Folge 172

Hartz IV – Arbeitslosengeld II (1)



Der Fall:


    Winnetou ist alt geworden. Nach einer Entziehungskur ist er jedoch wieder fit und arbeitsfähig, aber dauerarbeitslos. Er bezieht Sozialhilfe.

    Old
    Shatterhand wurde bei den Karl-May-Festspielen vor 2 Jahren wegen fortdauernder Renitenz entlassen. Er bezieht Arbeitslosenhilfe.

    Buffalo Bill ist durch seine vielen Stürze vom Pferd Teil-Erwerbsgemindert. Er
    kann noch 4 Stunden pro Tag arbeiten, aber keiner will ihn haben. Sein mißratener Sohn Billy the Kid ist 20 Jahre alt, war aber noch nie länger als 4 Wochen erwerbstätig.

    Alle haben von „Hartz IV“ gehört,
    keiner weiß aber darüber Bescheid. Was haben die 4 Arbeitslosen zu erwarten?



Die Lösung:



1. Grundsicherung


    Das Arbeitslosengeld II nebst den flankierenden Leistungen einschließlich dem Sozialgeld sollen dem Arbeitsuchenden eine Grundsicherung geben. Diese
    Grundsicherung soll die Eigenverantwortung von erwerbstätigen hilfebedürftigen Personen stärken, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie soll dazu beitragen, daß sie ihren Lebensunterhalt
    unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen bei der Aufnahme oder Beibehaltung der Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Die
    Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen soll erhalten oder verbessert werden und die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder deren Umfang verringert werden.



2. Träger


    Die Träger der Leistungen sind entweder

    – die Bundesagentur für Arbeit/die örtliche Agentur für Arbeit oder

    – eine Arbeitsgemeinschaft der Agenturen
    für Arbeit und der Kommunen vor Ort (Jobcenter) oder

    – Kreisfreie Städte und Kreise (Optionsmodell).



3. Arbeitslosengeld II


    Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
    Unterkunft und Heizung, § 19 SGB II.

    Soweit der Arbeitslosengeld II-Bezieher zuvor Arbeitslosengeld bezogen hat, erhält er für maximal 2 Jahre einen monatlichen, befristeten Zuschlag. Der Zuschlag
    beträgt im 1. Jahr maximal 160 Euro, bei Partnern 320 Euro, pro minderjährigem Kind 60 Euro.

    Im 2. Jahr wird der Zuschlag um 50 % vermindert.



4. Höhe des Arbeitslosengeld II / des Sozialgeldes


    Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beträgt für alleinstehende und alleinerziehende Personen monatlich:

    – 345 Euro (alte Bundesländer),

    – 331 Euro (neue Bundesländer).

    Für Partner ab dem 19. Lebensjahr beträgt die Regelleistung monatlich:

    – 311 Euro (alte Länder),

    – 298 Euro (neue Länder).

    Das Sozialgeld für Kinder bis 14 Jahre beträgt monatlich:

    – 207 Euro (alte Länder),

    – 199 Euro (neue Länder).

    Für Kinder von 15 – 18 Jahren:

    – 276 Euro (alte Länder),

    – 265 Euro (neue Länder).




    Achtung:

    Die weiteren Leistungen, die zum Arbeitslosengeld II gehören oder flankierend g

    ezahlt werden, sollen in der nächsten Folge
    vorgestellt werden.


Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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