( Stand 2025 )
Der Fall:
Der arbeitslose Musiker Dimitri Schostakowitsch ist beim erfolgreichen Entsorgungsunternehmer George Gershwin als Arbeiter beschäftigt. Gershwin unterhält u.a. einen großen Schrottplatz.
Schostakowitsch ist dort seit vielen Jahren mit der Entsorgung von verschrotteten Autos beschäftigt.
Daneben leitet er seit langem den kleinen Werkschor. Bei Betriebsfeiern nervt er Gershwin und die Mitarbeiter gerne mit eigenen kleinen Kompositionen.
Der Schwerarbeit leistende Schostakowitsch ist seit 2003 vom Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
2005 wurde ihm eine Kniegelenksprothese eingesetzt. Seitdem ist sein rechtes Bein nicht mehr voll belastbar. Insbesondere darf er seitdem nicht mehr als 15 kg heben und tragen. Deshalb kann er nicht mehr seine bisherige Arbeit auf dem Schrottplatz verrichten.
Schostakowitsch schlägt vor, zukünftig den Werkschor mit neuen Kompositionen hauptamtlich zu betreuen. George Gershwin lehnt erschaudernd ab.
Der mitleidige Platzwart Martin Heidegger hätte vielleicht einige Stunden pro Woche Arbeit im Bereich der Ersatzteilsortierung anzubieten. Der Betriebsrat Fritz Wunderlich fordert dagegen vom Arbeitgeber den Einsatz von mechanischen Hebevorrichtungen, um Schostakowitsch die Weiterarbeit auf dem Schrottplatz zu ermöglichen.
Arbeitgeber Gershwin lehnt es ab, Schostakowitsch weiter zu bezahlen. Den Einbau von Arbeitshilfen hält er für viel zu teuer. Dimitri dagegen beklagt eine Diskriminierung als Schwerbehinderter. Er verlangt den vollen Lohn.
Muß George Gershwin zahlen?
Die Lösung
5. Schwerbehindertenrecht
Arbeitgeber Gershwin übersieht, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht nur nach § 106 Satz 3 Gewerbeordnung besonders geschützt sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) den Schutz der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis in besonderer Weise ausgestaltet.
Entscheidend ist die Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. Dieses Benachteiligungsgebot gilt insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, aber auch bei der Beförderung, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen und bei einer Kündigung.
Macht im Streitfall der schwerbehinderte Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis dafür erbringen, dass er sachliche Gründe für die Benachteiligung des behinderten Mitarbeiters hat. Andernfalls muss er Schadenersatz leisten.
6. Behindertengerechter Arbeitsplatz
Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
Der Arbeitgeber ist insbesondere zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, der Maschinen und Geräte verpflichtet. Dazu gehört auch die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahren.
Schließlich ist der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 Ziff. 5 SGB IX verpflichtet, den Arbeitsplatz der behinderten Menschen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Dabei müssen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter den Arbeitgeber unterstützen.
Ein Anspruch der behinderten Menschen besteht allerdings dann nicht, wenn die Einrichtung des behindertengerechten Arbeitsplatzes mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
7. Schadenersatz
Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfange, so ist er zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
Arbeitgeber Gershwin hätte entsprechend dem Vorschlag des Betriebsrats Wunderlich zunächst prüfen und kalkulieren müssen, ob die Einführung von technischen Hilfsmitteln am Schrottplatz für Schostakowitsch
möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre. Er hätte die Arbeitsagentur und das Integrationsamt wegen der Zahlung von Zuschüssen einschalten müssen.
Die generelle Ablehnung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für Schostakowitsch führt zu einer Schadenersatzverpflichtung des Arbeitgebers Gershwin. Die Höhe des Schadenersatzes ist in jedem Einzelfalle zu prüfen. Im vorliegenden Falle schuldet Gershwin
dem Arbeitnehmer die entgangene Vergütung als Schadenersatz nach § 280 BGB i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB IX, da eine Unzumutbarkeit auf Seiten des Arbeitgebers nicht vorliegt bzw. gar nicht geprüft wurde.
Im Ergebnis muss deshalb Gershwin dem Arbeitnehmer den vollen Lohn als Schadenersatz weiter bezahlen.
8. Lösung
Arbeitgeber Gershwin hätte gut daran getan, zunächst das Angebot von Platzwart Heidegger anzunehmen und Dimitri stundenweise zu beschäftigen.
Dann hätte er unverzüglich das Integrationsamt einschalten müssen, um die Frage der Arbeitshilfen für Schostakowitsch und die Übernahme der Kosten zu klären. Würden alle Kosten oder der wesentliche Teil vom Integrationsamt übernommen, so wäre dem Arbeitgeber Gershwin die Maßnahme wirtschaftlich und technisch möglich und zumutbar. Der Arbeitsplatz hätte erhalten werden müssen.
Würde Gershwin die Kosten voll oder überwiegend alleine zu tragen
haben, so müsste die Höhe des Eigenanteils festgestellt werden. Gegebenenfalls wären die verbleibenden Kosten so hoch, dass sie dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht zumutbar wären. Dann kann er die Umorganisation ohne Schaden ablehnen.
Bei dieser Vorgehensweise riskiert der Arbeitgeber jedenfalls keine Schadenersatzansprüche des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Er setzt sich auch nicht dem Vorwurf aus, den Arbeitnehmer wegen seiner Schwerbehinderung zu diskriminieren.