Folge 289

Neues Elterngesetz / Elternzeitgesetz IV


Frage:

    Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit
    aus? Was ist mit der Kranken/-Pflegeversicherung?


Der Fall:

    Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld?

    Der Chorleiter
    Franz Liszt würde auch gerne in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.


Die Lösung:


13. Antragstellung

    Wer Elternzeit beanspruchen will, muß diese spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Rechtzeitig muß erklärt werden, für welche
    Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich.

    Das Elterngeld selbst muß nach § 7 BEEG schriftlich beantragt werden.

    Achtung: Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld
    eingegangen ist.


14. Einkommensnachweis

    Soweit für die Berechnung des Elterngeldes der Einkommensnachweis aus Erwerbstätigkeit bzw. der Nachweis über die wöchentliche Arbeitszeit erforderlich ist, muß der Arbeitgeber den
    Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, wie die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge schriftlich bescheinigen. Er muß den Beschäftigten auch die geleistete Arbeitszeit
    bescheinigen.

    Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mittlerweile ausgeschieden ist, für den früheren Arbeitgeber. Auch dieser hat eine entsprechende Auskunftspflicht.


15. Freistellungsanspruch

    Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber haben nach § 15 BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie

    – mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,

    – mit einem Kind im
    Haushalt leben, für das sie den Anspruch auf Elterngeld erfüllen oder

    – mit einem Kind im Haushalt leben, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben.

    Weitere Bedingung für den Anspruch auf Elternzeit ist

    – daß sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.


16. Umfang der Elternzeit

    Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird auf die Begrenzung von 3
    Jahren angerechnet.

    Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume von 3 Jahren wegen nacheinander erfolgenden Geburten überschneiden.

    Achtung: Ein
    Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Diese einvernehmliche Übertragung ist auch möglich,
    wenn mehrere Kinder vorhanden sind.


17. Adoption

    Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind, das in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege betreut wird, kann die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren von der Aufnahme des Kindes an längstens
    bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann in diesen Fällen nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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