Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob will nach der erfolglosen Kündigung des schwerbehinderten Technikers Gryphius wenigstens die schwangere Bettina von Arnim kündigen.
Außerdem kündigt er dem Mitarbeiter Oswald von Wolkenstein, der Mitglied des Kreistages ist.
Und schließlich wird der Betriebsratsvorsitzende Friedrich von Spee gekündigt, dem der Arbeitgeber schon lange misstraut.
Alle gekündigten Arbeitnehmer berufen sich auf den besonderen Kündigungsschutz. Kann der flotte Gottlob diese Arbeitnehmer tatsächlich wirksam kündigen?
Die Lösung
1. Besonderer Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschutz
Seit 1934 gewährt das Mutterschutzgesetz den schwangeren Arbeitnehmerinnen einen besonderen Schutz. Diesen Schutz hat der Europäische Gerichtshof aufgrund von EG-Richtlinien noch weiter ausgebaut.
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmerinnen wegen ihrer Schwangerschaft nicht diskriminieren oder schlechter behandeln. Dies verstößt gegen die Europäischen Richtlinien wie auch gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz der Familie.
In der Vergangenheit waren Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz wegen der Möglichkeit der Schwangerschaft immer wieder benachteiligt worden. Dies bekämpft nun die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts vehement. Allerdings schafft der besondere Schutz der Schwangeren in der Praxis immer wieder neue tatsächliche und rechtliche Probleme. Dies darf jedoch kein Anlass sein, den Schutz der Schwangeren abzubauen.
2. Kann ich Schwangere kündigen?
§ 9 Mutterschutzgesetz hat für Schwangere ein nahezu absolutes Kündigungsverbot geschaffen. Jegliche Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, egal welcher Art, auch die außerordentliche, fristlose Kündigung wegen einer Straftat, ist unzulässig.
Wichtig ist allerdings, dass die Schwangere dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt gemacht hat, oder diese dem Arbeitgeber bekannt war. Ist dies nicht der Fall, so muss die Schwangere spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft oder Entbindung mitteilen.
Die Überschreitung dieser Frist ist unschädlich, wenn die Unkenntnis der Schwangerschaft auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung nach Wegfall dieses Grundes unverzüglich nachgeholt wird. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass eine Schwangere erst Wochen oder Monate nach Beginn der Schwangerschaft von ihrem Zustand Kenntnis erlangt.
Nur ganz ausnahmsweise kann nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (z.B. ein Regierungspräsidium) eine Kündigung für zulässig erklären. Dies geschieht aber nur in besonders seltenen Fällen.
3. Kündigungsschutz in der Elternzeit
Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann nicht kündigen, wenn von einem Elternteil Elternzeit verlangt worden ist. Dieser Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Schutz besteht während der ganzen Elternzeit.
Elternzeit kann sowohl vom Ehemann, wie von der Ehefrau beantragt werden.
Eine Kündigung kann dann erst nach Abschluss der Elternzeit mit der entsprechenden Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Dann gilt in
der Regel der allgemeine Kündigungsschutz.
Ganz ausnahmsweise kann auch im Falle der Elternzeit die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine beauftragte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.
4. Besonderer Schutz bei politischen Ämtern?
Der Bundes- und die Ländergesetzgeber haben im Abgeordnetengesetz und in den jeweiligen Gemeindeordnungen einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer bestimmt, die bestimmte politische Ämter innehaben. Diese Arbeitnehmer können ebenfalls während ihrer Amtsperiode und mit einem nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 bis 12 Monaten nicht ordentlich gekündigt werden.
Dabei handelt es sich zum einen um Mitglieder des Bundestages und des Landtages. Es handelt sich aber insbesondere um Parlamentsmitglieder auf kommunaler Ebene. Darunter fallen Mitglieder der Stadt- und Gemeindeparlamente sowie der Kreistage.
Wolkenstein kann als Mitglied des Kreistages deshalb nicht ordentlich gekündigt werden, solange er dem Parlament angehört und 1 Jahr danach.
Weiterhin sind z.T. auch Mitglieder von politischen Beiräten, z.B. dem Ausländerbeirat, vom besonderen Kündigungsschutz erfasst.
Der Sinn des Gesetzes besteht darin, keine Benachteiligung wegen der
zusätzlichen politischen Arbeit und der dadurch ausfallenden Arbeitszeit zu schaffen.
5. Schutz des Betriebsrats
Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung etc. unzulässig.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der zuständigen Betriebsrat nach § 103 BetrVG dieser außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat, oder eine gerichtliche Entscheidung dies zulässt.
Nach Beendigung der Amtszeit gilt der besondere Kündigungsschutz gegen eine ordentliche Kündigung für 12 Monate weiter. Eine außerordentliche Kündigung wäre allerdings bei Vorliegen entsprechender Kündigungsgründe (z.B. Straftat) möglich.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Nachrücker im Betriebsratsgremium, sofern die Nachrücker zumindest 1 Mal an einer
Sitzung teilgenommen haben. Es gilt dann für den Nachrücker wegen dieser Sitzungsteilnahme ebenfalls der nachwirkende Kündigungsschutz gegen eine ordentliche Kündigung von 12 Monaten, gerechnet ab der Sitzung. Sollte innerhalb dieser 12 Monate eine neue Sitzungsteilnahme erfolgen, läuft der nachwirkende Kündigungsschutz erneut.
6. Wahlbewerber, Wahlvorstand
Nach § 15 Abs. 2 und 3 a KSchG genießen Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerber und Betreiber einer Betriebsratswahl ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wahlvorstand und Wahlbewerber besitzen dann einen weiteren nachwirkenden Kündigungsschutz von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.