Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob hat den trägen Schlosser Uhland und die zarte Annette von Droste-Hülshoff wegen Liebesverstrickungen am Arbeitsplatz unter Nutzung
der betrieblichen Einrichtungen gekündigt. Der Betriebsratsvorsitzende Friedrich von Spee wurde darüber nicht unterrichtet.
Bei der Kündigung der gemütskranken Caroline von Günterode hat der Arbeitgeber
Gottlob den Betriebsrat angehört. Der Betriebsrat hat der Kündigung aus sozialen Gründen widersprochen.
Alle 3 Arbeitnehmer meinen, daß die Kündigung schon wegen mangelhafter Betriebsratsanhörung bzw. wegen
des Betriebsratswiderspruchs rechtsunwirksam sei. Das mißfällt dem flotten Gottlob sehr.
Die Lösung:
1. Reaktion des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, der Kündigung ausdrücklich zuzustimmen. Er kann aber auch die Anhörungsfrist verstreichen lassen. Im Falle der
ordentlichen Kündigung gilt dann das Schweigen als Zustimmung.
Der Betriebsrat kann schließlich der Kündigung widersprechen. Er kann vor allem Gegenvorschläge machen, Lösungen aufzeigen, wie dem Problem zu
begegnen ist.
2. Widerspruch des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung aus allen Gründen widersprechen, die er für richtig hält. Es besteht insofern kein gesetzlicher
“Maulkorb”.
In § 102 Abs. 3 BetrVG sind bestimmte Widerspruchsgründe gesetzlich geregelt. Dies betrifft insbesondere eine falsche Sozialauswahl, Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie, die Möglichkeit zur
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz oder nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Vertragsbedingungen wenn das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt.
Sofern der Betriebsrat widerspricht, ist es dringend zu empfehlen, den Widerspruch so konkret wie möglich durchzuführen. Nur allgemeine
Widerspruchsgründe sind in der Regel nicht hilfreich. Dadurch läßt sich der Arbeitgeber nicht zu einer Rücknahme der Kündigungsabsicht bewegen. Gerade im Falle des Vorschlags zur Weiterbeschäftigung an einem
anderen Arbeitsplatz, zu geänderten Bedingungen etc. ist es sehr hilfreich auch für das spätere gerichtliche Verfahren, wenn vom Betriebsrat konkrete Vorschläge oder Hinweise gemacht werden.
Im Falle der
Günterode hat der Betriebsrat nur allgemein aus sozialen Gründen widersprochen. Dies ist möglich, zeigt aber auch, daß der Betriebsrat keine eigenen Lösungsmöglichkeiten sieht.
3. Kündigung in Probezeit
Auch in der Probezeit muß der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gehört werden.
In der Probezeit und den ersten 6 Monaten des
Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann kündigen, ohne einen betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Grund zu besitzen.
Liegt ein solcher Grund nicht vor,
braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch keinen Grund benennen. Er kann angeben; “Kündigung in der Probezeit/in den ersten 6 Monaten”. Kündigt er aber wegen eines bestimmten Grundes, so muß er den Grund dem
Betriebsrat auch nennen.
4. Weiterbeschäftigungsanspruch
Hat der Betriebsrat nach § 102 Abs. 3 BetrVG konkret und substantiiert der Kündigung widersprochen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5
BetrVG einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses geltend machen.
5. Lösung
Die fehlende Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung der verliebten Arbeitnehmer Uhland und Droste-Hülshoff führt nach § 102 Abs. 1 BetrVG zur
Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muß stets vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat hören. Die Anhörung im Falle Günterode ist erfolgt. Der Widerspruch aus sozialen Gründen war zu allgemein, um
den Arbeitgeber zur Aufgabe der Kündigungsabsicht zu bewegen. Der Widerspruch des Betriebsrats führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.