Folge 208

Betriebliche Mitarbeiterkontrollen IV – Strafbare Handlungen



Der Fall


    Die beiden Arbeitgeber Abu Simbel und der Kaufmann Billig-Maxx sind durch die arbeitsrechtlichen Ausführungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von
    Mitarbeiterkontrollen mittlerweile mehr oder weniger stark verunsichert. Da sie sich gesetzestreu verhalten wollen, fürchten sie sich insbesondere vor den Andeutungen der Strafbarkeit.

    Sie fragen deshalb
    nach, welche Überwachungshandlungen möglicherweise strafbar sind.



Die Lösung


    In dieser Folge sollen einige mögliche Straftatbestände als Grenzen der Mitarbeiterüberwachung aufgezeigt werden.



1. Vertraulichkeit des Wortes


    § 201 Strafgesetzbuch (StGB) soll vor Verletzungen der Vertraulichkeit des Wortes schützen. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird
    bestraft, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder Dritten zugänglich macht.

    Ebenso wird bestraft, wer
    unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht öffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Dies gilt ebenfalls dann, wenn die öffentliche Mitteilung
    geeignet ist, die berechtigten Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.



2. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen


    Nach § 201 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen
    Einblicke besonders geschützten Raum unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren Lebensbereich verletzt. Ebenso bestraft wird, wer auf diese Weise hergestellte Bildaufnahmen gebraucht oder
    einem Dritten zugänglich macht.

    Auch wer befugt hergestellte Bildaufnahmen aus einer Wohnung oder einem entsprechenden Raum wissentlich an Dritte weitergibt, kann sich strafbar machen.



3. Verletzung des Briefgeheimnisses


    Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder sich über
    seinen Inhalt durch Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird nach § 202 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belangt.

    Dasselbe gilt, wenn sich das Schriftstück in einem verschlossenen
    Behältnis befindet, das gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.



4. Ausspähen von Daten


    Nach § 202 a StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt Daten sich oder einen anderen verschafft, die nicht für ihn oder den
    Dritten bestimmt sind und die gegen unberechtigte Zugriffe besonders gesichert sind.

    Daten in diesem Sinne sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
    sind oder übermittelt werden.



5. Verletzung von Privatgeheimnissen


    Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
    offenbart, wird nach § 203 StGB bestraft, sofern

    – ihm dieses Geheimnis in einer besonderen Funktion anvertraut wurde oder sonst bekannt wurde, nämlich als

    – Arzt, Zahnart, Apotheker etc.,

    – Berufspsychologe,

    – Rechtsanwalt, Verteidiger, Notar, Steuerbevollmächtigter etc.,

    – Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Suchtberater,

    – Berater in Schwangerschaftskonflikten,

    – staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen,

    – Angehörige einer privaten Krankenversicherung etc.,

    – Amtsträger,

    – für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,

    – Personalvertretungsmitglied,

    – Mitglied der Gesetzgebungsorgane in Untersuchungsausschüssen,

    – öffentlich bestellte Sachverständige,

    – u.a.



6. Verwertung fremder Geheimnisse


    Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe erhält nach § 204 StGB, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Betriebs- oder
    Geschäftsgeheimnis verwertet, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist.



7. Strafantrag


    In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a – 204 StGB wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Im Todesfall geht das Antragsrecht auf
    die Angehörigen über.



8. Bundesdatenschutzgesetz


    Nach § 43 BDSG handelt ordnungswidrig, wer gegen verschiedene Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.

    Nach § 44 BDSG handelt strafbar, wer
    bestimmte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorsätzlich oder gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht oder in Schädigungsabsicht begeht. Es kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
    verhängt werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die Betroffenen, die verantwortlichen Stellen, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.



9. Andere Straftaten


    Im übrigen gelten die sonst bekannten Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der
    rechtswidrigen Nötigung. Bei der Mitarbeiterüberwachung muß stets darauf geachtet werden, daß Straftatbestände nicht erfüllt werden. Teilweise ist auch die Anstiftung zur Straftat schon strafbar.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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