Folge 129

Hilfe Kündigung – Teil 9/Besonderer Kündigungsschutz behinderter Menschen (Stand 2025)

( Stand 2025 )

 

Der Fall:

 

Arbeitgeber Gottlob hat den schwerbehinderten Techniker Andreas Gryphius ordentlich gekündigt. Der Betriebsrat hat zwar widersprochen, Gottlob hat sich aber nicht beeindrucken lassen. Gryphius meint, dass diese Kündigung rechtsunwirksam sein. Zu Recht?

 

Die Lösung

 

 

1. Besonderer Kündigungsschutz

 

Neben den Kündigungsfristen als Schutz für Arbeitnehmer gibt es das Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz regelt den allgemeinen Kündigungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen.

Daneben gibt es aber in diversen Gesetzen noch einen besonderen Kündigungsschutz bei Vorliegen besonderer, schutzwerter Eigenschaften von Arbeitnehmern. Dieser besondere Kündigungsschutz wird in der Praxis manchmal übersehen.

 

2. Schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen

 

Der Gesetzgeber hat im früheren Schwerbehindertengesetz, jetzt im Sozialgesetzbuch IX schwerbehinderte Menschen in besonderer Weise geschützt. Zu diesem Schutz gehört zum einen das Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX. Danach dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtigt ist.

Menschen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere dann schwer behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Nach § 154 SGB IX hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, bei mindestens 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Sonst muss er eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zahlen, die pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zwischen 140 Euro bis 720 Euro monatlich beträgt ( 2025).

 

3. Besonderer Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

 

In § 168 SGB IX ist gefordert, dass die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.

Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens 4 Wochen. Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate bestanden haben oder Arbeitsverhältnisse von Menschen über 58 Lebensjahren mit Abfindungsanspruch nach § 173 SGB IX.

§ 174 SGB IX bestimmt, dass die Zustimmung des Integrationsamtes auch bei einer außerordentlichen Kündigung erforderlich ist.

 

4. Offenkundige Behinderungen

Grundsätzlich bedarf es zur Einbeziehung in den besonderen Kündigungsschutz der behördlichen Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50. Dieser Bescheid wird durch das Versorgungsamt erteilt.

Eine Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer eine offensichtliche
schwerwiegende Behinderung hat, die dem Arbeitgeber nicht verborgen bleiben konnte. In diesem Falle unterliegt ausnahmsweise auch dieser – behördlich noch nicht anerkannte – Arbeitnehmer dem
Schwerbehindertenschutz.

 

5. Antragstellung

Für den besonderen Kündigungsschutz ist nicht entscheidend, dass das Versorgungsamt über den Antrag auf Anerkennung mit einem GdB von 50 schon rechtskräftig entschieden hat.

Entscheidend für den Kündigungsschutz ist, dass die Antragstellung beim Versorgungsamt mindestens ca. 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist und später dann die Anerkennung mit dem GdB von 50 erfolgt.

Dies gilt auch für einen Verschlimmerungsantrag, wenn z.B. nur ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt wurde, der behinderte Mensch damit aber nicht einverstanden war.

Für den Kündigungsschutz spielt es dann keine wesentliche Rolle, wie lange das Anerkennungsverfahren dauert und ob die Kündigung des Arbeitgebers während des Anerkennungsverfahrens ausgesprochen wird.

Sollte mangels Anerkennung die Kündigung vom Arbeitsgericht zunächst als rechtsunwirksam angesehen worden sein, so kann der später dann anerkannte schwerbehinderte Mensch im Wege der Restitutionsklage erneut gegen die Kündigung klagen und die Aufhebung des Urteils begehren.

 

6. Gleichstellung

Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 3 SGB IX vorgesehen, dass den schwerbehinderten Menschen auch die behinderten Menschen gleichgestellt werden können, die lediglich über einen Grad der Behinderung von wenigstens 30 verfügen. Die Anerkennung folgt nach einem entsprechenden Antrag durch das zuständige Arbeitsamt.

Auch hier ist für den Bestand des besonderen Kündigungsschutzes entscheidend, dass der Gleichstellungsantrag mindestens ca. 3 Wochen vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitnehmer beim Arbeitsamt gestellt worden ist.

Achtung: Wer einen Antrag als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt oder einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt stellt, sollte sich jeweils eine Antragsbestätigung mit Datum vom Amt geben lassen. Sollte dann eine Kündigung erfolgen, kann der Arbeitnehmer entsprechend belegen, wann sein Antrag gestellt wurde.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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