Frage:
 
  Zum 1.1.2007 gibt es das neue Elterngeld. Ich frage mich, wer das bekommt, welche Voraussetzungen für den Bezug bestehen. Was ist mit den Eltern, die jetzt schon Erziehungsgeld beziehen?
  
  Der Fall:
  
  Das Traumpaar Marlene Dietrich und Karl Zuckmayr wollen mindestens 3 Kinder, um ihr Leben lebenswerter zu machen und Deutschlands Rentenprobleme zu lösen. Was bedeutet das beruflich für sie ab
                                    2007 und welche Einnahmen haben sie zu erwarten?
  
  Das schon etwas gealterte Paar Maria Stuart und Winston Churchill erfreuen sich gerade an einem unerwarteten Nachkömmling, der im Sommer 2006 geboren wurde.
                                    Sie beziehen deshalb bereits Erziehungsgeld. Können sie mit einer Verbesserung ab 2007 rechnen?
 
 
  1. Neu: Elterngeld statt Erziehungsgeld
 
  Das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit/Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 ist mit dem 1.1.2007 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz richtet die
                                    Bundesrepublik ihre familienpolitischen Leistungen neu aus. Damit will die Regierung den „veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen und einen
                                    Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten“.
  
  Das Elterngeld löst das Erziehungsgeld ab, sofern Kinder ab dem 1.1.2007 geboren sind. Ziel der neuen Regelung ist es, Familien bei der Sicherung ihrer
                                    Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihres neugeborenen Kindes kümmern.
 
 
  2. Altfälle
 
  Soweit Kinder vor dem 1.1.2007 geboren sind und die Eltern bzw. Mutter oder Vater bereits Erziehungsgeld beziehen, läuft die alte Regelung wie bisher weiter. Das Erziehungsgeld wird
                                    weiterhin bis zu dessen regulären Zeitablauf, z.B. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbeitrag) gezahlt. Für Maria Stuart und Winston Churchill bleibt es beim Bundeserziehungsgeldgesetz. Das neue
                                    Gesetz findet auf sie keine Anwendung.
 
 
  3. Erste Voraussetzung des Elterngelds
 
  Das Elterngeld erhalten zum einen erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
  
  Voraussetzung für
                                    den Bezug des Elterngeldes ist, daß keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit wird vom Gesetzgeber unterstellt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im
                                    Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet.
  
  Ausnahme: Eine vollschichtige Beschäftigung ist allerdings dann unschädlich für den Anspruch auf Elterngeld, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer
                                    Berufsausbildung durchgeführt wird.
  
  Wenn dagegen beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche durchführen, gibt es keinen Anspruch auf Elterngeld.
  
  Achtung: Wer vor der Geburt
                                    des Kindes nicht erwerbstätig war und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, hat ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Allerdings wird in diesem Falle nur der niedrigste Satz, also der Mindestbetrag
                                    von 300 Euro monatlich gezahlt.
 
 
  4. Wohnsitz / Aufenthalt in Deutschland
 
  Nach § 1 Abs. 1 BEEG besteht nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn die Mutter oder der Vater einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  
  Da es sich beim
                                    Elterngeld um eine Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (sog. „Wanderarbeitnehmer-Verordnung“) handelt, spielt es keine Rolle, ob die Eltern deutsche Staatsbürger sind oder die
                                    Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt. Auch solche „freizügigkeitsberechtigten Ausländer“, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind ohne zusätzliche
                                    Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld anspruchsberechtigt.
  
  Achtung: Für andere, Nicht-EU-Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland bzw. für „Nichtfreizügigkeitsberechtigte“ gelten besondere Vorschriften.