Folge 286

Neues Elterngeld / Elternzeitgesetz I


Frage:

    Zum 1.1.2007 gibt es das neue Elterngeld. Ich frage mich, wer das bekommt, welche Voraussetzungen für den Bezug bestehen. Was ist mit den Eltern, die jetzt schon Erziehungsgeld beziehen?

    Der Fall:

    Das Traumpaar Marlene Dietrich und Karl Zuckmayr wollen mindestens 3 Kinder, um ihr Leben lebenswerter zu machen und Deutschlands Rentenprobleme zu lösen. Was bedeutet das beruflich für sie ab
    2007 und welche Einnahmen haben sie zu erwarten?

    Das schon etwas gealterte Paar Maria Stuart und Winston Churchill erfreuen sich gerade an einem unerwarteten Nachkömmling, der im Sommer 2006 geboren wurde.
    Sie beziehen deshalb bereits Erziehungsgeld. Können sie mit einer Verbesserung ab 2007 rechnen?


1. Neu: Elterngeld statt Erziehungsgeld

    Das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit/Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 ist mit dem 1.1.2007 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz richtet die
    Bundesrepublik ihre familienpolitischen Leistungen neu aus. Damit will die Regierung den „veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen und einen
    Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten“.

    Das Elterngeld löst das Erziehungsgeld ab, sofern Kinder ab dem 1.1.2007 geboren sind. Ziel der neuen Regelung ist es, Familien bei der Sicherung ihrer
    Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihres neugeborenen Kindes kümmern.


2. Altfälle

    Soweit Kinder vor dem 1.1.2007 geboren sind und die Eltern bzw. Mutter oder Vater bereits Erziehungsgeld beziehen, läuft die alte Regelung wie bisher weiter. Das Erziehungsgeld wird
    weiterhin bis zu dessen regulären Zeitablauf, z.B. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbeitrag) gezahlt. Für Maria Stuart und Winston Churchill bleibt es beim Bundeserziehungsgeldgesetz. Das neue
    Gesetz findet auf sie keine Anwendung.


3. Erste Voraussetzung des Elterngelds

    Das Elterngeld erhalten zum einen erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren.

    Voraussetzung für
    den Bezug des Elterngeldes ist, daß keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit wird vom Gesetzgeber unterstellt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten im
    Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet.

    Ausnahme: Eine vollschichtige Beschäftigung ist allerdings dann unschädlich für den Anspruch auf Elterngeld, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer
    Berufsausbildung durchgeführt wird.

    Wenn dagegen beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche durchführen, gibt es keinen Anspruch auf Elterngeld.

    Achtung: Wer vor der Geburt
    des Kindes nicht erwerbstätig war und kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, hat ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Allerdings wird in diesem Falle nur der niedrigste Satz, also der Mindestbetrag
    von 300 Euro monatlich gezahlt.


4. Wohnsitz / Aufenthalt in Deutschland

    Nach § 1 Abs. 1 BEEG besteht nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn die Mutter oder der Vater einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Da es sich beim
    Elterngeld um eine Familienleistung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (sog. „Wanderarbeitnehmer-Verordnung“) handelt, spielt es keine Rolle, ob die Eltern deutsche Staatsbürger sind oder die
    Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt. Auch solche „freizügigkeitsberechtigten Ausländer“, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind ohne zusätzliche
    Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld anspruchsberechtigt.

    Achtung: Für andere, Nicht-EU-Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland bzw. für „Nichtfreizügigkeitsberechtigte“ gelten besondere Vorschriften.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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