Folge 136

Hilfe Kündigung/Teil 13 – wer kann mich beraten

Stand 2025



Der Fall:


Der forsche Arbeitgeber Gottlob hat dem gemütlichen Buchhalter Franz Grillparzer samt seiner Ärmelschoner gekündigt: Umstellung auf EDV, fehlende Flexibilität von Grillparzer.

Franzl ist todtraurig. Er liebt seine staubigen Aktenschränke ebenso wie den Heurigen in Grinzing. Er will klagen. Aber wie? Mit oder ohne Anwalt? Allein fühlt er sich hilflos.
Wo kann er sich beraten?



Die Lösung



1. Arbeitslosmeldung


Bevor der hilflose Franzl sich überhaupt beraten lässt, muss er sich nach neuestem Recht unbedingt nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden!

Neu: In der Vergangenheit reichte es, dass der Arbeitnehmer sich am 1. Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos meldete. Das ist abgeschafft. Der Arbeitnehmer muß sich unverzüglich nach dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden. Anderenfalls riskiert er eine Sperrfrist oder das Ruhen des Arbeitslosengeldes.


2. Selbst ist der Gekündigte

Wer gekündigt ist und Rechtsrat sucht, kann versuchen, sich zunächst selbst kundig zu machen. Dafür gibt es viele Veröffentlichungen, insbesondere in Buchform.

Achtung: Es kann schon hilfreich sein und weiterhelfen, wenn Sie diese Folgen des Arbeitsrechts über mehrere Jahre sammeln und ordnen. Dann werden viele Ihrer Fragen beantwortet!

Die umfangreiche Literatur kann aber auch zur Verwirrung führen. Hier muss jeder selbst entscheiden, was für ihn verständlich und geeignet ist.


3. Hilfe beim Arbeitsgericht


Bei jedem Arbeitsgericht ist eine Rechtsantragsstelle vorhanden. An diese Rechtsantragsstelle kann sich der Rechtsuchende wenden. Sie hilft dem
Betreffenden weiter bei der Frage, was er tun kann, wenn er z.B. gekündigt wurde, wenn er Lohnansprüche offen hat, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verweigert, wenn die Papiere nicht ausgefüllt übergeben wurden
etc.

Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht, Klagen des Rechtsuchenden zu Protokoll zu nehmen und den vom Rechtsuchenden gewünschten Prozeß sachgerecht in die Wege zu leiten.

Alle diese Leistungen der Rechtsantragsstelle sind kostenlos.

Achtung: Die Rechtsantragsstelle ist jedoch nicht berechtigt, dem Rechtsuchenden oder Arbeitnehmer eine Rechtsberatung im
eigentlichen Sinne zu geben. Die Rechtsantragsstelle kann zwar Antwort geben auf die Frage, was bei einer Kündigung zu tun ist, bei Lohnrückständen etc.

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist jedoch die eigentliche, tiefer gehende und umfassende Rechtsberatung alleine den Rechtsanwälten, für Gewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaften und für Arbeitgeber den Arbeitgeberverbänden vorbehalten.

Soweit Franz Grillparzer weiß, was er will und seine Unterlagen zusammen hat, könnte er sich über die Frage seiner weiteren Schritte an die Rechtsantragsstelle wenden. Das ist in der Regel sehr zielführend, hilfreich und kostenlos, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat sich schon Gedanken über seine Zukunft gemacht.


4. Beratung durch Rechtsanwälte

Wenn Grillparzer sich aber sehr unsicher fühlt und nicht weiß, was er eigentlich tun soll, so ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt angebracht.
Dieser kann mit ihm die verschiedenen Aspekte seiner Kündigung und seiner durch die Kündigung erwachsenden Probleme durchsprechen. Er kann die Alternativen aufzeigen, womit zu rechnen ist, wenn Grillparzer
diesen oder jenen Weg beschreitet.


5. Welchen Anwalt nehme ich?

Grundsätzlich muss jeder Rechtsanwalt in der Lage sein, einen rechtsuchenden Arbeitnehmer zu beraten. Allerdings gibt es seit vielen Jahren spezielle “Fachanwälte für Arbeitsrecht”. Diese Fachanwälte sind zusätzlich im Arbeitsrecht ausgebildet und spezialisiert. Sie bekommen diesen Titel nur, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Arbeitsgerichtsverfahren geführt haben und einen entsprechenden
Leistungsnachweis erbrachten. Aus diesem Grunde ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht durchaus erwägenswert.


6. Kosten / Rechtsschutzversicherung

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann nicht kostenlos sein, da der Rechtsanwalt von seinem Beruf leben muss. Für eine Beratung muss mit einer entsprechenden Beratungsgebühr gerechnet werden.

Sofern der Arbeitnehmer jedoch eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen hat, wird im Zweifel diese Rechtsschutzversicherung diese Beratungskosten tragen. Dazu muss zunächst eine Rückfrage bei der Versicherung getätigt werden.

Achtung: Es reicht nicht eine allgemeine Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtschutz, Mietrechtschutz, Familienrechtschutz) aus. Die Rechtsschutzversicherung muss sich auch auf das Arbeitsrecht erstrecken. Bitte die Police vorher nachschauen!


7. Beratung durch Gewerkschaft / Arbeitgeberverband

Für Gewerkschaftsmitglieder besteht ein gewerkschaftlicher Rechtsschutz. Dies bedeutet, dass der gekündigte Grillparzer als Gewerkschaftsmitglied sich an seine zuständige Gewerkschaft wenden kann. Entweder gewährt diese selbst Rechtsschutz. Die andere Möglichkeit wäre, dass die zuständige Gewerkschaft Franz Grillparzer zur DGB-Rechtsschutz GmbH schickt und die dortigen Rechtsschutzangestellten die Beratung durchführen.

Für Arbeitgeber gilt entsprechendes, wenn sie Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband oder als Handwerker in der zuständigen Innung sind. Auch dann umfasst die Mitgliedschaft den Arbeitsrechtsschutz.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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