Folge 209

Betriebliche Mitarbeiterkontrollen V – Telefonüberwachung (1)



Der Fall


    Arbeitgeber Ramses hat ein betriebliches Verbot zur Führung von privaten Telefongesprächen erlassen. Gleichwohl kann es der in Liebe erbrannte Richard
    Wagner nicht lassen, immer wieder während der Arbeitszeit mit seiner neuen Flamme Cosima zu telefonieren. Ramses ärgert sich über diese Liebesgeflüster und hört die Gespräche von Richard Wagner ab.

    Als er
    deshalb Richard Wagner kündigt, beruft sich dieser auf die Rechtswidrigkeit der Abhörpraxis und verlangt, daß die Beweise vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Mißtrauisch geworden führt Arbeitgeber
    Ramses für alle Telefongespräche eine Zielnummernerfassung durch. Davon ist die Betriebsrätin Cleopatra nicht beglückt. Sie meint, daß in diesem Falle immer erst der Betriebsrat angehört werden und zustimmen muß.



Die Lösung



1. Abhörverbot


    Dem Arbeitgeber ist es zunächst nach § 201 StGB generell verboten, den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch Abhörgeräte oder Tonbandaufnahmen zu überwachen
    und seine Gespräche, egal welcher Art, abzuhören.

    Es muß deshalb dringend davor gewarnt werden, die leider im Handel erhältlichen Wanzen etc. in Mitarbeiterbüros anzubringen.



2. Abhören von Telefonaten


    Ebenso strafbar ist auch das heimliche/verdeckte Abhören von Telefonaten des Arbeitnehmers. Weder der Arbeitgeber Ramses, noch Arbeitskollegen des
    liebestollen Wagner dürfen die Telefongespräche abhören.

    Dabei ist es gleichgültig, ob der liebestolle Wagner dienstliche oder private Gespräche am Telefon führt. Das Abhörverbot des § 201 StGB gilt für alle
    Arten von Telefongesprächen. Wer dies gleichwohl mißachtet, macht sich strafbar.



3. Notwehr / Nothilfe


    Eine Ausnahme kann nach § 32 StGB nur für den Fall der Notwehr gelten. In diesem Falle könnte das an sich rechtswidrige Abhören gerechtfertigt sein.

    Das
    Handeln in Notwehr setzt jedoch voraus, daß der Arbeitnehmer die geschützten Rechtspositionen des Arbeitgebers oder sein Vermögen in rechtswidriger Weise angreift oder schädigt. Ein solcher rechtswidriger
    Angriff auf die Rechtsposition des Arbeitgebers ist insbesondere bei strafbaren Handlungen gegeben, wie z.B. bei Diebstahl, Unterschlagung, Betrugsgeschäften, Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

    Nur bei Vorliegen eines dringenden und konkreten, letztendlich auch durch entsprechende Indizien nachweisbaren Tatverdachts könnte sich Arbeitgeber Ramses auf Notwehr berufen und eine Telefonüberwachung
    rechtfertigen. Es ist aber die absolute Ausnahme. Alleine die Unterbindung von begrenzten Privatgesprächen wird im Zweifel nicht die Abhörpraxis rechtfertigen.




    Achtung:


    Eine Abhörpraxis, die nur zur Vorbeugung von Straftaten erfolgt, ist generell verb

    oten.



4. Mithören von Telefongesprächen


    Das Mithören von Telefongesprächen am Apparat eines Teilnehmers oder über eine Mithöranlage ist zu unterscheiden von dem streng verbotenen Abhören.

    Das
    Mithören eines Telefongesprächs z.B. über eine Mithöranlage ist jedenfalls i.d.R. nicht strafbar. Gleichwohl kann auch hier die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zumindest eines Gesprächspartners
    vorliegen.

    Nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts unterliegt selbst das dienstliche Telefongespräch dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das heimliche Mithören eines
    Dienstgespräches z.B. über eine entsprechende Mithöranlage, stellt die Verletzung des Rechts am eigenen Wort des Arbeitnehmers dar. Auch ein solches Mithören ist deshalb rechtswidrig.




    Praxistip:


    Es ist deshalb dringend zu empfehlen, daß im Falle des Mithörens beide G

    esprächsteilnehmer über diesen Tatbestand vor dem Mithören
    aufgeklärt werden und daß ihr Einverständnis eingeholt wird. Bei erklärten Einverständnis beider Teilnehmer geht der Arbeitgeber kein Risiko ein. Allerdings ist fraglich, ob das Liebespaar Wagner/Cosima dem
    verärgerten Ramses eine Mithörgenehmigung erteilen würden. Entscheidend ist immer, daß die Gesprächsteilnehmer positive Kenntnis vom Mithören eines Dritten haben. Es reicht nicht aus, daß der Gesprächspartner an
    der anderen Leitung nur Kenntnis von einer Mithörmöglichkeit

    an sich hat. Vielmehr unterliegt der Mithörende oder derjenige, der einen Dritten mithören lassen will, einer Offenbarungspflicht.



5. Beweisverwertungsverbot


    Kenntnisse, die der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer durch ein rechtswidriges Mithören oder Abhören eines Telefongespräches erlangt haben, sind gerichtlich
    nicht verwertbar. Der Schutz des gesprochenen Wortes untersagt es den Gerichten, entsprechende Beweise zu erheben bzw. die mithörenden Zeugen zu vernehmen.

    Immer wieder kommt es in Prozessen vor, daß entweder
    beim Arbeitnehmer oder z.B. in der Personalabteilung im Betrieb eine dritte Person ein Telefongespräch mit dem Ohr an der Muschel oder einer Mithöranlage mitgehört hat. In diesem Falle darf das Gericht nur
    Beweis darüber erheben, was der mit dem Mithörer räumlich verbundene Telefonteilnehmer gesagt hat. Die Antworten oder Aussagen des Teilnehmers an der anderen Seite der Leitung sind nicht verwertbar, wenn dieser
    nicht vorher vom Mithörer informiert wurde und seine Zustimmung erteilt hat. Der Zeuge ist insoweit für den Prozeß ohne Bedeutung.



6. Ausnahme


    In Extremfällen ist die Vertraulichkeit des Gespräches durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht geschützt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in
    denen das Telefon zu Straftaten mißbraucht wird, z.B. im Falle von Erpressungen, Nötigungen, telefonischen Beleidigungen. Hier ist die Rechtsposition des Angegriffenen schützenswerter, als das
    Persönlichkeitsrecht des Straftäters.

    .

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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