( Stand 2025 )
Der Fall:
Arbeitgeberin Pallas Athene kündigt betriebsbedingt ihren flotten Fahrradboten Hermes. Post- und Frachtbeförderung werden im Weg des Outsourcing auf die Trojanische Spedition Priamus ausgelagert.
Der altgediente Hermes ist empört. Unter Vermittlung des Rechtsanwaltes und Mediators Sokrates schlossen Pallas Athene und Hermes 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung einen Abwicklungsvertrag, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Darin ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird. Im Gegenzug bekommt Hermes eine Abfindung von 5.000 Euro.
Als bei der Arbeitsagentur die zuständige Sachbearbeiterin Cassandra von diesem Abwicklungsvertrag erfuhr, verhängte sie gegen den unglücklichen Hermes unverzüglich eine Sperrfrist von 5 Wochen für das
Arbeitslosengeld.
Hermes ist verzweifelt. Was haben beide Parteien falsch gemacht?
Die Lösung
1. Die gesetzliche Sperrzeitregelung
In § 159 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) hat der Gesetzgeber in Ziffer 1 die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wie folgt geregelt:
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt,
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
so tritt eine Sperrzeit ein. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgeblichen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Gründe in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich liegen.
Die Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 3 SGB III 12 Wochen. Sie kann unter bestimmten Umständen auf 3 bis 6 Wochen abgekürzt werden.
2. Das neue BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 18.12.2003 (Az: B11AL35/03R) eine für Arbeitsvertragsparteien und für Arbeitslose wichtige Entscheidung getroffen. Damit wird die bisherige Praxis des außergerichtlichen Abwicklungsvertrages zu Sperrzeiten von 12 Wochen führen.
3. Der Wille des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat in § 159 SGB III bestimmt, dass eine Sperrfrist erst dann zu verhängen ist, wenn der Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten (Vertragsverstöße, Vertragsbruch) eine ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung erhält. Hier liegt eine schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Sperrfrist aber weiterhin verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist (einvernehmliche Beendigung) oder durch sein „kooperatives Verhalten“ an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt.
Dagegen soll keine Sperrfrist erhoben werden, wenn eine betriebsbedingte Kündigung oder eine personen-/krankheitsbedingte Kündigung vorliegt. Hier liegt die Kündigungsursache entweder nicht im Verfügungsbereich des Arbeitnehmers oder es ist zumindest keine schuldhaftes Herbeiführen der Arbeitslosigkeit gegeben.
4. Neue Rechtsprechung
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist es für die Verhängung einer Sperrfrist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist es, ob die Initiative zu diesem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber
ausgegangen ist.
Es ist nach der neuen Entscheidung nunmehr nicht mehr zweifelhaft, dass der Arbeitnehmer auch durch den Abschluss eines außergerichtlichen sog. „Abwicklungsvertrages“ einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung
seiner Beschäftigungslosigkeit leistet. Mit diesem Abwicklungsvertrag verzichtet der Arbeitnehmer nämlich ausdrücklich oder konkludent auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzes.
Es ist dabei nicht entscheidend, ob die Abwicklungs-Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung und Zahlung einer Abfindung vor oder nach dem Kündigungsausspruch getroffen wird. Auch der erst nach Ausspruch einer Kündigung vereinbarte außergerichliche Abwicklungsvertrag beinhaltet danach eine aktive Mitwirkung des beschäftigungslos gewordenen Mitarbeiters. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG und damit vor Rechtsgültigkeit der Kündigung abgeschlossen worden ist.
Solche nachfolgenden Abwicklungsvereinbarungen sind nämlich dadurch
gekennzeichnet, daß dem Arbeitnehmer für den Verzicht auf den Kündigungsschutz eine Abfindung in Aussicht gestellt wird.
5. Mitwirkung Dritter
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es unerheblich, ob der Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag unmittelbar zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, oder ob Dritte, z.B. Rechtsanwälte eingeschaltet wurden.
Pallas Athene und Hermes können sich nicht darauf berufen, dass sie den Abwicklungsvertrag auf den wohlmeinenden Rat des Rechtsanwaltes Sokrates hin abgeschlossen haben. Für die Verhängung der Sperrfrist ist dies ohne Belang.
Achtung:
Ausnahmen zu diesen Grundsätzen in der nächsten Folge!