Folge 289

Elterngesetz / Elternzeitgesetz IV

( Stand 2025 )


Frage:

Was sind Partnermonate? Unter welchen Bedingungen habe ich bei Elternzeit einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber? Wie sieht das mit dem Kündigungsschutz während der Elternzeit
aus? Was ist mit der Kranken/-Pflegeversicherung?


Der Fall:

Klaus Störtebeker wird Vater. Er möchte sich der Kindererziehung auch ein paar Monate widmen und mit der Seeräuberei pausieren. Besteht ein Anspruch auf Elterngeld?

Der Chorleiter Franz Liszt würde auch gerne in Elternzeit gehen. Er befürchtet aber, dann von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, der dann einen neuen Chorleiter einstellen will.


Die Lösung:


13. Antragstellung

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese nach § 16 Abs.1 BEEG

in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit,

zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit

in Textform vom Arbeitgeber verlangen. D.h., eine Mitteilung per Mail würde genügen.

Rechtzeitig muss außerdem erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist möglich.

Das Elterngeld selbst muss nach § 7 BEEG schriftlich beantragt werden.

Achtung: Das Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle in der Nähe des Wohnortes der Eltern
eingegangen ist.


14. Einkommensnachweis

Soweit für die Berechnung des Elterngeldes der Einkommensnachweis aus Erwerbstätigkeit bzw. der Nachweis über die wöchentliche Arbeitszeit erforderlich ist, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, wie die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge schriftlich bescheinigen. Er muss den Beschäftigten auch die geleistete Arbeitszeit bescheinigen.

Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mittlerweile ausgeschieden ist, für den früheren Arbeitgeber. Auch dieser hat eine entsprechende Auskunftspflicht.


15. Freistellungsanspruch

Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber haben nach § 15 BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie

– mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,

– mit einem Kind im Haushalt leben, für das sie den Anspruch auf Elterngeld erfüllen oder

– mit einem Kind im Haushalt leben, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben.

Weitere Bedingung für den Anspruch auf Elternzeit ist

– dass sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen.


16. Umfang der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ( § 15 Abs.2 BEEG ). Davon kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag übertragen bzw. verschoben werden, wenn dies rechtzeitig beantragt wurde.

Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 Mutterschutzgesetz wird für die Mutter auf die Begrenzung von 3 Jahren maximaler Elternzeit angerechnet.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume von 3 Jahren wegen nacheinander erfolgenden Geburten überschneiden.

17. Adoption

Bei einem angenommenen Kind oder einem Kind, das in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege betreut wird, kann die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren von der Aufnahme des Kindes an längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann in diesen Fällen nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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