Der Fall:
Junker Jörg und Emir Saladin wollen als Langzeitarbeitslose von der Arbeitsagentur jetzt en
dlich wissen, wie sie zur Erlangung eines Ein-Euro-Jobs vorgehen
müssen und mit wem sie eine Vereinbarung abschließen müssen oder können.
Der Leistungsträger (Arbeitsagentur oder Job-Center etc.) will die hoffnungslos arbeitslosen Ballettänzer Paris und Helena in eine
Arbeitsgelegenheit zur Förderung ihrer Eingliederung in Arbeit bringen. Paris und Helena sollen vor allem am Nachmittag in der Schülerbetreuung einer Hauptschule arbeiten. Beide weigern sich jedoch strikt mit
dem Argument, daß sie Künstler seien. Solche Tätigkeiten seien für sie unzumutbar. Die Arbeitsagentur will die Zuweisung jedoch notfalls erzwingen, notfalls mit Druck. Wie?
Die Lösung
1. Eingliederungsvereinbarung
Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Arbeitsagentur mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung treffen und darin die für seine
Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Es gilt insoweit zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit (aber nur zunächst!).
Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
– welche
Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in die Arbeit von der Bundesagentur oder einem anderen Leistungsträger erhält,
– welche Arbeiten und Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige unternehmen muß,
– in welcher Häufigkeit er zur Eingliederung in die Arbeit erscheinen oder tätig werden muß,
– in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat.
Je genauer die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen
geregelt sind, umso weniger Probleme gibt es später. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage des Arbeitseinsatzes, der Zumutbarkeit, des Umfangs der Arbeitszeit und ihrer Lage etc.
Die
Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung wiederum für 6 Monate geschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung müssen
die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden und die Eingliederungsvereinbarungen entsprechend angepaßt bzw. verbessert werden.
In der Eingliederungsvereinbarung kann nach § 15 Abs. 2 SGB II auch
geregelt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Achtung:
In einer Eingliederungsvereinbarung kann auch eine Weiter- oder Fortbildungsma
ßnahme vereinbart werden. In diesem Falle muß zusätzlich geregelt werden, in welchem Umfange und unter welchem Umständen der Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig wird,
wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grunde abbricht oder nicht zu Ende führt.
2. Zwang zur Arbeitsgelegenheit
Nach § 15 Abs. 1 SGB II ist die Annahme einer Arbeitsgelegenheit letztendlich aber nicht freiwillig. Der Gesetzgeber hat geregelt, daß im Falle einer
Weigerung zum Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung die entsprechende Regelung einseitig von der Arbeitsagentur durch Verwaltungsakt getroffen werden kann und getroffen werden muß. Die Weigerung von Paris
und Helena ist jedenfalls zunächst nicht erfolgreich und nicht klug. Wer kooperiert, dessen Interessen können in einer Eingliederungsvereinbarung ausreichend berücksichtigt werden. Wer sich weigert, riskiert
eine einseitige Maßnahme ohne entsprechende Berücksichtigung.
Eine andere Frage ist die Frage der Zumutbarkeit.
3. Zumutbarkeit
In § 10 Abs. 1 SGB II hat der Gesetzgeber bestimmt, daß dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist. Er hat davon nur wenige
Ausnahmen gemacht. Diese Regel gilt nach § 10 Abs. 3 SGB II auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. Paris und Helena können sich deshalb nicht einfach auf ihre künstlerische
Freiheit berufen, um eine solche Eingliederung abzulehnen. Verbleiben sie bei ihrer Ablehnung, müssen sie mit erheblichen Sanktionen rechnen.
Zur Zumutbarkeit und den Sanktionen mehr in der nächsten Folge.