Der Fall
Arbeitgeber Ramses hat ein betriebliches Verbot zur Führung von privaten Telefongesprächen erlassen. Gleichwohl kann es der in Liebe erbrannte Richard
Wagner nicht lassen, immer wieder während der Arbeitszeit mit seiner neuen Flamme Cosima zu telefonieren. Ramses ärgert sich über diese Liebesgeflüster und hört die Gespräche von Richard Wagner ab.
Als er
deshalb Richard Wagner kündigt, beruft sich dieser auf die Rechtswidrigkeit der Abhörpraxis und verlangt, daß die Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen.
Mißtrauisch geworden führt Arbeitgeber
Ramses für alle Telefongespräche eine Zielnummernerfassung durch. Davon ist die Betriebsrätin Cleopatra nicht beglückt. Sie meint, daß in diesem Falle immer erst der Betriebsrat angehört werden und zustimmen muß.
Die Lösung
7. Erfassung von Telefonaten
Im Zuge der Einführung neuer Techniken wird das Problem der Telefondatenerfassung in nahezu allen Unternehmen akut. Die Erfassung von Telefondaten im
Betrieb betrifft zumeist Datum und Uhrzeit des Gespräches, die Dauer und Nummer des Angerufenen (Zielnummer) bei Dienst- wie bei Privatgesprächen. Die Verarbeitung dieser Dateien dient der Kontrolle des
Telefonverhaltens der Arbeitnehmer bei Nutzung der betrieblichen Telefonanlage.
Eine solche Telefondatenerfassung und Kontrolle ist grundsätzlich zulässig bei Dienstgesprächen und dienstlich veranlaßten
Privatgesprächen.
Hat der Arbeitgeber ein generelles privates Telefonverbot ausgesprochen, so kann er eine Telefondatenerfassung einschließlich der Zielnummer durchführen. Sofern Privatgespräche erlaubt
sind, verstößt die Telefondatenerfassung ebenfalls nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, mit Ausnahme der Zielnummererfassung.
Auch bei privaten Telefongesprächen hat der Arbeitgeber ein berechtigtes
Interesse daran, zum Zweck der Abrechnung und der Kontrolle des Telefonverhaltens einzelner Arbeitnehmer die Kosten und die Dauer des Telefongespräches, Datum und Uhrzeit zu erfassen.
Die volle Erfassung der
Zielnummer bei Privatgesprächen ist nicht zu empfehlen. Sie wäre zwar zulässig gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser die Zielnummererfassung kennt und damit einverstanden wäre. Es könnte jedoch der Datenschutz
gegenüber dem Angerufenen verletzt sein. In der Regel ist die Zielnummererfassung bei angemeldeten und genehmigten Privatgesprächen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
8. Datenschutz
Die Telefondatenerfassung und die Verarbeitung dieser Daten bei der Benutzung der betrieblichen Telefonanlage verstößt gegenüber dem Arbeitnehmer nicht
gegen das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Landesdatenschutzgesetze. Sie hält sich vielmehr grundsätzlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und ist daher nach den §§ 4, 28 BDSG selbst ohne
Einwilligung des Arbeitnehmers von seiten des Gesetzgebers zugelassen.
§ 28 BDSG läßt nämlich die Speicherung von Daten zu, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist
und kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Angerufenen beeinträchtigt werden.
9. Ausnahmen
Vom Recht zur Erfassung von Telefondaten gibt es jedoch Ausnahmen. Die Überwachung durch den Arbeitgeber ist bei all den Arbeitnehmern unzulässig und
ausgeschlossen, die bestimmte Geheimnisse auch gegenüber dem Arbeitgeber wahren müssen.
Dies gilt insbesondere
für Arbeitnehmer, denen nach
§ 203 StGB verboten ist,
fremde, zum persönlichen Lebensbereich oder zu Geschäftsgeheimnissen gehörende Dinge zu offenbaren, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ehe-, Erziehungs- und Jugendberater,
Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Berufspsychologen.
Dazu kann auch die Frauenbeauftragte
eines Betriebes oder einer staatlichen Einrichtung gehören. In diesem sensiblen Bereich haben nämlich die Angerufenen in der Regel ein berec
htigtes Interesse daran, daß ihre Zielnummer geheim bleibt. Sie haben oft auch ein berechtigtes Interesse daran, daß sie tatsächlich geheim bleibt, überhaupt ein Gespräch mit der
Frauenbeauftragten geführt zu haben.
Auch die Zielnummererfassung der Betriebsratsgespräche
ist problematisch und unzulässig. Wenn alle Gespräche und Zielnummern des Betriebsrats gespeichert würden, läge eine unz
ulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit vor.
Unbedenklich könnte allerdings bei Ferngesprächen des Betriebsrats die Erfassung von Zeitpunkt und Dauer des Gespräches sein,
soweit der Betriebsrat nicht mit einem auswärtigen Betriebsteil, einem anderen Betriebsrat desselben Unternehmens oder dem Gesamtbetriebsrat telefoniert.