Der Fall:
 
  Nach der Rückeroberung des Heiligen Landes und dem Abschluß der Reform
  
   ation sind Emir Saladin und Junker Jörg seit langem arbeitslos. Das niedrige
                                    Arbeitslosengeld II drückt auf Lebensführung und Gemüt. Angefeuert von den Ehefrauen Fatima und Katharina Bora werden Junker Jörg und Saladin bei der Arbeitsagentur vorstellig. Sie haben vom Zuverdienst durch
                                    einen Ein-Euro-Job gehört. Was ist das? Besteht ein Anspruch darauf?
   
   Der Kranichzüchter Ibikus braucht dringend billige Arbeitskräfte. Könnte er Ein-Euro-Jobber anheuern?.
  
 
 
  
   Die Lösung
  
 
 
  
   1. Das Gesetz
  
 
  
   Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat der Gesetzgeber die Grundsicherung für arbeitsuchende bzw. arbeitslose, aber
                                    arbeitsfähige Personen geregelt, die keinen Arbeitslosengeldanspruch besitzen bzw. deren Anspruch ausgelaufen ist.
   
   Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt alle Personen zwischen dem 15. und 65.
                                    Lebensjah,r die erwerbsfähig sind, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zusätzlich können nach § 7 Abs. 3 SGB II auch Personen Leistungen erhalten, die mit
                                    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
   
   Neben Geld- und Sachleistungen wie ALG II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschüssen, Sozial- und Einstiegsgeld gehören zu den
                                    Leistungen der Grundsicherung auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
   
   Nach § 14 SGB II müssen die Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in
                                    Arbeit. Diese Leistungsträger haben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen.
   
   Eine Form der Eingliederung
  
  
   
    neben
   
   der Begründung von Arbeitsverhältnissen ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsentschäd
  
  
   igung nach § 16 Abs. SGB II.
   
   Diese Form der Förderung wird im Volksmund und in der Öffentlichkeit als „Ein-Euro-Job“ bezeichnet. Dabei muß aber beachtet werden, daß neben der
                                    Mehraufwandsentschädigung von z.B. 1 Euro pro Stunde auch das ALG II gezahlt wird und die Leistungen als Einheit zu sehen sind.
   
   In den nächsten Folgen soll diese Eingliederungsleistung und die Rechtsfolgen
                                    der entsprechenden Betätigung behandelt werden. Bei der Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber an die früheren Regelungen des § 19 Abs. II BSHG (Bundessozialhilfegesetz) angelehnt.
  
 
 
  
   2. Beteiligte Personen
  
 
  
   Mit der Schaffung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II sind 3 Rechtsträger im Sinne eines „Dreiecksverhältnisses“
                                    beteiligt.
   
   – Zunächst gibt es den Leistungsempfänger, das ist der „erwerbsfähige Hilfebedürftige“, d.h. die arbeitslose Person.
   
   – Der zweite Beteiligte ist der „Leistungsträger“. Dieser ist für die
                                    Eingliederung in Arbeit und ggf. für die Leistungen zur Eingliederung verantwortlich. Es handelt sich dabei entweder um die
   
   (1) Agentur für Arbeit oder um die
   
   (2) Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur
                                    für Arbeit und einem kommunalen Träger nach § 44 b SGB II oder um einen
   
   (3) kommunalen Träger, der von einer Option nach § 6 a SGB II Gebrauch gemacht und die Aufgaben nach dem SGB II selbst übernimmt (z.B.
                                    Kreis-Job-Center).
   
   – Bei den weiteren beteiligten „Dritten“ handelt es sich um die Person, die die Arbeit, die Arbeitsstelle oder den Betrieb zur Verfügung stellt und für die der Leistungsempfänger die Arbeit
                                    durchzuführen hat. In einem Arbeitsverhältnis, das der Ein-Euro-Job nicht ist, wäre dieses der Arbeitgeber. Hier könnte der betreffende als „Dienstherr“ bezeichnet werden.
   
   Damit gibt es drei Rechtsverhältnisse:
   
   – Das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur),
   
   – das Verhältnis des Leistungsträgers zum Dritten/Dienstherren,
   
   – das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Dritten/Dienstherren.
  
 
 
  
   3. Arbeitsgelegenheiten
  
 
  
   Der „Ein-Euro-Job“ wird in sog. „Arbeitsgelegenheiten“ durchgeführt.
   
   Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen nach § 16
                                    Abs. 3 SGB II solche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
   
   Bedingung für Arbeitsgelegenheiten ist:
   
   – es müssen im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,
   
   – diese Arbeiten müssen zusätzliche Arbeiten sein,
   
   – sie dürfen nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden.
   
   In diesen Fällen ist dem Arbeitslosen zuzüglich zum ALG II eine angemessene
                                    Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Mehraufwendungsentschädigung). Es ist fraglich, ob Kranichzüchter Ibikus diese Voraussetzungen erfüllt. Er müßte ein öffentliches Interesse an der Kranichzucht
                                    nachweisen. Er scheitert aber schon deshalb, weil diese Arbeit seine Hauptbeschäftigung ist und nicht eine neue, zusätzliche Tätigkeit.