Folge 135

Hilfe Kündigung – Soll ich klagen? (2)



Der Fall:


    Arbeitnehmer Friedrich Schiller und die gekündigte Annette von Droste-Hülshoff überlegen, ob sie gegen ihre Kündigung und den schwierigen Arbeitgeber
    Gottlob klagen sollen, dem sie ohnehin nicht mehr vertrauen. Wenn sie klagen, wie geht das? An wen wendet man sich? Wichtiger noch: Wie hoch sind die Kosten, die auf die dann vielleicht arbeitslosen Arbeitnehmer
    zukommen?

    Andererseits ist die Frage: Was geschieht, wenn die Kündigung nicht angegriffen wird? Gibt es Nachteile beim Arbeitsamt, gar eine Sperrfrist?



Die Lösung



5. Weitere Nachteile bei Klageverzicht


    Oberster Grundsatz bei Kündigung ist für den Arbeitnehmer:

    Wer Nachteile vermeiden will, muß stets darauf achten, daß die vertragliche, tarifliche
    oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten ist.

    Nach § 143 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose normalerweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Dies
    gilt insbesondere für die Zeit der Kündigungsfrist.

    Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so verzichtet der Arbeitnehmer für diese Zeit auf Arbeitsentgelt. Deshalb ruht dann sein Arbeitslosengeldanspruch
    gemäß § 143 SGB III für diese Zeit.

    Akzeptiert der Arbeitnehmer dagegen eine fristgerecht ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung, so liegen in der Regel keine Nachteile über den Verlust des Arbeitsplatzes
    hinaus vor. Anders ist es bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier wird die Arbeitsplatzsuche in jedem Falle erschwert. Außerdem gibt es Schwierigkeiten beim Arbeitsamt (Sperrzeit).

    Im Falle der
    Kündigung wegen Krankheit können Nachteile für den Arbeitnehmer bei der weiteren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt entstehen. Ist der Arbeitnehmer jedoch wirklich erkrankt, so entstehen jedenfalls von seiten des
    Arbeitsamtes keine Probleme.



6. Sperrzeit


    Nach § 144 Abs. 1 SGB III kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit von 12 Wochen gegenüber dem Arbeitslosen und seinem Arbeitslosengeldbezug verhängen, wenn
    der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst (einvernehmliche Beendigung) oder durch ein arbeitsvertragswidriges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Anlaß für die Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gegeben hat.

    Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Dies bedeutet, daß bei einer verhaltensbedingten Kündigung des Friedrich Schiller wegen
    Mobbing und Zuspätkommen eine Sperrzeit von 12 Wochen von seiten des Arbeitsamtes eingehalten werden kann. Damit muß Schiller in jedem Falle rechnen.



7. Wie hoch sind die Prozeßkosten?


    Die eigentlichen Prozeßgebühren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren geringer als bei den meisten anderen Gerichten. Die Gerichtsgebühr beträgt
    zwischen 10 Euro und maximal 500 Euro bei einem Streitwert von mehr als 12.000 Euro.

    Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des Gerichts (Zustellungskosten, Sachverständigenkosten, Zeugenkosten) muß
    derjenige zahlen, der den Prozeß verliert.

    Vergleichen sich die Parteien, so fallen in der Regel keine gerichtlichen Kosten, insbesondere keine Gerichtsgebühren an.

    Ausnahme: Kosten durch Sachverständige
    oder auch Zeugen. Bevor diese Kosten entstehen, kann jedoch der Kläger auch seine Klage zurücknehmen, wenn ihm das Kostenrisiko zu hoch ist.



8. Anwaltskosten


    Die größten Kosten des Prozesses sind in der Regel jedoch neben dem eigenen Verdienstausfall die Anwaltskosten, wenn ein Anwalt eingeschaltet ist.
    Anwaltszwang besteht beim Arbeitsgericht nicht. Die Partei kann auch ohne Anwalt prozessieren.

    Sollte jedoch ein Anwalt eingeschaltet werden, so bestimmt § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz, daß jede Seite ihre
    Anwaltskosten in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst tragen muß. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partei obsiegt oder den Prozeß verliert. Auch bei Obsiegen vor dem Arbeitsgericht muß in erster
    Instanz der Sieger seine Anwaltskosten und seinen Verdienstausfall selbst tragen.

    Achtung: Es ist deshalb stets ein Rechenexempel, ob und wie prozessiert wird. Es kann durchaus geschehen, daß bei teilweisem
    Obsiegen oder vergleichsweiser Einigung der Gewinn niedriger ist, als die Anwaltskosten.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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