Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob muß rationalisieren. Er will einen jungen, schlanken Betrieb schaffen, den er gut weiterverkaufen kann.
Der herzlose Gottlob
kündigt zunächst die altgedienten Geistesarbeiter Walter von der Vogelweide und Oswald von Wolkenstein. Von den teuren Technikern fliegen Klopstock, Grimmelshausen und der Schwerbehinderte Gryphius raus.
Von
den jungen Mitarbeitern kündigt Gottlob den stets lustigen Trollingerfreund Ludwig Uhland, die schwangere Bettina von Arnim und die gemütskranke Caroline von Günterode.
Als Betriebsrat Friedrich von Spee protestiert, fliegt er gleich mit.
Die Gekündigten sind hilflos. Was können oder sollen sie tun?
Die Lösung:
1. Kurz überlegen – schnell handeln
Wer gekündigt ist, hat nicht viel Zeit zur Trauerarbeit. Er muß sich schnell darüber klar werden, was er will. Dann muß er handeln. In den meisten Fällen
hat er nämlich nur eine Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, um zum Beispiel Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer zu lange wartet, hat in der Regel schon verloren.
Entscheidend ist: Der Gekündigte
muß wissen, was er will. Dann sollte er Rechtsrat einholen zur Frage, was von seinen Zielen rechtlich durchsetzbar ist.
2. Woher Hilfe?
Gekündigte Arbeitnehmer können zum Rechtsanwalt gehen. Dafür gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht. Allerdings müssen Gebühren nach der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gezahlt werden.
Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsschutz durch die Gewerkschaft. Ihre Einzelgewerkschaft oder der DGB-Rechtsschutz hilft ihnen weiter.
Arbeitgeber, die
im Arbeitgeberverband sind, bekommen kostenlosen Rechtsschutz durch ihren Arbeitgeberverband oder die Innung/Kreishandwerkerschaft.
Schließlich gibt es die Rechtsantragsstelle bei jedem Arbeitsgericht. Dort
kann ein gekündigter Arbeitnehmer kostenlos vorsprechen und Klage erheben. Der Rechtsantragsteller darf aber keine Beratung im eigentlichen Sinne durchführen.
Schließlich kann sich jeder Arbeitnehmer,
Arbeitgeber oder gekündigter selbst rechtskundig machen, indem er in der Buchhandlung die entsprechenden Arbeitsrechts-Ratgeber kauft und studiert.
Checkliste – Teil I:
Den Ausführungen soll zunächst eine Checkliste vorangestellt werden. Diese Liste enthält viele Punkte, die im Kündigungsfalle geprüft werden sollen.
Jeder Gekündigte muß sich überlegen, ob der eine oder andere Punkt auf ihn ggf. zutrifft. Dieser Punkt darf dann beim weiteren Vorgehen nicht übersehen werden.
Ausführliche Erläuterungen zu Einzelpunkten finden Sie dann in den nächsten Folgen.
– Klagefrist beim Arbeitsgericht: In der Regel 3 Wochen nach Zugang/Erhalt der Kündigung.
– Wann war der Zugang der Kündigung?
– Ist die Kündigung überhaupt ordentlich zugegangen?
– Gibt es einen Nachweis des Zugangs?
– Ist die Kündigung schriftlich ausgesprochen worden?
– Reicht ein Fax, ein e-mail oder SMS aus?
– Liegt eine ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung vor?
– Ist die Kündigungsfrist eingehalten?
– Woraus ergibt sich die Kündigungsfrist? Aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder dem
Gesetz. Welche Normen gelten oder gehen vor?
– Gilt das Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsverhältnis, kann sich der Arbeitnehmer zum eigenen Schutz auf dieses Gesetz berufen?
– Ist bei älteren oder
langbeschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmern mit vielen Kindern die Sozialauswahl eingehalten?
– Existiert im Betrieb ein Betriebsrat?
– Ist der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört worden?
– Wenn ja: Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß, d.h. fristgerecht und unter Vorlage der wichtigsten Kündigungsgründe angehört worden?
– Wie war die Reaktion des Betriebsrats. Hat der Betriebsrat der
Kündigung widersprochen oder umgekehrt der Kündigung zugestimmt? Ist der Widerspruch des Betriebsrats dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden?