Folge 162

Die neue Sozialauswahl V

Stand 2026



Der Fall:


Don Giovanni muss seine Belegschaft betriebsbedingt verkleinern. Nach den Sozialdaten müsste er seinen jungen Starkomponisten Mozart kündigen. Den braucht er.

Lieber sollen die Zweitkomponisten Mussorgski oder Puccini gehen.

Auch die weltberühmte Sopranistin Maria Callas will er nicht im Rahmen der Sozialauswahl verlieren. Die ältliche Dona Clara mit dem leichten
Zittern beim Hohen C ist zwar sozial schutzwürdiger, ihr Weggang aber musikalisch besser zu verkraften.

Hat Don Giovanni Chancen, seine Spitzen zu behalten?



Die Lösung:


1. Wichtige Neuregelung

Der Gesetzgeber hat zugunsten der Arbeitgeber in der Neuregelung des § 1 Abs. 3 KSchG die Möglichkeit der Arbeitgeber ausgeweitet,
Leistungsträger etc. trotz günstigerer Sozialdaten zu behalten. Der Gesetzgeber hat formuliert:

“In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt”.

Hier zeigt sich ein Zielkonflikt zwischen der eigentlichen Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung einerseits und der Leistungsfähigkeit des Betriebes und des Unternehmens andererseits.

In diesem Zielkonflikt hat der Gesetzgeber Partei ergriffen. Er will es dem Arbeitgeber ermöglichen, Leistungsträger aus der Sozialauswahl herauszunehmen und im Betrieb zu belassen.

Die neue Regelung bedeutet klar und deutlich geringere Anforderungen an die Herausnahme aus der Sozialauswahl, als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut.



2. Betriebliches Interesse

Ein betriebliches Interesse an bestimmten Arbeitnehmern ist dann anzunehmen, wenn es für den Betrieb in nachvollziehbarer, dokumentierbarer Weise vorteilhaft oder wichtig ist, einen oder mehrere genau bezeichnete Arbeitnehmer unabhängig von dem Ergebnis der Sozialauswahl weiter zu beschäftigen.

Dabei ist zu beachten, dass diese Herausnahme aus der Sozialauswahl die Ausnahme ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es nicht möglich, dass der Arbeitgeber z.B. pauschal 30 % der Belegschaft zu Leistungsträgern erklärt und aus der Sozialauswahl ausnimmt. Hier
ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis gestört.



3. Beispiele

Bei den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Leistungsträgern ist an Mitarbeiter zu denken, die selten anfallende Spezialarbeiten durchführen können aufgrund einer besonderen Ausbildung. Ein weiterer Fall wäre die deutlich breitere Einsetzbarkeit von Mitarbeitern oder die deutlich erweiterte Zusatzausbildung in einem bestimmten Berufssegment.

Der Gesetzgeber hebt sowohl auf besondere Kenntnisse, aber auch besondere Fähigkeiten oder besondere Leistungen ab.

Dazu zählen auch besondere Führungseigenschaften einiger Arbeitnehmer, die sich vielleicht für zukünftige gehobene Positionen eignen.

Schließlich können besondere Leistungen, auch eine besondere Einsatz- und Leistungsfähigkeit oder Bereitschaft von Mitarbeitern von Bedeutung sein.

Wenn der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen will, muss er im Zweifel vor Gericht die besondere Qualifikation, die besonderen Fähigkeiten oder Leistungen substantiiert darlegen und beweisen können.


Achtung:
Es reichen Allgemeinplätze dazu nicht aus. Es reicht auch nicht aus, dass ein Mitarbeiter etwas schneller oder etwas besser als der andere Mitarbeiter arbeitet.

Andererseits will der Gesetzgeber sichern, dass die Leistungsfähigkeit eines Betriebes durch betriebsbedingte Kündigungen nicht geschwächt und damit nicht auch noch andere Arbeitsplätze gefährdet werden, deshalb spricht er vom “berechtigten betrieblichen Interesse”.



4. Sicherung ausgewogener Personalstruktur

Der Gesetzgeber hat nunmehr anerkannt, dass auch die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen ein berechtigtes Anliegen des Arbeitgebers ist. Damit ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, alle jungen Arbeitnehmer zu kündigen und nur die älteren zu behalten.

Er kann vielmehr Altersgruppen bilden und innerhalb der Altersgruppen dann die Sozialauswahl treffen mit dem Ziel, an einem Personalabbau alle Arbeitnehmer zu beteiligen.


Achtung:
Der Gesetzgeber hat den Arbeitgeber aber nicht ermächtigt, die Sozialauswahl zur Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur zu durchbrechen. Dies ist nur dem Insolvenzverwalter nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung gestattet. Der Arbeitgeber darf lediglich die bestehende Personalstruktur und bisherige Leistungsstärke der Belegschaft schützen und aufrecht erhalten. Das ist im Vergleich zur bisherigen Regelung jedoch schon ein deutlicher Schritt, der den Arbeitgeber berechtigt, auch ältere Mitarbeiter zu kündigen. Im Prozess muss er allerdings alle diese Schritte und Notwendigkeiten stets belegen und beweisen können!



5. Der Fall

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Arbeitgeber Don Giovanni seine Stars und Leistungsträger trotz günstiger Sozialdaten behalten darf. Starkomponist Mozart darf bleiben, Mussorgski oder Puccini müssen gehen.

Starsopranistin Callas bleibt, während Dona Clara das Hohe C in einem anderen Etablissement zittern muss.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.