Der Fall:
Die gekündigten Arbeitnehmer Friedrich Schiller und Annette von Droste-Hülshoff wollen bei dem herzlosen Arbeitgeber Gottlob nicht weiterarbeiten. Sie
wollen aber wenigstens eine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. An was ist zu denken?
Die Lösung
1. Schlußabrechnung
Für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schlußabrechnung vorzunehmen, in der sämtliche noch offenen
Vergütungsansprüche geregelt werden. Dazu gehören dann auch andere Ansprüche, wie Auslagen, Schadenersatzansprüche und der Austausch von Gegenständen, die sich im Eigentum des Vertragspartners befinden,
Resturlaub.
Wenn alles geregelt ist, können die Parteien zur Sicherheit eine Abgeltungsklausel vereinbaren:
Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter oder unbekannter Art erledigt.
2. Resturlaub
Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. Es ist wichtig, möglichst einvernehmlich
festzustellen, wie hoch der Resturlaubsanspruch ist. Wird dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt, so ist dieses Problem gelöst.
3. Urlaubsabgeltung
Manchmal wird die Gewährung von Urlaub vergessen, manchmal ist auch aus betrieblichen Gründen eine Urlaubsgewährung nicht wünschenswert. Dies gilt vor
allem dann, wenn Abschlußarbeiten oder Übergabetätigkeiten noch zu verrichten sind.
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muß dieser gem. § 7 Abs. 4
Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses
Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
4. Überstunden
Etwaige Überstundenansprüche sind spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich ist, müssen auch Überstunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt werden.
Achtung: Im Streitfall muß der
Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Prozess darlegen und beweisen. Das kann sehr schwierig sein.
5. Fahrtkostenersatz, Auslagenersatz
Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber finanziell in Vorleistung getreten ist, stehen dem Arbeitnehmer aus dem
Auftragsverhältnis Ausgleichsansprüche zu. Diese Auslagenersatzansprüche, Aufwendungen wie auch vereinbarter Fahrtkostenersatz wird manchmal bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergessen. Es ist jedoch
schwierig und ärgerlich, wenn die Ansprüche dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wichtig ist es deshalb, an diese Ansprüche zu denken.
6. Schadenersatz
Im Arbeitsverhältnis kann durch schuldhaftes Verhalten einen Schadensersatzanspruch sowohl beim Arbeitnehmer wie auch beim Arbeitgeber entstehen. Zumeist
wird der Schadensersatzanspruch während des Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht, um das Vertrauensverhältnis nicht zu stören und um eine Kündigung nicht zu provozieren.
Beabsichtigt eine
Arbeitsvertragspartei generell, gegen den Vertragspartner Schadenersatz geltend zu machen, so empfiehlt es sich dringend, diese Schadensersatzansprüche ebenfalls im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schriftlich, beziffert geltend zu machen und den Rechtsgrund dafür zu benennen.
Je länger das Arbeitsverhältnis beendet ist, desto mehr Probleme stehen bei der Geltendmachung von nachträglichen
Schadensersatzansprüche. Durch Zeitablauf entstehen insbesondere auch Beweisschwierigkeiten bei einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren.
7. Darlehen / Vorschüsse
Immer wieder gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen ein Darlehen oder Vorschüsse auf die Lohnleistung. Auch diese Ansprüche
müssen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst geltend gemacht und abgerechnet werden.
Umgekehrt gilt dies ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehn gegeben haben sollte.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert und der Rückzahlungsmodus für das Darlehen unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. In diesem Falle geht
die Regelung im Darlehensvertrag stets vor.