Folge 279

Arbeitslosengeld – Sperrzeit I

( Stand 2025 )


Der Fall

Die leidenschaftliche Arbeitnehmerin Simone de Beauvoir geriet mit ihrer Arbeitgeberin Maria Callas so in Streit, dass beide nur noch Arien von sich gaben. Über den Anlass des Streits konnten beide Kontrahentinnen keine genauen Angaben mehr machen. Jedenfalls beendete Simone de Beauvoir die disharmonische Polyphonie mit dem Bemerken: „In diesem Orchester flöte ich nicht mehr mit.“

Sodann zog sie eine schriftliche fristlose Kündigung aus ihrer Designer-Handtasche und verließ postwendend und für immer die Bühne.

Alexander Mitscherlich diente immer treu seinem Arbeitgeber Sigmund Freud. Als dieser aber zum wiederholten Male mit dem Lohn mehr als 3 Monate im Rückstand war, kündigte Alexander Mitscherlich das Arbeitsverhältnis, um bei Wilhelm Reich eine neue Existenz zu beginnen.

Leider war dieser schon bald auch pleite. Mitscherlich kündigte erneut und musste sich wie Simone de Beauvoir arbeitslos melden.

Arbeiter Emil Zatopek zeigte seinen Arbeitgeber Harry Belafonte ohne Vorankündigung bei der Gewerbeaufsicht an, weil er zum zweiten Mal unerlaubte Sonntagsarbeit leisten musste.

Arbeitnehmer Willy Birgel wies seinen Arbeitgeber Gustav Gründgens seit zwei Jahren vergeblich darauf hin, dass das von ihm geleitete Lager für Feuerwerkskörper und Sprengstoffe in einem Wohngebiet jeglicher Sicherheitsvorkehrungen entbehre und höchste Explosionsgefahr bestehe.

Da Arbeitgeber Gründgens sich dafür überhaupt nicht interessierte, zeigte Willy Birgel den Arbeitgeber schließlich bei der Gewerbeaufsicht und der Polizei an.

Die Arbeitgeber Belafonte und Gründgens warfen ihre Mitarbeiter Zatopek und Birgel jeweils fristlos raus.

Alle 4 Arbeitnehmer meldeten sich bei der Arbeitsagentur Marburg pflichtgemäß arbeitslos mit dem Begehren um Arbeitslosengeld.

Die Arbeitsagentur verhängte jedoch für alle 4 Arbeitnehmer eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Dagegen wenden sich die Arbeitnehmer. Sie halten die Sperrzeitregelung für ungerecht bzw. falsch. Simone de Beauvoir wies nach, dass sie von ihrer Chefin Callas vor dem Streit mehrfach tief gedemütigt worden war. Die Callas habe sogar versucht, ihren Lebensgefährten Jean Paul Sartre zu verführen.

Ist die Sperrzeit berechtigt?


Die Lösung


1. Sperrzeitregelung

In § 159 SGB III hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Arbeitslosengeldanspruch bis zur Dauer von 12 Wochen ruht, wenn die arbeitslose Person zum Eintritt der Arbeitslosigkeit oder zur Fortdauer der Arbeitslosigkeit durch versicherungswidriges Verhalten in entsprechendem Maße selbst beigetragen hat.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die arbeitslose Person einen wichtigen Grund für ihr versicherungswidriges Verhalten nachweisen kann.

Dieser Ruhens-Tatbestand führt dazu, dass die arbeitslose Person während der Sperrzeit von der Arbeitsagentur keine Arbeitslosengeldzahlungen erhält. Das kann zu erheblichen finanziellen Engpässen und Schwierigkeiten bei den Betroffenen führen.

Der Gesetzgeber hat 9 verschiedene Sperrzeittatbestände in § 159 Abs. 1 Ziff. 1 – 9 SGB III aufgeführt.


2. Nr. 1 Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Nach Nr. 1 liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat, z.B. durch eine Eigenkündigung. Ein weiterer Sperrzeittatbestand ist gegeben, wenn der Arbeitslose durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, z.B. für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers.

Ein Grund für eine Sperrzeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer mit Abschluss eines Auflösungsvertrages außerhalb eines gerichtlichen Kündigungsschutz-Verfahrens aktiv zur Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beigetragen hat.

Voraussetzung für die Verhängung der Sperrzeit ist jeweils die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch das entsprechende Verhalten des Arbeitnehmers.


3. Nr. 2 Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Versicherungswidriges Verhalten mit der Folge der Sperrzeit liegt nach Nr. 2 auch vor, wenn der Arbeitslose oder ein noch in Arbeit befindlicher, aber arbeitssuchend gemeldeter Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene neue Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt.

Zur Sperrzeit führt in diesem Zusammenhang auch ein Verhalten des Arbeitslosen, der die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.


4. Nr. 3 Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen oder Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme

Die Sperrzeit kann nach Nr.3 verhängt werden, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Eigenbemühungen und Maßnahmen nicht nachweist, die zuvor von der Agentur für Arbeit von ihm gefordert wurden.

5. Nr. 4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Die Sperrzeit kann von der Arbeitsagentur auch dann verhängt werden, wenn der Arbeitslose sich nach Belehrung weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, einer Trainingsmaßnahme, einer Maßnahme der Eignungsfeststellung und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

Zwar empfinden manche Arbeitslose die Aufforderung der Arbeitsagentur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme als Schikane. Insbesondere schränkt dies erheblich ihren Raum zur Freizeitgestaltung ein. Gleichwohl ist allen Arbeitslosen dringend anzuraten, diesen Aufforderungen der Arbeitsagentur ordnungsgemäß nachzukommen.


6. Nr. 5 Sperrzeit bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchendmeldung

Mit einer Sperrzeit rechnen muss jeder Arbeitslose, der eine Trainingsmaßnahme, eine Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung oder Teilhabe am Arbeitsleben
abbricht. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose durch Maßnahme widriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben hat.


7. Nr. 6 Ablehnung eines Integrationskurses oder berufsbezogener Deutsch-Sprachförderung

8. Nr. 7 Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutsch-Sprachförderung

9. Nr. 8 Meldeversäumnis

Wer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung
der Arbeitsagentur zur Meldung nicht nachkommt oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheint, muss ebenso mit einer Sperrzeit rechnen, wie der Arbeitslose, der seine Meldung
zur Arbeitssuche verspätet vornimmt.

10. Nr. 9 Verspätete Arbeitsuchenden-Meldung

Dies betrifft die Arbeitslosen, die der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen sind.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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