Folge 146

Schriftlichkeit der Kündigung

Stand 2025



Der Fall:


Neuunternehmerin Madame Pompadour will die senile Belegschaft ihres Vorgängers Richelieu entlassen und alle Positionen neu besetzen.

Sie wirft den sächsischen Oberhofmeister Gerhard Sch. eigenhändig raus und kündigt mündlich. Der lombardische Außendienstmitarbeiter Silvio B. erhält die Kündigung per Fax, Hausmeister Jacques Ch. per E-Mail und SMS. Ihren bisherigen Liebhaber und Personalchef Ludwig E. lässt sie schriftlich durch seinen Nachfolger Danton kündigen.

Alle klagen innerhalb der 3-Wochen-Frist, nur Oberhofmeister Gerhard Sch. verpasst die Klagefrist um 3 Tage. Ex-Personalchef Ludwig E. behauptet, kein Kündigungsschreiben von Danton erhalten zu haben. Wer obsiegt?



Die Lösung:



1. Schriftlichkeit


Seit dem 1.5.2000 müssen Kündigungen im Arbeitsverhältnis nach § 623 BGB schriftlich ausgesprochen werden. Dies gilt auch für Auflösungsverträge. Sonst sind sie gem. § 134 BGB rechtsunwirksam. Gerhard Sch. steht also noch im ungekündigten Arbeitsverhältnis.

Er hat allerdings die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG verpasst. Dies ist jedoch auch nach dem 1.1.2004 ganz ausnahmsweise unschädlich. Die zwingende Klagefrist gilt nämlich nur für schriftliche Kündigungen. Die Klage von Gerhard Sch. ist also nicht verspätet, sondern begründet.



2. Faxschreiben


Faxschreiben, Kopien u.ä. erfüllen nicht die Voraussetzung der Schriftform. Sie sind zwar an sich schriftlich, richtigerweise: In Textform.

Nach § 126 BGB ist jedoch für die Schriftform zusätzlich die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers gefordert. Der Außendienstler Silvio B. wird deshalb den Prozess gewinnen.



3. E-Mail / SMS


§ 623 BGB fordert die Schriftform. Die Vorschrift hat die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Kündigung des Hausmeisters Jacques Ch. per E-Mail oder SMS ist deshalb rechtsunwirksam.



4. Vertretung / Vollmacht


Nur die Kündigung des Ex-Liebhabers Ludwig E. durch den neuen Personalchef Danton ist schriftlich im Sinne des Gesetzes. Neuunternehmerin Pompadour hat aber übersehen, dass im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Kündigung stets eine schriftliche, von ihr persönlich unterzeichnete Vollmacht beiliegen muss. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung zwar nicht von Anfang an unwirksam.

Arbeitnehmer Ludwig E. könnte aber die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich, d.h. binnen weniger Tage nach Erhalt zurückweisen. Dann ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Soweit er aber behauptet, die Kündigung überhaupt nicht erhalten zu haben, kann er sie natürlich nicht nach § 174 BGB zurück weisen.


5. Zugang der Kündigung

Entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Zugang beim Empfänger, hier beim Arbeitnehmer Ludwig E. Bestreitet dieser den Zugang, so muss die Arbeitgeberin den Zugang nachweisen. Das kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Es ist deshalb wichtig, den Zugang so zu gestalten, dass er auch bewiesen werden kann. 



6. Arbeitnehmerkündigung


Die voranstehend aufgeführten Kriterien und Grundsätze gelten nicht nur für Arbeitgeberkündigungen. Da es sich um allgemeine Grundsätze handelt, gelten sie ebenso für die Kündigung von Arbeitnehmern. Auch diese müssen sich an die strenge Formvorschrift des § 623 BGB halten.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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