( Stand 2025 )
Der Fall
Die leidenschaftliche Arbeitnehmerin Simone Beauvoir geriet mit ihrer Arbeitgeberin Maria Callas so in Streit, dass beide nur noch Arien von sich gaben. Über den Anlass des Streits konnten beide Kontrahentinnen keine genauen Angaben mehr machen. Jedenfalls beendete Simone de Beauvoir die disharmonische Polyphonie mit dem Bemerken: „In diesem Orchester flöte ich nicht mehr mit.“
Sodann zog sie eine schriftliche fristlose Kündigung aus ihrer Designer-Handtasche und verließ postwendend und für immer die Bühne.
Alexander Mitscherlich diente immer treu seinem Arbeitgeber Sigmund Freud. Als dieser aber zum wiederholten Male mit dem Lohn mehr als 3 Monate im Rückstand war, kündigte Alexander Mitscherlich das Arbeitsverhältnis, um bei Wilhelm Reich eine neue Existenz zu beginnen.
Leider war dieser auch schon pleite, bevor Mitscherlich überhaupt anfing zu arbeiten. Mitscherlich musste schweren Herzens Wilhelm Reich absagen und sich wie Simone de Beauvoir arbeitslos melden.
Arbeiter Emil Zatopek zeigte seinen Arbeitgeber Harry Belafonte ohne Vorankündigung bei der Gewerbeaufsicht an, weil er zum zweiten Mal unerlaubte Sonntagsarbeit leisten musste.
Arbeitnehmer Willy Birgel wies seinen Arbeitgeber Gustav Gründgens seit zwei Jahren vergeblich darauf hin, dass das von ihm geleitete Lager für Feuerwerkskörper und Sprengstoffe in einem Wohngebiet jeglicher Sicherheitsvorkehrungen entbehre und höchste Explosionsgefahr bestehe.
Da Arbeitgeber Gründgens sich dafür überhaupt nicht interessierte, zeigte Willy Birgel den Arbeitgeber schließlich bei der Gewerbeaufsicht und der Polizei an.
Die Arbeitgeber Belafonte und Gründgens warfen ihre Mitarbeiter Zatopek und Birgel jeweils fristlos raus.
Alle 4 Arbeitnehmer meldeten sich bei der Arbeitsagentur Marburg pflichtgemäß arbeitslos mit dem Begehren um Arbeitslosengeld.
Die Arbeitsagentur verhängte jedoch für alle 4 Arbeitnehmer eine Sperrzeit von 12 Wochen.
Dagegen wenden sich die Arbeitnehmer. Sie halten die Sperrzeitregelung für ungerecht bzw. falsch. Simone de Beauvoir wies nach, dass sie von ihrer Chefin Callas vor dem Streit mehrfach tief gedemütigt worden war. Die Callas habe sogar versucht, ihren Lebensgefährten Jean Paul Sartre zu verführen.
Ist die Sperrzeit berechtigt?
Die Lösung
1. Wichtiger Grund
Die Arbeitsagentur darf eine Sperrzeit trotz Vorliegens eines Sperrzeittatbestandes nach § 144 Abs. 1 Ziff. 1-9 SGB III dann nicht verhängen, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitslose
einen wichtigen Grund für sein versicherungswidriges Verhalten hatte.
Ist die Arbeitsagentur misstrauisch oder glaubt sie nicht, muss der Arbeitnehmer oder Arbeitslose alle für die Beurteilung des wichtigen
Grundes maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen, sofern diese Tatsachen streitig sind oder von der Arbeitsagentur nicht anerkannt werden.
Diesen Nachweis muss der Betreffende jedenfalls dann erbringen, wenn
die Tatsachen dafür in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
2. Dauer der Sperrzeit
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen.
Sie kann auf 3 Wochen bzw. auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeit nach der vorliegenden Beendigung ohnehin geendet hätte. Die Sperrzeit kann auch dann auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme kann je nach Tatbestand 3 Wochen, 6 Wochen oder 12 Wochen betragen.
Dies gilt auch für den arbeitssuchend gemeldeten Arbeitnehmer, der sich noch im Arbeitsverhältnis befindet, aber z.B. wegen erfolgter Kündigung schon neue Arbeit sucht.
Bei unzureichenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeit beträgt die Dauer der Sperrzeit 2 Wochen.
Bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchendmeldung beträgt die Dauer der Sperrzeit 1 Woche.
3. Simone de Beauvoir
Simone de Beauvoir hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Sie muss mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen. Diese kann vielleicht auf 6 Wochen abgekürzt werden, wenn die volle Sperrzeit für sie eine besondere Härte darstellt, weil der Eigenkündigung fortgesetzte Demütigungen durch Arbeitgeberin Callas vorausgingen. Das muss Simone de Beauvoir aber der Agentur nachweisen, was sicherlich im Einzelfall schwer fallen kann.
Im Falle von fortgesetztem, nachweisbarem Mobbing durch die
Arbeitgeberin könnte auch ein wichtiger Grund vorliegen, der das versicherungswidrige Verhalten von Simone rechtfertigt und zum gänzlichen Wegfall der Sperrzeit führt. Dies müsste aber bewiesen werden.
4. Alex Mitscherlich
Alex Mitscherlich hat zwar mit seiner Eigenkündigung ein versicherungswidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die Eigenkündigung führt zumeist zu einer Sperrzeit.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass er bei Wilhelm Reich ein anderes Arbeitsverhältnis in Aussicht hatte. Für den Erfolg oder Misserfolg seiner Arbeitsbemühungen ist er zunächst selbst verantwortlich.
Zu kündigen ohne ein anderes Arbeitsverhältnis fest vereinbart zu haben, ist im Übrigen stets ein versicherungswidriges und grob fahrlässiges Verhalten.
Achtung: Mitscherlich hatte aber einen wichtigen Grund zur Kündigung, der dazu führt, dass ihm keine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt werden durfte.
Sein Arbeitgeber Sigmund Freud befand sich nämlich zum wiederholten Male mit mehr als 3 Monatsgehältern im Verzug. Unter diesen Umständen war es Mitscherlich nicht zuzumuten, bei Sigmund Freud weiterzuarbeiten.
5. Emil Zatopek
Emil Zatopek hätte seinen Arbeitgeber Belafonte nicht einfach bei der Gewerbeaufsicht anzeigen dürfen. Macht der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht vertrags- oder gesetzeswidrig Gebrauch, so muss der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung sich zunächst beim Arbeitgeber beschweren und intern um Abhilfe nachsuchen. Erst dann, wenn der Arbeitgeber diese Abhilfe trotz ausreichender Bemühungen des Arbeitnehmers verweigert, so hat der Arbeitnehmer ein das Recht zu Leistungsverweigerung bzw. zur Einschaltung der zuständigen externen Behörden.
Es ist klar, dass das Leistungsverweigerungsrecht in vielen Fällen eher „auf dem Papier“ existiert, weil der Arbeitnehmer so die (fristlose) Kündigung riskiert. Gleichwohl will das Bundesarbeitsgericht erst eine unternehmensinterne Klärung oder Abmahnung, bevor externe Stellen eingeschaltet werden. Auch der Arbeitgeber hat das Recht, bei rechtswidrigem Handeln erst einmal abgemahnt zu werden, sofern nicht in seinem Verhalten ein Grund für eine fristlose Kündigung zu sehen ist.
Das bedeutet, dass Emil Zatopek mit einer Sperrzeit zu rechnen hat. Eventuell kann diese Sperrzeit wegen besonderer Härte auf 6 Wochen abgekürzt werden, ist aber nicht sehr wahrscheinlich.
6. Willy Birgel
Ist der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber immer wieder vergebens vorstellig geworden und liegt eine massive Gefährdung der Umwelt oder der Allgemeininteressen vor, so ist eine Anzeige des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde zulässig und oft auch geboten. Dies gilt vor allem dann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Umwelt gefährdet ist oder berechtigte, wichtige öffentliche Interessen dies gebieten.
In diesem Falle hatte Arbeitnehmer Willy Birgel einen wichtigen Grund für sein an sich vertragswidriges Verhalten. Er hat hier einen gewichtigen Rechtfertigungsgrund zum Schutz der Allgemeinheit. Ihm darf deshalb keine Sperrzeit verhängt werden.