Folge 312

Überlassung von Büropersonal für den Betriebsrat


Frage:

    Muß ein Arbeitgeber dem Betriebsrat auch noch Personal zur Verfügung stellen, wenn der das Betriebsratsbüro mit Computern ausgestattet hat?


Der Fall:

    Betriebsrat Ben Gurion verlangt vom Arbeitgeber Adolf von Knigge für die Betriebsratstätigkeit eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe. Ben
    Gurion beruft sich darauf, daß pro Jahr ca. 50 Betriebsratssitzungen und ca. 30 Betriebsausschußsitzungen stattfinden, dazu Sondersitzungen, Gespräche mit der Geschäftsleitung, Betriebsversammlungen. Dazu sind
    viele Protokolle und Einladungen zu schreiben nebst dem entsprechenden Briefverkehr.

    Arbeitgeber von Knigge beruft sich darauf, daß der Betriebsrat mit den PCs die anfallenden Büroarbeiten selbst erledigen
    könne.


Die Lösung:


1. Erforderliche Sachmittel

    Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung
    stellen, insbesondere

    – ausreichende Räumlichkeiten,

    – Sachmittel, Büromaterial,

    – Informations- und Kommunikationstechnik,

    – Büropersonal.


2. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers

    Bei der Entscheidung darüber, wie der Betriebsrat seine Tätigkeit durchführt, ist der Betriebsrat zunächst im Rahmen des billigen Ermessens allein entscheidungsbefugt. Allerdings muß er
    den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Kosten. Diese müssen sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.


3. Anspruch auf Büropersonal

    Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Der Betriebsrat kann zur Erledigung dieser Ausgaben, von Schreibarbeiten,
    verwaltungstechnischen Arbeiten etc. die Überlassung einer Bürokraft vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

    Allerdings muß der Betriebsrat auch prüfen,
    inwieweit er einen Teil der Bürotätigkeit in zumutbarem Rahmen selbst ausführen kann. Dies folgt aus der Kostenminderungspflicht, die auch einem Betriebsrat obliegt.


4. Überlassung von Kommunikationstechnik.

    Dem Anspruch des Betriebsrats auf Stellung von Büropersonal steht nicht entgegen, daß Arbeitgeber Adolf von Knigge das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat. § 40 Abs.
    2 Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal und nicht wahlweise eines von beidem.

    Die technische
    Ausstattung des Betriebsratsbüros gewinnt allerdings Bedeutung bei der Ermessensentscheidung des Betriebsrats darüber, ob und in welchem Umfange er Büroarbeiten selbst durchführen kann. Soweit der Betriebsrat
    Arbeiten sowohl in zeitlicher wie in technischer Hinsicht in zumutbarer Weise selbst durchführen kann, muß er dies im Zweifel auch tun.

    Allerdings ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, z.B. ein
    freigestelltes Betriebsratsmitglied im überwiegenden oder vollen Umfang seiner Arbeitszeit ausschließlich mit Schreibarbeiten zu beschäftigen.


5. Interessenabwägung

    Die Größe des Betriebsratsgremiums und die Menge der verschiedenen Ausschüsse alleine reichen nicht aus, um einen Anspruch des Betriebsrats auf eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu
    begründen. Vielmehr ist die Frage, ob angesichts der anfallenden Büro-, Verwaltungs- und Schreibarbeiten eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft für erforderlich gehalten werden darf. Im Streitfall muß der
    Betriebsrat den Umfang der anfallenden Arbeiten darlegen nach den Gesamtumständen zu beurteilen.

    Angesichts der Menge der Sitzungen, der zu schreibenden Tagesordnungen und Protokolle sowie des
    Schriftverkehrs, der im Zusammenhang mit diesen Sitzungen anfällt, könnte im vorliegenden Falle der Anspruch des Betriebsrats auf eine teilzeit beschäftigte Bürokraft begründet sein.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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