Der Fall
Buffalo Bill ist wegen seiner vielen Stürze nur noch begrenzt erwerbsfähig. Er kann maximal 4 Stunden am Tag arbeiten. Bekommt er Arbeitslosengeld II?
Buffalo Bill, Winnetou und Old Shatterhand beantragen Arbeitslosengeld II. Winnetou besitzt ein Riesengrundstück, auf dem sein Tippi steht und einen alten Pickup. Old Shatterhand besitzt seinen
silberbeschlagenen Henry-Stutzen und eine Anwartschaft auf eine Riester-Rente. Buffalo Bill hat in guten Zeiten 500 Daimler-Aktien gekauft im Wert von ca. 17.000 Euro. Wird dieses Vermögen beim Arbeitslosengeld
II angerechnet?
Die Lösung
1. Erwerbsfähigkeit
Nach § 8 SGB II ist im Sinne dieses Gesetzes jeder erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 3 Stunden
tä
glich erwerbstätig zu sein.
Dies bedeutet, daß
Buffalo Bill in diesem Sinne erwerbsfähig ist und ihm wegen seiner eingeschränkten Erwerbsunfähigkeit der Anspruch nicht bestritten werden kann. Praktisch fallen mit dieser Regelung alle potentiellen
Arbeitnehmer bis 65 Jahre unter das Gesetz, sofern sie nicht mehr oder weniger voll erwerbsfähig sind.
2. Hilfebedürftigkeit
Nach § 9 des Gesetzes ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Weitere Bedingung ist, daß der Betreffende die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern erhält.
Der Gesetzgeber hat damit das „Subsidiaritätsprinzip“ aus der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe weitergeführt.
Sofern die
Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern ist
auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen, der mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, daß sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann.
Merke:
Wer ein Einkommen hat oder ein Vermögen besitzt, das bestimmte Freibeträge übe
rsteigt, muß sein Einkommen und sein Vermögen zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Leistungen erhält. Selbsthilfe und Familienhilfe geht vor
staatlicher Unterstützung.
3. Anrechnung von Einkommen
Da die Grundsicherung aus Steuermitteln bezahlt wird, muß jeder Betroffene zunächst sein eigenes Einkommen für sich einsetzen, solange es ausreicht.
Allerdings soll sich Arbeit auch für den Hilfebedürftigen lohnen. Deshalb wird vom Arbeitsverdienst nicht der volle Teil auf das Arbeitslosengeld II verrechnet.
Nach § 11 SGB II ist zunächst das
Nettoeinkommen zu ermitteln. Vom Bruttoeinkommen sind insbesondere abzuziehen die
– Steuern,
– Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
– Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind,
– dazu gehören insbesondere Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit,
– Beiträge zur Altersvorsorge,
– die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Von dem zu ermittelnden Nettoeinkommen verbleibt beim Hilfebedürftigen ein nach § 30
festgelegter Freibetrag:
– bei einem Bruttolohn bis 400 Euro beträgt der Freibetrag 15 %,
– bei einem Bruttolohn bis 900 Euro beträgt der Freibetrag bis 400 Euro 15 % und für den restlichen Teil bis 900
Euro 30 %,
– bei einem Bruttolohn bis 1.500 Euro betragen die Freibeträge 15 % bis 400 Euro, 30 % für den Teil zwischen 400 und 900 Euro und wiederum 15 % für den Lohnbestandteil zwischen 900 Euro und 1.500
Euro.
Bei einem Erwerbseinkommen über 1.500 Euro brutto wird der gesamte Nettobetrag auf das Arbeitslosengeld II verrechnet.
Das bedeutet, daß ein Freibetrag bis zu 300,- Euro netto beim ALG II-Bezieher
verbleibt, sofern er bis zu 1.500,- Euro brutto dazu verdient.