Folge 175

Wichtige Voraussetzungen von Arbeitslosengeld II (2)



Der Fall


    Buffalo Bill ist wegen seiner vielen Stürze nur noch begrenzt erwerbsfähig. Er kann maximal 4 Stunden am Tag arbeiten. Bekommt er Arbeitslosengeld II?
    Buffalo Bill, Winnetou und Old Shatterhand beantragen Arbeitslosengeld II. Winnetou besitzt ein Riesengrundstück, auf dem sein Tippi steht und einen alten Pickup. Old Shatterhand besitzt seinen
    silberbeschlagenen Henry-Stutzen und eine Anwartschaft auf eine Riester-Rente. Buffalo Bill hat in guten Zeiten 500 Daimler-Aktien gekauft im Wert von ca. 17.000 Euro. Wird dieses Vermögen beim Arbeitslosengeld
    II angerechnet?



Die Lösung



4. Anrechnung von Vermögen


    Nach § 12 SGB II (Hartz IV) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen.
    Wie schon bei der Anrechnung des Einkommens gilt auch bei der Anrechnung von Vermögen das Subsidiaritätsprinzip.




    Grundsatz:

    Wer über Vermögenswerte verfügt, die bestimmte Freigrenzen


    übersteigen, muß diese Vermögenswerte zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Leistungen erhalten kann.

    Aber auch hier gilt – wie beim
    Einkommen – daß es einen „geschützten Vermögensbereich“ gibt. Dies bedeutet, daß bestimmte Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte des Arbeitslosen nicht angerechnet werden bzw. dieses nicht verwertet werden
    müssen.



5. Grundfreibetrag


    In § 12 Abs. 2 SGB II sind Grundfreibeträge vorgesehen. Danach ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag abzusetzen in Höhe von 200 Euro je vollendetem
    Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Unabhängig vom Lebensalter gilt jedoch ein Mindestbetrag von jeweils 4.100 Euro für jeden der Partner. Die Höchstgrenze des Grundfreibetrages
    für den Hilfebedürftigen und seinen Partner betragen jeweils 13.000 Euro.



6. Altersvorsorge


    Vermögen, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet
    werden können, werden ebenfalls als Vermögenswert nicht berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls soweit der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners,
    höchstens jedoch 13.000 Euro pro Partner nicht übersteigt.

    Von der Anrechnung ist zudem ausgenommen die Altersversorgung, die nach Bundesrecht ausdrücklich gefördert wurde, einschließlich seiner Erträge,
    soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

    Dies bedeutet, daß die



    Riesterrente

    bzw. die entsprechenden Rentenanwar


    tschaften beim Arbeitslosengeld II nicht verrechnet werden, um die Altersvorsorge nicht zu gefährden.



7. Freibetrag für Anschaffungen


    Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und den Hilfebedürftigen sind jeweils 750 Euro für notwendige Anschaffungen als Freibetrag zusätzlich vom
    Vermögen abzuziehen.



8. Nicht angerechnetes Vermögen


    Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind:

    – angemessener Hausrat,

    – ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

    – betriebliche Altersversorgung, wenn die Ansprüche auf Betriebsrente vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen sind,

    – ein selbstbenutztes Hausgrundstück von
    angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

    – Vermögen zur Beschaffung eines Hausgrundstückes, soweit es zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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