Folge 314

Sittenwidrige Vergütung II – Definition und Strafbarkeit

Stand 2026

Frage:

Darf der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung soweit reduzieren, wie er es möchte, oder wie er es wirtschaftlich für vertretbar hält? Muss ich mir Lohnreduzierungen gefallen lassen oder habe ich bei einer
Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf einen auskömmlichen Lohn?

Diese Fragen stellen sich gerade heute, wo  viele Arbeitnehmer beklagen, dass sie von ihrem Lohn auch bei Vollzeit trotz Mindestlohn kaum noch leben können angesichts hoher Preise und vor allem angesichts der stark gestiegenen Wohnungsmieten.

Was aber ist ein sittenwidriger Lohn oder eine Wuchervergütung?

Der Fall:

Der Gemüsehändler Caligula beschäftigt den vormals arbeitslosen Notendekorateur Engelbert Humperdinck als Gemüseschlepper, Fahrer, Marktschreier und Verkäufer. Caligula zahlt volle 14,50 Euro brutto pro Stunde. Der mit 40 Wochenstunden vollzeitbeschäftigte Humperdinck erreicht somit einen Monatslohn von 2.543.-€ Euro brutto.

Die Friseursaloninhaberin Maria Montessori beschäftigt die gelernte Friseurin Alma Mahler-Werfel. Sie zahlt ihr pro Kundin den Satz von 10,50 Euro. Bei regem Kundenandrang erreicht Alma so ein Monatseinkommen von ca. 1.600 Euro brutto.

Als beide Mitarbeiter sich beschweren, verweist Caligula darauf, dass er
sich auch einen Rumänen für 4 Euro die Stunde nehmen könnte. Maria Montessori verweist darauf, dass Alma schließlich noch zusätzlich Trinkgelder von ihren Kundinnen kassiert.

 

Die Lösung:

1. Gesetzeswidrigkeit, § 136 BGB

Verträge dürfen nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Verstoßen Verträge oder einzelne Vertragsbestimmungen gegen zwingendes Gesetzesrecht, sind sie nichtig, so § 136 BGB. Zu den zwingenden Vorschriften können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zählen.

Im Vergütungsbereich ist insbesondere das Mindestlohngesetz zu beachten. Nach § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn gegen den Arbeitgeber.

Die Höhe des Mindestlohnes betrug 2026 13,90 € pro Stunde. Nach § MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder mindern, insoweit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann auf diesen Anspruch allenfalls durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten. Sonst ist ein Verzicht unwirksam und damit nichtig.

Das Problem besteht u.a. darin, dass auf den Mindestlohnanspruch auch alle anderen finanziellen Leistungen außerhalb des eigentlichen Stunden/Monatslohns anzurechnen sind, z.B. Gratifikation oder Zuschläge.

Die Zahlung des Mindestlohns schließt aber nicht die Möglichkeit und Gefahr der Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung aus.

 

2. § 138 BGB 

Der Gesetzgeber hat in § 138 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist.

Der Gesetzgeber hat weiter in § 138 Abs. 2 den Unter- oder Spezialfall der
Sittenwidrigkeit, nämlich den Wucher bzw. den Lohnwucher geregelt.

 

3. Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist ein Vertrag oder ein Rechtsgeschäft, das zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet. Dieses Missverhältnis ist
jedoch nicht alleine an einer Regelung des Vertrages festzumachen, z.B. alleine an der Vergütungsregelung bzw. der Höhe des Entgeltes.

Vielmehr ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus einer Gesamtbetrachtung des
Vertrages unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts, aber auch von Sinn und Zweck des Rechtsgeschäftes her.

Beispiel: Es ist z.B. vorstellbar, dass Arbeitgeber Caligula dem Humperdinck nur 14,50 Euro brutto pro Stunde zahlt, gleichzeitig dem Mitarbeiter aber eine Reihe von bezahlten Pausen einräumt oder besondere Gratifikationen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder auf dessen Wunsch einen besonders hohen Urlaubsanspruch gewährt.

Ein Arbeitsvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere dann sittenwidrig, wenn er nach Inhalt, Beweggrund der Beteiligten und nach seiner Zwecksetzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass den Vertragspartnern oder dem bestimmenden Vertragspartner diesen Widerspruch in dem Rechtsgeschäft mit dem Anstandsgefühl zum Vorwurf gemacht werden kann.

Es ist nicht wesensnotwendig, dass der Verantwortliche, z.B. der Arbeitgeber, sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewusst ist. Es reicht völlig aus, dass er die Gesamtumstände kennt oder sich der Kenntnis böswillig bzw. in grober Weise fahrlässig verweigert.

 

3. Fallgruppen

Ein Verstoß gegen die Guten Sitten kann insbesondere dann vorliegen,

–  wenn die gezahlte Vergütung weit unter der marktüblichen Vergütung liegt,

– wenn ein Vertragspartner in seiner Freiheit der Berufswahl oder
seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wird,

– wenn der Arbeitnehmer durch erhebliche wirtschaftliche Verluste gezwungen ist, in einem Arbeitsverhältnis mit geringer Vergütung zu
verbleiben,

– wenn der Arbeitgeber das Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko übermäßig auf den Arbeitnehmer überträgt oder der Arbeitnehmer bei Kündigung erhebliche Schadenersatz- oder Ausgleichszahlungen an den
Arbeitgeber zu leisten hätte.

– Sittenwidrig kann auch eine Vertragsstrafen-Abrede sein, die den Arbeitnehmer übermäßig belastet und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhält.

 

4. Lohnwucher

– Nach § 138 Abs. 2 BGB liegt ein nichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

– Lohnwucher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei hochwertiger Tätigkeit gegen eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung zu arbeiten oder wenn er bei einer durchschnittlichen Vergütung viele zusätzliche Verpflichtungen übernehmen muss.

– Lohnwucher kann aber auch dann vorliegen, wenn jemand trotz angemessener Arbeitsleistung nicht in der Lage ist, für sich und seine Familie den notwendigen Unterhalt zu verdienen oder wenn ein Arbeitnehmer während einer langen Probezeit unentgeltlich arbeiten muss.


5. Strafbarkeit

Wucher, so wie er auch in § 138 Abs. 2 BGB definiert ist, ist nach § 291 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Darunter fällt auch der Tatbestand des Lohnwuchers, der nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch bestraft wird.

Ein besonders schwerer Fall des Lohnwuchers liegt nach § 291 Abs. 2 Strafgesetzbuch vor, wenn der Täter durch den Lohnwucher den anderen in wirtschaftliche Not bringt bzw. die Tat gewerbsmäßig begeht. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Achtung: Arbeitgeber, die Niedrigstlöhne bezahlen, müssen deshalb nicht nur damit rechnen, dass sie den Arbeitnehmern entsprechende Lohnbeträge nachzahlen müssen. Vielmehr sind eine Reihe von Arbeitgebern bereits an den Strafgerichten wegen Lohnwuchers auch strafrechtlich belangt und verurteilt worden.

Beispiel: Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.4.1997 die Verurteilung eines Bauunternehmers bestätigt, der zwei Maurer mit einem Bruttostundenlohn von 12,70 DM entlohnte, statt den Tariflohn für Maurer in Höhe von 19,05 DM/Stunde zu zahlen. Den anderen Arbeitnehmern zahlte er bei gleicher Arbeit einen Stundenlohn von 21 DM brutto.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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