Der Fall:
Arbeitnehmer Friedrich Schiller und die gekündigte Annette von Droste-Hülshoff überlegen, ob sie gegen ihre Kündigung und den schwierigen ArbeitgeberGottlob klagen sollen, dem sie ohnehin nicht mehr vertrauen.
Wenn sie klagen, wie geht das? An wen wendet man sich? Wichtiger noch: Wie hoch sind die Kosten, die auf die dann vielleicht arbeitslosen Arbeitnehmer zukommen?
Andererseits ist die Frage: Was geschieht, wenn die Kündigung nicht angegriffen wird? Gibt es Nachteile beim Arbeitsamt, gar eine Sperrfrist?
Die Lösung
5. Weitere Nachteile bei Klageverzicht
Oberster Grundsatz bei Kündigung ist für den Arbeitnehmer:
Wer Nachteile vermeiden will, muss stets darauf achten, dass die vertragliche, tarifliche oder gesetzliche, jeweils geltende Kündigungsfrist eingehalten ist.
Nach § 157 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose normalerweise Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Dies gilt insbesondere für die Zeit der Kündigungsfrist.
Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so verzichtet der Arbeitnehmer für diese Zeit auf Arbeitsentgelt. Deshalb ruht dann sein Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 159 SGB III für diese Zeit.
Akzeptiert der Arbeitnehmer dagegen eine fristgerecht ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung, so liegen in der Regel keine Nachteile über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus vor. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu klagen.
Nachteile entstehen dagegen bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier wird die Arbeitsplatzsuche in jedem Falle erschwert. Außerdem gibt es Schwierigkeiten beim Arbeitsamt (Sperrzeit).
Im Falle der Kündigung wegen Krankheit können Nachteile für den Arbeitnehmer bei der weiteren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt, bei der Arbeitsplatzsuche entstehen. Das gilt vor allem dann, wenn der neue Arbeitgeber nach dem Kündigungsgrund fragt.
Ist der Arbeitnehmer jedoch wirklich erkrankt, so entstehen jedenfalls von Seiten der Arbeitsagentur keine Probleme.
6. Sperrzeit
Nach § 159 SGB III kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen gegenüber dem Arbeitslosen und seinem Arbeitslosengeldbezug verhängen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst (einvernehmliche Beendigung) oder durch ein arbeitsvertragswidriges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gegeben hat.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dies bedeutet, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung des Friedrich Schiller wegen Mobbing und Zuspätkommen eine Sperrzeit von 12 Wochen von Seiten der Arbeitsagentur eingeleitet werden kann. Damit muss Schiller in jedem Falle rechnen.
7. Wie hoch sind die Prozesskosten?
Die eigentlichen Prozessgebühren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren geringer als bei den meisten anderen Gerichten. Die Gerichtsgebühr beträgt
zwischen 10 Euro und mehreren hundert Euro, abhängig vom Streitwert.
Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des Gerichts (Zustellungskosten, Sachverständigenkosten, Zeugenkosten) muss
derjenige zahlen, der den Prozess verliert.
Vergleichen sich die Parteien, so fallen in der Regel keine gerichtlichen Kosten, insbesondere keine Gerichtsgebühren an.
Ausnahme: Kosten durch Sachverständige oder auch Zeugen. Bevor diese Kosten entstehen, kann jedoch der Kläger auch seine Klage zurücknehmen, wenn ihm das Kostenrisiko zu hoch ist.
8. Anwaltskosten
Die größten Kosten des Prozesses sind in der Regel jedoch neben dem eigenen Verdienstausfall die Anwaltskosten, wenn ein Anwalt eingeschaltet ist.
Anwaltszwang besteht beim Arbeitsgericht nicht. Die Partei kann auch ohne Anwalt prozessieren.
Sollte jedoch ein Anwalt eingeschaltet werden, so bestimmt § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz, dass jede Seite ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst tragen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partei obsiegt oder den Prozess verliert. Auch bei Obsiegen vor dem Arbeitsgericht muss in erster Instanz der Sieger seine Anwaltskosten und seinen Verdienstausfall selbst tragen.
Achtung: Es ist deshalb stets ein Rechenexempel, ob und wie prozessiert wird. Es kann durchaus geschehen, dass bei teilweisem Obsiegen oder vergleichsweiser Einigung der Gewinn niedriger ist, als die Anwaltskosten.