Folge 290

Elterngeld / Elternzeitgesetz V

( Stand 2025 )


Frage:

Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit aus? Was ist mit der
Kranken/-Pflegeversicherung?


Der Fall:

Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld?

Der Chorleiter Franz Liszt würde auch gerne in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.


Die Lösung


18. Partnerschaftliche Kindererziehung

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Elternzeit allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. Sie kann auch anteilig von beiden Elternteilen allein oder gemeinsam genommen werden. Dem Anliegen von Klaus Störtebeker ist deshalb grundsätzlich zuzustimmen, dass auch der Vater an der Kindererziehung beteiligt werden soll.

Der Gesetzgeber hat dies weiter ausgebaut:

Beteiligt sich der Partner an der Kindererziehung, indem er seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt (auf maximal 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätigkeit), so wird das Elterngeld für 2
weitere „Partnermonate“ zusätzlich gewährt.

Die gesamte mögliche Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt somit 14 Monate, wenn der Partner ebenfalls für 2 Monate zusätzlich die Erwerbstätigkeit zum Zweck der Kindererziehung unterbricht.

Bei gleichem Gesamtbudget kann die Bezugsdauer von Elterngeld sogar verdoppelt werden und maximal 28 Monate umfassen. Dies ist dann möglich, wenn die Eltern bzw. ihre Partner statt des vollen monatlichen Elterngeldbetrages nur das halbe Elterngeld pro Monat in Anspruch nehmen.


19. Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Gesetzgeber hat hier, wie schon im Bundeserziehungsgeldgesetz, für die Elternzeit in § 18 BEEG ein generelles Kündigungsverbot verhängt.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem die Elternzeit verlangt worden ist und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Das Kündigungsverbot beginnt jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird ein Antrag früher gestellt, so geht der
Arbeitnehmer insoweit ein Risiko ein.

Ganz ausnahmsweise kann die Kündigung auch während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Diese Erlaubnis zur Kündigung wird durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde erteilt, in vielen Bundesländern durch die Regierungspräsidien.

Die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit erfolgt jedoch nur ganz ausnahmsweise. Daran zu denken wäre z.B. dann, wenn ein Betrieb gänzlich geschlossen wurde und alle anderen Arbeitnehmer entlassen sind.


20. Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit kann, wie bisher, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit geleistet werden. Diese Teilzeitarbeit kann beim eigenen Arbeitgeber abgeleistet werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers aber auch ausnahmsweise bei einem fremden Arbeitgeber.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht während der Teilzeitarbeit in Elternzeit gegenüber dem Fremdarbeitgeber kein besonderer Kündigungsschutz, wenn die Teilzeitarbeit bei einem fremden Arbeitgeber abgeleistet wird.

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber, das nach Ablauf der Elternzeit uneingeschränkt wieder angetreten werden soll. Das Teilzeitarbeitsverhältnis in der Elternzeit mit einem fremden Arbeitgeber ist vom Sinn und Zweck der Regelung her dagegen nicht mit dem besonderen Kündigungsschutz des Elternzeitgesetzes versehen.

Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit jedoch bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit, so gilt der besondere Kündigungsschutz bzw. das Kündigungsverbot auch für dieses Teilzeitarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.

Wer anspruchsberechtigt ist zur Elternzeit, aber ohnehin schon Teilzeitarbeit geleistet hat und weiter leisten will, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei gleichzeitigem Anspruch auf Elterngeld, unterliegt ebenfalls dem Kündigungsverbot des Gesetzes.

Der Gesetzgeber wollte nicht, dass diese Eltern in Teilzeitarbeit nur deshalb benachteiligt werden, weil sie keine Elternzeit beantragt haben, sondern unverändert in Teilzeit weiter arbeiten. Gerade Teilzeitarbeitnehmer sind oft auf dieses  Einkommen aus der Teilzeitarbeit angewiesen, weil für sie das Elterngeld nicht ausreichen würde, wenn sie Elternzeit in Anspruch nähmen und ihr ohnehin geringeres Teilzeitsalär verlieren würden.

Der Dirigent Franz Liszt braucht deshalb keine Angst zu haben, während seiner Elternzeit als Chorleiter gekündigt zu werden. Ab Antragstellung (wenn der Antrag innerhalb von 8 Wochen vor der Elternzeit gestellt wird) bis zum Ablauf der Elternzeit ist der Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt.


21. Krankenversicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mutterschaftsgeld beziehen, bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch nehmen, bleiben Mitglieder ihrer Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz entfällt in dieser Zeit nicht, soweit die Beiträge bezahlt werden.

Aus diesem Grunde wird während des Laufs der Elternzeit auch die Pflegeversicherung fortgeführt.


22. Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung werden u.a. die Personen versichert, die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen. Die Arbeitslosenversicherung wird jedoch nicht über diesen Zeitraum hinaus
fortgeführt.

Insbesondere der Bezug von Elterngeld begründet keine Versicherung oder Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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