Stand 2025
Der Fall
Arbeitnehmer Rembrandt ist dienstlich im Internet. Er hält es für effektiv, wenn er während der Arbeitszeit auch privat im Internet surfen kann. Dadurch kann er sich z.B. Einkaufszeiten ersparen. Außerdem möchte er seinen privaten E-Mail-Verkehr auf dem Firmen-PC abwickeln.
Arbeitgeber Wallenstein dagegen verbietet jegliche private Internetnutzung. Er verbietet auch private E-Mails. Aus diesem Grunde kontrolliert er den Inhalt der E-Mails aller Mitarbeiter zumindest stichprobenartig.
Betriebsrätin Penelope hält dies für rechtswidrig. Sie möchte eine
Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber Wallenstein abschließen.
Die Lösung
1. Kein Anspruch
Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch, während der Arbeitszeit oder auch außerhalb der Arbeitszeit auf dem dienstlichen PC oder mit ihrem Smartphone privat im Internet zu surfen und ihre Privatpost, sprich ihren privaten E-Mails an ihren Arbeitsplatz während der Arbeitszeit abzuwickeln.
Der Arbeitgeber kann die private Nutzung seiner Kommunikationseinrichtungen generell verbieten ebenso wie private Internettätigkeiten mit privaten Geräten während der Arbeitszeit. Er kann
allerdings auch einen beschränkten Zugang zulassen, z.B. bestimmte private Internetbesuche oder E-Mail-Verkehr außerhalb der Arbeitszeit.
Es gelten hier die gleichen Regeln wie bei Privattelefonaten im
Arbeitsverhältnis.
Wichtig:
Dem Arbeitgeber ist dringend zu raten, für die Frage der privaten Internetnutzung im Betrieb eine klare Regelung durch Dienstanweisung zu schaffen:
Was ist verboten, was ist erlaubt, was wird in welchem Umfang geduldet? Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht ist es fatal, wenn in einer Firma insoweit Unklarheit herrscht. Arbeitnehmer riskieren nämlich bei Streitigkeiten über diese Fragen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen letztendlich ihren Arbeitsplatz.
Soweit die private Nutzung gestattet wird, sollten eindeutige Grenzen gesetzt werden. Nur so herrscht Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Außerdem ist nur so gesichert, dass der Arbeitgeber im Streitfalle Chancen besitzt, vertragswidriges Verhalten ordnungsgemäß abzumahnen oder gar eine Kündigung erfolgreich auszusprechen.
2. Kontrolle des Arbeitgebers
Immer wieder streitig ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber von sich aus ohne eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage Internetzugriffe von Mitarbeitern auf seinen Geräten inhaltlich kontrollieren darf bzw. ob er E-Mails lesen darf.
Achtung:
Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer
Betriebsvereinbarung, in der die Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle mit dem Betriebsrat geregelt werden und ein gemeinsames Kontrollorgan geschaffen wird.
Zulässig ist es, wenn der Arbeitgeber die Verbindungsdaten der einzelnen Internetzugriffe aufzeichnet. Mit diesen Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber überprüfen, welche Seiten der Mitarbeiter im Internet aufgerufen hat. Er kann im Regelfall damit insbesondere überprüfen, ob es sich um dienstliche Bereiche handelt, oder ob die Zugriffe privater Art waren.
3. Lesen von E-Mails
Die inhaltliche Kontrolle von E-Mails des Arbeitnehmers kann mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unverträglich sein. Dazu werden verschiedene Auffassungen vertreten.
Einerseits wird vertreten, dass entsprechend der Rechtsprechung zum Mithören von Telefonaten es grundsätzlich unzulässig ist, E-Mails von Mitarbeitern zu lesen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn aufgrund erheblicher Indizien der konkrete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer schwere Arbeitsvertragsverletzungen begeht.
Soweit der Arbeitgeber allerdings ein absolutes Internetverbot einschließlich des Verbots von privaten E-Mails erlassen hat, dürfen die E-Mails nur dienstlichen Charakter haben. Es wird deshalb auch vertreten,
dass in diesem Falle die Inhaltskontrolle der E-Mails zulässig sei. Handelt der Arbeitgeber der Dienstanweisung zuwider und versendet private E-Mails, so verhält er sich rechtswidrig. Die Berufung des Arbeitnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte dann rechtsmissbräuchlich sein.
Ob diese Meinung sicher allerdings durchsetzt, muss abgewartet werden.
Achtung:
Auch in diesem Falle empfiehlt es sich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen. Diese kann so aussehen, dass die Überprüfung der dienstlichen E-Mails durch ein gemeinsames Kontrollorgan des Arbeitgebers und des Betriebsrats vorgenommen wird unter Anhörung des betroffenen Mitarbeiters im Falle von Problemen.
Schließlich muß bei der Erhebung von personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und seine Vorschriften beachtet werden.
Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber besteht darin, dass er mit Hilfe von Filtern oder Zugangssperren bestimmte Seiten des Internets für eine unerlaubte Nutzung von vorneherein sperrt bzw. ausschließt.
4. Erlaubte Privatnutzung
Nach herrschender Ansicht fällt eine erlaubte private Nutzung des Internets einschließlich privater E-Mails unter das Telekommunikationsgesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz. Aus diesem Grunde sind bei erlaubter Internetnutzung die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sehr begrenzt.
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist Verwertung von Kenntnissen
über die Privatnutzung und den Inhalt weitgehend verboten.
Soweit ein Nutzungsentgelt vereinbart wird, darf der Arbeitgeber allerdings Verbindungsdaten erheben, um seine Abrechnung tätigen zu können.
Fraglich ist auch, ob der Arbeitgeber bei Missbrauchsverdacht Überprüfungen z.B. wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durchführen darf.
Eine inhaltliche Kontrolle der erlaubten Privatnutzung stellt in jedem
Falle einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht dar. Eine solche inhaltliche Kontrolle ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig.
Eine Ausnahme dürfte nur bestehen, wenn konkrete Indizien vorliegen für
einen schweren Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers. In diesem Falle könnte die Berufung des Arbeitsnehmers auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer betreibt Industriespionage und versendet per E-Mail den Inhalt von Firmendokumenten, Zeichnungen, Fotos etc. von betrieblichen Einrichtungen, Erfindungen usw.
5. Kostentragung
Soweit der Arbeitgeber eine private Internetnutzung erlaubt, empfiehlt sich dringend eine klare Kostenregelung. Dabei ist der Arbeitgeber frei. Er kann
alle entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer verlangen. Allerdings muss er dann sicherstellen, dass die Kosten für privaten Internetzugang entsprechend abgerechnet werden können.
6. Mitbestimmung
Wie schon bei der Telefonbenutzung, so steht auch bei der Frage der Kontrolle der Internetnutzung dem Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht zu. Es ist insoweit auf das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz zu verweisen. Die entsprechende Software ist generell geeignet, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Darüber hinaus empfiehlt sich schon zur Absicherung des Arbeitgebers die Betriebsvereinbarung als rechtliche Grundlage für alle Kontrollvorgänge.