Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob hat den trägen Schlosser Uhland und die zarte Annette von Droste-Hülshoff wegen Liebesverstrickungen am Arbeitsplatz unter Nutzung der betrieblichen Einrichtungen gekündigt. Der Betriebsratsvorsitzende Friedrich von Spee wurde darüber nicht unterrichtet.
Bei der Kündigung der gemütskranken Caroline von Güntherode hat der Arbeitgeber Gottlob den Betriebsrat angehört. Der Betriebsrat hat der Kündigung aus sozialen Gründen widersprochen.
Alle 3 Arbeitnehmer meinen, dass die Kündigung schon wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung bzw. wegen des Betriebsratswiderspruchs rechtsunwirksam sei. Das miss fällt dem flotten Gottlob sehr.
Die Lösung:
1. Reaktion des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, der Kündigung ausdrücklich zuzustimmen. Er kann aber auch die Anhörungsfrist verstreichen lassen. Im Falle der ordentlichen Kündigung gilt dann das Schweigen als Zustimmung.
Der Betriebsrat kann schließlich der Kündigung widersprechen. Er kann vor allem Gegenvorschläge machen, Lösungen aufzeigen, wie dem Problem zu
begegnen ist.
2. Widerspruch des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung aus allen Gründen widersprechen, die er für richtig hält. Es besteht insofern kein gesetzlicher
“Maulkorb”.
In § 102 Abs. 3 BetrVG sind bestimmte Widerspruchsgründe gesetzlich geregelt. Dies betrifft insbesondere eine falsche Sozialauswahl, Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie, die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz oder nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen wenn das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt.
Sofern der Betriebsrat widerspricht, ist es dringend zu empfehlen, den Widerspruch so konkret wie möglich durchzuführen. Nur allgemeine
Widerspruchsgründe sind in der Regel nicht hilfreich. Dadurch lässt sich der Arbeitgeber nicht zu einer Rücknahme der Kündigungsabsicht bewegen. Gerade im Falle des Vorschlags zur Weiterbeschäftigung an einem
anderen Arbeitsplatz, zu geänderten Bedingungen etc. ist es sehr hilfreich auch für das spätere gerichtliche Verfahren, wenn vom Betriebsrat konkrete Vorschläge oder Hinweise gemacht werden.
Im Falle der Güntherode hat der Betriebsrat nur allgemein aus sozialen Gründen widersprochen. Dies ist möglich, zeigt aber auch, dass der Betriebsrat keine eigenen Lösungsmöglichkeiten sieht. So geht dieser Widerspruch letztendlich ins Leere.
3. Kündigung in Probezeit
Auch in der Probezeit muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gehört werden.
In der Probezeit und den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann kündigen, ohne einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund zu besitzen.
Liegt ein solcher Grund nicht vor, braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch keinen Grund zu benennen. Er kann angeben; “Kündigung in der Probezeit/in den ersten 6 Monaten”. Kündigt er aber wegen eines bestimmten Grundes, so muss er den Grund dem Betriebsrat auch nennen.
Er könnte z.B. angeben, dass die „Chemie“ nicht stimmt oder der Mitarbeiter zur Belegschaft nicht passt oder seine Arbeitsleistung, seine Pünktlichkeit, sein Benehmen, seine Ausdrucksweise etc. nicht passt.
4. Weiterbeschäftigungsanspruch
Hat der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 BetrVG konkret und substantiiert der Kündigung widersprochen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 BetrVG einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses geltend machen.
Ein solcher konkreter Widerspruchsgrund ist für den Betriebsrat allerdings schwer zu finden.
Im Falle der verhaltensbedingten Kündigung könnte er vielleicht anführen, dass der Mitarbeiter nach Rücksprache mit zukünftiger Begleitung und Hilfe des Betriebsrat wieder auf „den Pfad der Tugend“ zurück finden würde. Vielleicht besteht bei Straftaten keine Wiederholungsgefahr. Dies zu prognostizieren wird für den Betriebsrat allerdings schwer sein.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist ein begründeter Widerspruch kaum zu machen, wenn der Betriebsrat die Krankheitsdiagnosen nicht kennt. Wenn der Arbeitnehmer ernsthaft krank ist, wäre eine fundierte Begründung nur zu machen, wenn der Betriebsrat über die Einzelheiten der Heilung genau informiert wäre und diese Kenntnis weiter geben dürfte. Das ist aber eigentlich Sache des Betrieblichen Eingliederungsmanagements BEM. Wenn der Mitarbeiter dort nicht die entsprechenden Einzelheiten preis gegeben hat, dann wird der Betriebsrat auch bei der Kündigung kaum entsprechende Einzelheiten ausführen können.
Für eine Krankheitskündigung ist die Durchführung des BEM allerdings faktisch durch die Rechtsprechung eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sollte also ein BEM-Verfahren noch nicht durchgeführt sein, kann der Betriebsrat hier ganz konkret widersprechen.
Die größten Probleme sind bei der betriebsbedingten Kündigung für den Betriebsrat zu erwarten. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat sich aus unternehmerischen Gründen zum Personalabbau entschlossen, kann der Betriebsrat realistisch nur noch wegen falscher Sozialauswahl widersprechen.
Wenn der Widerspruch erfolgreich sein soll, muss der Betriebsrat dabei dann allerdings „Ross und Reiter “ nennen. Das heißt, dass der Betriebsrat dann konkret die Namen der Arbeitskollegen benennen müsste, die vorrangig vor dem Kündigungskandidaten gekündigt werden müssten. Das zu tun ist aber dem Betriebsrat nicht zumutbar. Deshalb sind ihm hier die Hände gebunden und er kann nur allgemein wegen Missachtung sozialer Gesichtspunkte widersprechen, was letztlich aber nicht hilfreich ist.
5. Lösung
Die fehlende Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung der verliebten Arbeitnehmer Uhland und Droste-Hülshoff führt nach § 102 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss stets vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat hören.
Die Anhörung im Falle der Güntherode ist erfolgt. Der Widerspruch aus sozialen Gründen war jedoch zu allgemein, um den Arbeitgeber zur Aufgabe der Kündigungsabsicht zu bewegen. Der Widerspruch des Betriebsrats führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.