Folge 170

Hartz IV – Folge 2 – Dauer des Arbeitslosengeldbezuges



Der Fall:


    Arbeitgeber Ramses hat Jupp Beuys gekündigt, weil seine Fettecken-Produktion nicht mehr gefragt ist. Der arbeitslose Jupp fragt sich, welche
    Zumutbarkeitsregeln für anderweitige Beschäftigungen bestehen. Insbesondere möchte er aber wissen, wie lange sein Arbeitslosengeldbezug ab 2005 läuft. Jupp ist 58 Jahre alt.



Die Lösung



4. Zumutbare Beschäftigungen


    Nach § 121 SGB III ist der Zumutbarkeitsbegriff beim Bezug von Arbeitslosengeld mittlerweile deutlich weiter gefaßt, als früher.




    Achtung:

    Der Zumutbarkeitsbegriff ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II da


    rüber hinaus noch weiter ausgedehnt worden (dazu in späteren
    Folgen). Die Zumutbarkeitsvoraussetzungen beim Arbeitslosengeld einerseits und beim Arbeitslosengeld II andererseits dürfen deshalb nicht verwechselt werden!

    Einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld bezieht,
    sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen:

    – Einem Arbeitslosen ist generell jede
    Beschäftigung unzumutbar, bei der gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen aus Betriebsvereinbarungen verstoßen wird. Unzumutbar ist auch die Beschäftigung unter Verstoß gegen
    Regeln des Arbeitsschutzes.

    – Unzumutbarkeit aus personenbezogenen Gründen liegt vor, wenn das in einer anderen Beschäftigung zu erzielende Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist, als das Arbeitsentgelt im
    Bemessungszeitraum vor der Arbeitslosigkeit. Zumutbar ist eine Minderung des Arbeitsentgeltes:

    bis zu 20 % in den ersten 3 Monaten,

    bis zu 30 % vom 4. bis 6. Monat der Arbeitslosigkeit.

    Ab dem 7. Monat ist die neue Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das zu erzielenden Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Aufwendungen niedriger als das Arbeitslosengeld ist.

    – Unzumutbar ist
    eine anderweitige Beschäftigung auch dann, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind. Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden sind mehr als 2 Stunden
    Pendelzeit unzumutbar, über 6 Stunden tägliche Arbeitszeit ist eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden unzumutbar. Sind jedoch in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, so
    bilden diese längeren Pendelzeiten den anzulegenden Maßstab.

    – Bei längeren Pendelzeiten ist ein Umzug des Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Arbeitslose innerhalb von 3 Monaten eine
    Beschäftigung mit zumutbaren Pendelzeiten findet. Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung regelmäßig zumutbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein wichtiger Grund,
    insbesondere aus familiären Bindungen, besteht.

    – Unzumutbarkeit einer Beschäftigung liegt nicht schon deshalb vor, weil die neue Tätigkeit befristet ist oder vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung
    erfordert.

    – Unerheblich für die Zumutbarkeitsprüfung ist der Umstand, daß der Arbeitnehmer für die neue Tätigkeit nicht ausgebildet ist oder eine solche Tätigkeit bisher nicht ausgeübt hat.



5. Dauer des Arbeitslosengeldbezuges


    Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges verkürzt sich in der Zukunft drastisch. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2006.

    Für
    Personen, die bis zum 31.1.2006 arbeitslose werden und die aufgrund der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 12 Monaten in den letzten 3 Jahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
    besitzen, besteht folgende Maximalbezugsdauer:

    – bis 44 Jahre 6 – 12 Monate Arbeitslosengeldbezug (gestaffelt nach Dauer der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse),

    – vom vollendeten 45. – 46. Lebensjahr 14 – 18 Monate,

    – vom vollendeten 47. – 51. Lebensjahr 20 – 22 Monate,

    – vom vollendeten 52. – 56. Lebensjahr 24 – 26 Monate,

    – ab dem vollendeten 57. Lebensjahr 28 – 32 Monate.



6. Zukünftige Anspruchsdauer


    Ab dem 1. Februar 2006 wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für alle Arbeitslosen drastisch gekürzt, die ab diesem Zeitpunkt arbeitslos werden:

    – bis zum 54. Lebensjahr 6 – 12 Monate Arbeitslosengeldbezug,

    – ab dem 55. Lebensjahr 15 – 18 Monate Arbeitslosengeldbezug.

    Der 58-jährige arbeitslose Jupp Beuys hat deshalb „Glück“, wenn er noch vor dem
    1.2.2006 arbeitslos wird. Seine maximale Arbeitslosengeldbezugsdauer beläuft sich vorher auf 32 Monate, danach nur noch auf 18 Monate.

    Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes erhält Jupp Beuys bei
    Hilfsbedürftigkeit nur noch das neue „Arbeitslosengeld II“ und für Angehörige ggf. Sozialgeld nach dem „4. Gesetz über moderne Dienstleistungen (Hartz IV)“. Dazu in den nächsten Folgen mehr.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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