Folge 182

Ein-Euro-Job V



Der Fall:


    Nach seinem beruflichen Scheitern in Troja will die Arbeitsagentur den langzeitarbeitslosen Hektor an den emsigem Ausgräber Heinrich Schliemann als
    archäologischen Grabungshelfer für 6 Monate im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs/einer Arbeitsgelegenheit vermitteln. Hektor fragt sich, mit wem er es nun eigentlich zu tun hat, mit wem er Verträge abschließen muß, wer
    ihm gegenüber weisungsberechtigt ist.



Die Lösung:



I. Grundsätzliches


    Bei der Konstruktion der Arbeitsgelegenheiten/Ein-Euro-Jobs sind 3 Personen bzw. Institutionen beteiligt. Die Schwierigkeit besteht darin, daß quasi ein
    „Dreiecksverhältnis“ vom Gesetzgeber geschaffen wurde, wobei jeder Beteiligte mit den beiden anderen Beteiligten jeweils in vertraglicher Beziehung steht. Die Verträge können aber unterschiedlich ausgearbeitet
    sein.

    Noch komplizierter wird es, wenn die Arbeitsagentur per Verwaltungsakt den Arbeitslosen zu einer bestimmten Arbeitsgelegenheit zwingt und somit ein hoheitlicher öffentlich-rechtlicher Akt vorliegt.



II. Beteiligte Personen



1. Leistungsempfänger


    Beteiligt als Betroffener, der wiedereingegliedert werden soll, ist der Langzeitarbeitslose bzw. der „erwerbsfähige Hilfebedürftige“. Der Gesetzgeber hat
    den Auftrag gegeben, daß für ihn als „Leistungsempfänger“ Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden mit dem Ziel der Eingliederung in die Arbeit.



2. Leistungsträger


    Der weitere Beteiligte, der nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend tätig werden soll, ist der „Leistungsträger“. Bei Leistungsträger handelt es sich
    entweder um die Agentur für Arbeit. Von diesem Träger geht der Gesetzgeber als Regelfall aus.

    Daneben können Leistungsträger auch die zwischen der Agentur für Arbeit und kommunalen Trägern gebildeten
    Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II sein. Der dritte Leistungsträger kann ein kommunaler Träger sein, der von einer Option nach § 6 a SGB II Gebrauch gemacht und die Aufgabe nach dem SGB II selbst
    übernommen hat (z.B. Kreis-Job-Center).

    Nach § 18 SGB II arbeiten die Leistungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes,
    insbesondere den Kommunen, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie mit den berufsständischen Organisationen zusammen.



3. Dritter/Maßnahmeträger


    Der Gesetzgeber hat geregelt, daß der Leistungsträger/Arbeitsagentur etc. zur Erbringung der Arbeitsgelegenheiten keine eigenen Einrichtungen oder Dienste
    neu schaffen soll, soweit geeignete Einrichtungen oder Dienste Dritter vorhanden sind bzw. in Kürze geschaffen werden können, § 17 Abs. 1 SGB II. Die Leistungsträger sollen insbesondere die Träger der freien
    Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten angemessen unterstützen, damit diese die Arbeitsgelegenheiten als
    Maßnahmeträger durchführen.

    Dazu dient auch die örtliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarkt, den Kommunen, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege und den Vertretern der Wirtschaft und der Arbeitnehmer.



III. Leistungsträger – Leistungsempfänger


    1. Wie bereits ausgeführt, wird der Leistungsträger, d.h. die Agentur für Arbeit, evtl. eine neu gebildete Arbeitsgemeinschaft oder der kommunale Träger
    nach Option mit dem Langzeitarbeitslosen eine Vereinbarung treffen. Die Eingliederungsvereinbarung muß insbesondere bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in die Arbeit erhält, welche
    Bemühungen von dem Hilfebedürftigen bei der Eingliederung erwartet werden, in welcher Häufigkeit er sich betätigen muß und in welcher Form er seine Bemühungen nachweisen muß. Diese Eingliederungsvereinbarung
    soll für 6 Monate geschlossen werden, danach soll eine weitere Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden, bei der die bisher gewonnen Erfahrungen berücksichtigt werden.


    2. Sofern sich der Langzeitarbeitslose weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, soll die Regelung durch den Leistungsträger einseitig durch
    Verwaltungsakt erfolgen. Dies bedeutet, daß der Arbeitslose gezwungen werden kann, eine Arbeitsgelegenheit zur Eingliederung in die Arbeitswelt anzunehmen.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die angebotene
    Tätigkeit dem betroffenen Leistungsempfänger unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen vor.


    3. Der Leistungsträger hat ein Wahlrecht ob er dem Leistungsempfänger/Langzeitarbeitslosen zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichten will, oder ob er ihn zu
    einer arbeitsvertraglichen Beschäftigung heranzieht, z.B. zu einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Die Entscheidung darüber, welche Leistungen zur Eingliederung der Langzeitarbeitslose erhält bzw. wie er in die
    Arbeit wiedereingegliedert werden soll, trifft der Leistungsträger, in der Regel die Arbeitsagentur oder das Job-Center nach pflichtgemäßem Ermessen.


    4. Bei einer Weigerung des Leistungsempfängers ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kann bzw. muß der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II gem. § 31
    Abs. 1 SGB II empfindlich kürzen. Die Kürzung beträgt in der ersten Stufe 30 %. Weitere Absenkungen können erfolgen.

    Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger/Langzeitarbeitslose die Arbeitsgelegenheit zwar
    antritt, sie aber ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht oder durch grobes Fehlverhalten Anlaß zum vorzeitigen Abbruch gibt.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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