Folge 211

Betriebliche Mitarbeiterkontrollen VII – Telefonüberwachung (3)



Der Fall


    Arbeitgeber Ramses hat ein betriebliches Verbot zur Führung von privaten Telefongesprächen erlassen. Gleichwohl kann es der in Liebe erbrannte Richard
    Wagner nicht lassen, immer wieder während der Arbeitszeit mit seiner neuen Flamme Cosima zu telefonieren. Ramses ärgert sich über diese Liebesgeflüster und hört die Gespräche von Richard Wagner ab.

    Als er
    deshalb Richard Wagner kündigt, beruft sich dieser auf die Rechtswidrigkeit der Abhörpraxis und verlangt, daß die Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Mißtrauisch geworden führt Arbeitgeber
    Ramses für alle Telefongespräche eine Zielnummernerfassung durch. Davon ist die Betriebsrätin Cleopatra nicht beglückt. Sie meint, daß in diesem Falle immer erst der Betriebsrat angehört werden und zustimmen muß.



Die Lösung



10. Mitbestimmung


    Jede Telefondatenerfassung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Die
    Telefondatenerfassung erfolgt nämlich mittels einer technischen Kontrolleinrichtung, d.h. mittels der Telefonanlage. Die Betriebsrätin Cleopatra hat sich deshalb zu Recht beschwert. Der Arbeitgeber Ramses muß
    vor Einführung einer Datenerfassung und Speicherung der entsprechenden Daten mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen.

    Diese Betriebsvereinbarung muß sich über Art und Umfang der
    Telefonüberwachung erstrecken. Er muß auch die Frage der Speicherung und die Verwendung der Daten beinhalten. Wichtig ist insbesondere auch, daß die Frage geregelt wird, wie im Falle von Verstößen von
    Arbeitnehmern gehandelt wird. Dabei ist dringend zu empfehlen, zunächst ein gemeinsames Kontrollgremium zu schaffen, das die entsprechenden Telefondaten sichtet und überprüft, ggf. auch mit den verdächtigen
    Mitarbeitern, die notwendigen Gespräche führt.

    Die Betriebspartner müssen bei diesen Regelungen außerdem immer dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung tragen und dafür sorgen, daß dem
    verdächtigen Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben wird.



11. Private Telefonbenutzung im Betrieb


    Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern die Benutzung des betrieblichen Telefons für Privatgespräche gestatten, er muß dies aber nicht tun. Der Arbeitnehmer
    darf nicht ohne eine solche Erlaubnis des Arbeitgebers privat telefonieren.

    Es ist grundsätzlich zu empfehlen, und begrüßenswert, wenn der Arbeitgeber klare Anweisungen in Bezug auf das Telefonverhalten gibt.
    Leider erfolgt in vielen Betrieben eine stillschweigende Duldung von Privattelefonaten ohne weitere Äußerung des Arbeitgebers. Erfolgt dies jahrelang, so kann der Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung
    ausgehen.

    Voraussetzung für eine betrieblichen Übung ist die Kenntnis des Arbeitgebers von Privatgesprächen und die unwidersprochene Duldung über einen längeren Zeitraum. Wenn dann aus der regelmäßigen
    Wiederholung dieser Vorgänge vom Mitarbeiter auf ein stillschweigendes Einverständnis des Arbeitgebers geschlossenen werden kann, wäre der Arbeitgeber zunächst gebunden.

    Der Arbeitgeber kann jedoch eine
    solche Zustimmung auch jederzeit widerrufen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Im Falle einer jahrelangen Duldung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht plötzlich und überraschend
    wegen Privatgesprächen abmahnen oder kündigen. Er muß vielmehr klarstellen, daß diese Praxis beendet wird und zukünftig andere Grundsätze gelten.



12. Praxisregelung


    In der Praxis ist dem Arbeitgeber dringend zu empfehlen, eine ausdrückliche und klare Regelung in Bezug auf das Telefonverhalten zu treffen. Der
    Arbeitgeber hat dabei verschiedene Möglichkeiten, z.B.:

    – dem Arbeitnehmer ist generell untersagt, privat im Dienst zu telefonieren,

    – der Arbeitnehmer darf generell auf Kosten des Arbeitgebers privat
    telefonieren, unabhängig von Dauer und Ziel,

    – der Arbeitnehmer darf nur Ortsgespräche privat führen, nicht aber Ferngespräche,

    – der Arbeitnehmer darf die Telefonanlage täglich nicht länger als 10 Minuten
    für Privatgespräche nutzen,

    – der Arbeitnehmer muß die Kosten der privaten Telefonate für Ferngespräche/für Ortsgespräche selbst tragen. Dazu ist eine Vorwahltaste zu drücken.




    Achtung:


    Notfallgespräche (akute Notfälle, familiäre Katastrophenfälle, Verei

    nbarung eines dringenden Arzttermins) darf der Arbeitnehmer auch ohne
    Erlaubnis des Arbeitgebers vom Diensttelefon aus führen. Ein Verbot würde eine unzumutbare Härte für den Mitarbeiter darstellen.



13. Verbotene Privatgespräche


    Private Telefongespräche gegen die Anweisung des Arbeitgebers oder gegen betriebliche Gepflogenheiten stellen eine nicht gering einzuschätzende
    Vertragspflichtverletzung dar. Der Arbeitnehmer schädigt den Arbeitgeber auf strafbare Weise im Vermögensbereich.
    Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Ferngesprächen führen. Vor allem aber kann dieses Verhalten den Arbeitgeber im zeitlichen Bereich erheblich schädigen, weil der Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt.

    Nach vorheriger Abmahnung kann ein solches Verhalten zur Kündigung führen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden. In krassen Ausnahmefällen,
    insbesondere bei hartnäckiger Verletzung der Arbeitgeberanweisung kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.


Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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