Der Fall
 
  Der Schokoladenmischmaschinenarbeiter Wenzeslaus von Knobelsdorff kann seit Jahren wegen seiner schweren Bandscheibenerkrankung keine Kakaobohnensäcke mehr schleppen. Nach dem Tod seines
                                    Vaters will er aber dessen Nebenerwerbslandwirtschaft weiter betreiben. Arbeitgeber Corelli verbietet dies strikt und droht die Kündigung an. Sänger Antonius Salieri hat sich wegen Stimmbandflattern und einem
                                    steifen Hals bei den städtischen Bühnen krank gemeldet. Intendant Eckewitz trifft Salieri beim Schlendern durch die Stadt als Eisverkäufer an. Er wittert unerlaubte Nebentätigkeit und Schwarzarbeit.
 
 
  Die Lösung
 
 
  1. Arbeitsunfähigkeit
 
   Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, so muß er alles tun, um möglichst bald zu genesen. Er hat alles zu unterlassen, was genesungsschädlich wäre. Auch wenn eine
                                        Krankheit, wie Bandscheibenschäden, nicht zur ständigen Arbeitsunfähigkeit führt, ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit zu behalten oder
                                        herbeizuführen.
   
   Dies bedeutet nicht, daß während einer Erkrankung jede Nebentätigkeit oder sonstige Betätigung untersagt wäre. Zunächst ist immer auf die konkrete Erkrankung abzustellen und die Frage, was
                                        in Bezug auf diese Krankheit genesungsschädlich wäre.
   
   Die Tätigkeit in der Nebenerwerbslandwirtschaft wäre für den bandscheibengeschädigten Wenzelslaus von Knobelsdorff in jedem Falle
                                        gesundheitsschädlich. Seine Ausfälle durch Arbeitsunfähigkeit würden dadurch nicht gestoppt, sondern gefördert. Alleine das nicht zu vermeidende schwere Heben ist gesundheitsschädlich. Das gleiche gilt für
                                        das besonders rückenschädliche Trecker-Fahren auf dem Acker. Arbeitgeber Corelli hat deshalb gute Gründe, Herrn von Knobelsdorff die Nebentätigkeit nicht zu gestatten.
   
   Sänger Antonio Salieri muß beim
                                        Eisverkaufen während seiner Arbeitsunfähigkeit in der Marburger Oberstadt nicht notwendigerweise singen. Intendant
   
   Eckewitz hätte insoweit eventuell keine Beanstandung. Allerdings deutet der steife Hals
                                        von Salieri auf eine Erkältungskrankheit hin. Eisverkaufen ist jedenfalls bei Erkältungskrankheiten nicht genesungsförderlich. Das viele Reden als Eisverkäufer strapaziert außerdem zusätzlich die
                                        Stimmbänder. Salieri verstößt deshalb gegen seinen Arbeitsvertrag, wenn er während der Erkrankung Eis verkauft. Intendant Eckewitz kann dies untersagen bzw. ihn abmahnen.
   
   Insgesamt ist es stets
                                        problematisch, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Erwerbstätigkeit durchführt. Diese Tätigkeit muß zwar nicht stets genesungsfeindlich sein. Im Einzelfall kann sie sogar
                                        genesungsförderlich sein. Es kann aber in jedem Falle das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erheblich belastet werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich dringend, eine solche
                                        Nebentätigkeit vorher anzuzeigen und ggf. die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen.
  
 
  2. Schwarzarbeit
 
  Schwarzarbeit ist nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ verboten. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Der Vertrag zwischen dem Nebenarbeitgeber und dem Schwarzarbeiter ist
                                    deshalb wegen Verstoßes ein zwingendes Gesetz gem. § 134 BGB nichtig.
  
  Dies bedeutet nicht, daß der Arbeitgeber dadurch von der Lohnzahlungspflicht befreit wird. Der Schwarzarbeiter kann Wertersatz bzw. den
                                    Lohn gleichwohl verlangen. Schwarzarbeit führt auch nicht dazu, daß der Haupt-Arbeitgeber automatisch abmahnen oder kündigen könnte. Es kommt darauf an, ob die Schwarzarbeit das Hauptarbeitsverhältnis
                                    beeinträchtigt.
  
  Im Falle des Eisverkäufers Salieri ist davon auszugehen, da der Eisverkäufer mit seiner Tätigkeit seine Gesundheit weiter schädigt, indem er Stimmbänder belastet und den steifen Hals nicht
                                    auskuriert.
  
  Arbeitgeber Eckewitz kann Salieri deshalb nicht nur wegen Verletzung seiner Genesungspflichten, sondern auch wegen vertragswidriger Schwarzarbeit abmahnen.
 
 
  3. Nebentätigkeit im Urlaub
 
  Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Eine urlaubswidrige Tätigkeit liegt dann vor, wenn
                                    eine anderweitige Arbeitstätigkeit / Nebentätigkeit ein solches Ausmaß besitzt, daß die durch den Urlaub bezweckte Erholung nicht stattfinden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, da unter Umständen
                                    Nebentätigkeiten trotz großer Anstrengung erholungsförderlich sein können (z.B. Trecking in Nepal, Segeln um den Admirals-Cup).
  
  Bei Verstößen gegen den Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes können die
                                    Urlaubsvergütungsansprüche, d.h. der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld entfallen. Hat jedoch der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zuvor generell genehmigt, so darf der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit
                                    auch während des Urlaubs ausüben, ohne daß die Urlaubsvergütungsansprüche entfallen.