerliche Recht zur Erstattung von Strafanzeigen besteht unabhängig
von der beruflichen oder sonstigen Stellung und ihrer sozialen Bewertung durch Arbeitgeber oder Dritte.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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