Folge 290

Neues Elterngesetz / Elternzeitgesetz V


Frage:

    Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit aus? Was ist mit der
    Kranken/-Pflegeversicherung?


Der Fall:

    Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld?

    Der Chorleiter Franz Liszt würde auch gerne
    in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.


Die Lösung


18. Partnerschaftliche Kindererziehung

    Zunächst einmal ist festzuhalten, daß die Elternzeit allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden kann. Sie kann auch anteilig von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dem Anliegen von
    Klaus Störtebeker ist deshalb grundsätzlich zuzustimmen, daß auch der Vater an der Kindererziehung beteiligt werden soll.

    Der Gesetzgeber hat dies durch das besondere Engagement der Familienministerin weiter
    ausgebaut:

    Beteiligt sich der Partner an der Kindererziehung, indem er seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt (auf maximal 30 Stunden wöchentlich Erwerbstätigkeit), so wird das Elterngeld für 2
    weitere „Partnermonate“ zusätzlich gewährt.

    Die gesamte mögliche Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt somit 14 Monate, wenn der Partner ebenfalls für 2 Monate zusätzlich die Erwerbstätigkeit zum Zweck der
    Kindererziehung unterbricht.

    Bei gleichem Gesamtbudget kann die Bezugsdauer von Elterngeld sogar verdoppelt werden und maximal 28 Monate umfassen. Dies ist dann möglich, wenn die Eltern bzw. ihre Partner
    statt des vollen monatlichen Elterngeldbetrages nur das halbe Elterngeld pro Monat in Anspruch nehmen.


19. Kündigungsschutz während der Elternzeit

    Der Gesetzgeber hat, wie schon im Bundeserziehungsgeldgesetz, für die Elternzeit ein generelles Kündigungsverbot verhängt.

    Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an, von dem die
    Elternzeit verlangt worden ist und während der gesamten Elternzeit nicht kündigen. Das Kündigungsverbot beginnt jedoch frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird ein Antrag früher gestellt, so geht der
    Arbeitnehmer insoweit ein Risiko ein.

    Ganz ausnahmsweise kann die Kündigung auch während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Diese Erlaubnis zur Kündigung wird durch die für den Arbeitsschutz
    zuständige oberste Landesbehörde erteilt, in Hessen durch die Regierungspräsidien.

    Die Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit erfolgt jedoch nur ganz ausnahmsweise. Daran zu denken wäre z.B. dann,
    wenn ein Betrieb gänzlich geschlossen wurde und alle anderen Arbeitnehmer entlassen sind.


20. Teilzeitarbeit in der Elternzeit

    Während der Elternzeit kann, wie bisher, bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit geleistet werden. Diese Teilzeitarbeit kann beim eigenen Arbeitgeber abgeleistet werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers aber auch
    bei einem fremden Arbeitgeber.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht während der Teilzeitarbeit in Elternzeit kein besonderer Kündigungsschutz dann, wenn die Teilzeitarbeit bei einem
    fremden Arbeitgeber abgeleistet wird. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber, das nach Ablauf der Elternzeit uneingeschränkt wieder
    angetreten werden soll. Das Teilzeitarbeitsverhältnis in der Elternzeit mit einem fremden Arbeitgeber ist vom Sinn und Zweck der Regelung her dagegen nicht mit dem besonderen Kündigungsschutz des
    Elternzeitgesetzes versehen.

    Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit jedoch bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit, so gilt der besondere Kündigungsschutz bzw. das
    Kündigungsverbot auch für dieses Teilzeitarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber.

    Wer anspruchsberechtigt ist zur Elternzeit, aber Teilzeitarbeit leistet ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei
    gleichzeitigem Anspruch auf Elterngeld, unterliegt ebenfalls dem Kündigungsverbot des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte nicht, daß diese Eltern in Teilzeitarbeit nur deshalb benachteiligt werden, weil sie keine
    Elternzeit beantragt haben, sondern unverändert in Teilzeit weiter arbeiten.

    Der Dirigent Franz Liszt braucht deshalb keine Angst zu haben, während seiner Elternzeit als Chorleiter gekündigt zu werden. Ab
    Antragstellung (wenn der Antrag innerhalb von 8 Wochen vor der Elternzeit gestellt wird) bis zum Ablauf der Elternzeit ist der Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt.


21. Krankenversicherung

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mutterschaftsgeld beziehen, bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld oder Elternzeit in Anspruch nehmen, bleiben Mitglieder ihrer
    Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz entfällt in dieser Zeit nicht, soweit die Beiträge bezahlt werden.

    Aus diesem Grunde wird während des Laufs der Elternzeit auch die Pflegeversicherung
    fortgeführt.


22. Arbeitslosenversicherung

    In der Arbeitslosenversicherung werden u.a. die Personen versichert, die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen. Die Arbeitslosenversicherung wird jedoch nicht über diesen Zeitraum hinaus
    fortgeführt.

    Insbesondere der Bezug von Elterngeld begründet keine Versicherung oder Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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