Folge 167

Versäumung der Klagefrist / Nachträgliche Klagezulassung

Der Fall:

Stand 2026

Elektra hat ihren Bruder Orest und ihren Liebhaber Achill gnadenlos gekündigt, um ihren Betrieb und ihr Privatleben neu zu ordnen. Die Zeit der Trauer ist vorbei.

Orest und Achill, die dies nicht glauben wollten, haben in ihrer Betäubung die gesetzliche Klagefrist verpaßt. Sie fragen, ob ihnen vom Arbeitsgericht noch eine Chance gegeben wird.

Die Lösung:

1. § 7 KSchG – wirksame Kündigung

§ 7 KSchG regelt:

“Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam”!

Dies bedeutet, dass die Versäumung der Klagefrist bei einer schriftlichen Kündigung generell zur Wirksamkeit der Kündigung führt. Das Gesetz hat hier eine Wirksamkeitsfiktion angenommen.

Die Fiktion bedeutet, dass die Kündigung selbst dann wirksam ist, wenn sie unwirksam ist! D.h., die Wirksamkeit der Kündigung wird vom Gesetzgeber bestimmt, obwohl die Kündigung an sich angreifbar wäre. Der Grund liegt alleine darin, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat.

Nicht Elektra, sondern Orest und Achill müssen nun Trauer tragen.

§ 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen

Um in begründeten Ausnahmefällen Härte des § 7
erträglicher zu gestalten, hat der Gesetzgeber in § 5 bestimmt:

“War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.”

§ 7 KSchG bestimmt zunächst, dass die Kündigung bei verspäteter Klageerhebung selbst dann als wirksam gilt, wenn sie gegen den besonderen Kündigungsschutz oder ein Diskriminierungsverbot verstößt oder gar sittenwidrig wäre.

Mit § 5 KSchG hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer dann aber die Möglichkeit des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Klage gegeben. Mit diesem Antrag ist stets die schriftliche Klage zu erheben. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Klagezulassung sehr hoch gestellt.

Im Normalfall kann der Antrag nicht erfolgreich sein.

Orest und Achill können sich nicht darauf berufen, dass sie vor lauter Schreck gelähmt gewesen seien. Dies reicht nicht aus. Nahezu jeder Arbeitnehmer ist geschockt, wenn er vom Arbeitgeber die Kündigung erhält.

Im Zeitalter der Telekommunikation sind außerdem  nahezu alle Arbeitnehmer in der Lage, entweder einen Anwalt aufzusuchen, oder ihn telefonisch, per Fax, per Handy, per SMS, per E-mail oder wie auch immer, zu erreichen und ihn mit der Erhebung einer
Kündigungsschutzklage zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich im tiefen Dschungel befände, aber per Handy oder elektronisch zu seinem Anwalt Kontakt halten kann.

2. Notfall Schwangerschaft

In § 5 Abs. 1 Satz 2 hat der Gesetzgeber als besonderen Zulassungsgrund den Fall angeführt, in dem eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Diese Vorschrift entspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die gekündigte Arbeitnehmerin muss jedoch in einem solchen Fall beweisen, dass sie

– zum Kündigungszeitpunkt von ihrer Schwangerschaft nichts wusste,

– dass sie auch während des Laufs der Klagefrist von der Schwangerschaft nichts erfahren hat,

– dass sie die Unkenntnis nicht zu vertreten hat, also nichts dafür kann,

– und sie muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung den Antrag auf nachträgliche Zulassung bei Gericht stellen sowie die Kündigungsschutzklage in dieser Frist erheben.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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