Der Fall
  
 
  
   Die beiden Arbeitgeber Abu Simbel und der Kaufmann Billig-Maxx sind durch die arbeitsrechtlichen Ausführungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von
                                    Mitarbeiterkontrollen mittlerweile mehr oder weniger stark verunsichert. Da sie sich gesetzestreu verhalten wollen, fürchten sie sich insbesondere vor den Andeutungen der Strafbarkeit.
   
   Sie fragen deshalb
                                    nach, welche Überwachungshandlungen möglicherweise strafbar sind.
  
 
 
  
   Die Lösung
  
 
  
   In dieser Folge sollen einige mögliche Straftatbestände als Grenzen der Mitarbeiterüberwachung aufgezeigt werden.
  
 
 
  
   1. Vertraulichkeit des Wortes
  
 
  
   § 201 Strafgesetzbuch (StGB) soll vor Verletzungen der Vertraulichkeit des Wortes schützen. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird
                                    bestraft, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.
   
   Ebenso wird bestraft, wer
                                    unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht öffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Dies gilt ebenfalls dann, wenn die öffentliche Mitteilung
                                    geeignet ist, die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
  
 
 
  
   2. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  
 
  
   Nach § 201 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen
                                    Einblicke besonders geschützten Raum unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren Lebensbereich verletzt. Ebenso bestraft wird, wer auf diese Weise hergestellte Bildaufnahmen gebraucht oder
                                    einem Dritten zugänglich macht.
   
   Auch wer befugt hergestellte Bildaufnahmen aus einer Wohnung oder einem entsprechenden Raum wissentlich an Dritte weitergibt, kann sich strafbar machen.
  
 
 
  
   3. Verletzung des Briefgeheimnisses
  
 
  
   Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich über
                                    seinen Inhalt durch Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird nach § 202 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt.
   
   Dasselbe gilt, wenn sich das Schriftstück in einem verschlossenen
                                    Behältnis befindet, das gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.
  
 
 
  
   4. Ausspähen von Daten
  
 
  
   Nach § 202 a StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt Daten sich oder einen anderen verschafft, die nicht für ihn oder den
                                    Dritten bestimmt sind und die gegen unberechtigte Zugriffe besonders gesichert sind.
   
   Daten in diesem Sinne sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
                                    sind oder übermittelt werden.
  
 
 
  
   5. Verletzung von Privatgeheimnissen
  
 
  
   Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
                                    offenbart, wird nach § 203 StGB bestraft, sofern
   
   – ihm dieses Geheimnis in einer besonderen Funktion anvertraut wurde oder sonst bekannt wurde, nämlich als
   
   – Arzt, Zahnart, Apotheker etc.,
   
   – Berufspsychologe,
   
   – Rechtsanwalt, Verteidiger, Notar, Steuerbevollmächtigter etc.,
   
   – Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Suchtberater,
   
   – Berater in Schwangerschaftskonflikten,
   
   – staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen,
   
   – Angehörige einer privaten Krankenversicherung etc.,
   
   – Amtsträger,
   
   – für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
   
   – Personalvertretungsmitglied,
   
   – Mitglied der Gesetzgebungsorgane in Untersuchungsausschüssen,
   
   – öffentlich bestellte Sachverständige,
   
   – u.a.
  
 
 
  
   6. Verwertung fremder Geheimnisse
  
 
  
   Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe erhält nach § 204 StGB, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Betriebs- oder
                                    Geschäftsgeheimnis verwertet, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist.
  
 
 
  
   7. Strafantrag
  
 
  
   In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a – 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Im Todesfall geht das Antragsrecht auf
                                    die Angehörigen über.
  
 
 
  
   8. Bundesdatenschutzgesetz
  
 
  
   Nach § 43 BDSG handelt ordnungswidrig, wer gegen verschiedene Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.
   
   Nach § 44 BDSG handelt strafbar, wer
                                    bestimmte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorsätzlich oder gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht oder in Schädigungsabsicht begeht. Es kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
                                    verhängt werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die Betroffenen, die verantwortlichen Stellen, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.
  
 
 
  
   9. Andere Straftaten
  
 
  
   Im übrigen gelten die sonst bekannten Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der
                                    rechtswidrigen Nötigung. Bei der Mitarbeiterüberwachung muß stets darauf geachtet werden, daß Straftatbestände nicht erfüllt werden. Teilweise ist auch die Anstiftung zur Straftat schon strafbar.