Folge 234

Praxistip – Beendigungsvergleich II



Der Fall


    Der kontaktfreudige Arbeitgeber Zeuss wird von seiner Gattin Hera gezwungen, seine persönliche Chefsekretärin Helena zu entlassen. Als Dank für viele
    schöne Stunden möchte Zeuss der Helena möglichst viel Gutes tun. Die Gaben müssen allerdings aus der Firmenkasse fließen, da Gattin Hera die Haushaltskasse und die privaten Konten führt.

    Rechtsanwalt Sokrates
    rät zu einem Abwicklungsvertrag in Form eines Vergleiches mit Abfindungszahlung.



Die Lösung



1. Form des Vergleichs


    Zeuss und Helena können einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich schließen. Für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches ist jedoch
    zunächst notwendig, daß Helena nach Ausspruch der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.

    Der außergerichtliche Vergleich muß schriftlich geschlossen werden. Nach § 623 BGB bedürfen Auflösungsverträge zu
    ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    Schriftform bedeutet, daß beide Seiten den Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Eine Fax-Unterschrift reicht nicht aus, da hier die Unterschrift nur kopiert vorhanden ist! Die
    elektronische Form (e-mail) ist für Auflösungsverträge gesetzlich ausgeschlossen.

    Der gerichtliche Vergleich hat für die Parteien den großen Vorteil, daß es sich hierbei gleichzeitig um einen
    Vollstreckungstitel handelt. Bei Nichterfüllung des Vergleiches braucht die berechtigte Partei nicht mehr zu klagen. Sie kann vielmehr sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen und dann
    den Gerichtsvollzieher einschalten.



2. Vergleichsüberschrift


    Die Überschrift oder Betitelung des Vergleiches ist nicht immer ganz einfach. Es müssen die Rechtsfolgen für die Parteien bedacht werden.

    „Auflösungsvertrag“ oder „Einvernehmliche Beendigung“ beinhalten das beiderseitige Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies führt für die Arbeitnehmerin Helena zwangsläufig zu einer
    Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen gem. § 144 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III.

    Besser kann „außergerichtlicher Vergleich“ oder „Abwicklungsvertrag“ sein. Doch auch hier ist mittlerweile nach der neuen
    Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen, wenn ein außergerichtlicher Abwicklungsvertrag vorliegt.



3. Beendigungsgründe


    Das Arbeitsverhältnis kann entweder einvernehmlich beendet werden oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmerin oder durch Arbeitgeberkündigung. Es ist
    wichtig, die Beendigungsart und den Beendigungsgrund in den Beendigungsvergleich aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beendigungsgrund für die Arbeitnehmerin Helena von Vorteil ist.

    Der
    Arbeitgeber hat im Falle einer Kündigung grundsätzlich die freie Wahl der Kündigungsgründe. Zeuss mußte nicht wegen der Intervention seiner Gattin kündigen, auch wenn dies der wahre Anlaß war. Er kann auch
    betriebsbedingt oder krankheitsbedingt kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Nachteilig für die Arbeitnehmerin Helena wäre eine verhaltensbedingte Kündigung, z.B. wegen gravierender
    Vertragsverletzungen, Straftaten im Arbeitsverhältnis etc. Ein solcher Kündigungsgrund wird im Auflösungsvertrag keine Aufnahme finden. Dagegen ist es bei betriebsbedingter Kündigung stets empfehlenswert, diesen
    Kündigungsgrund im Beendigungsvergleich festzuhalten.

    Dies kann gegenüber der Arbeitsagentur wichtig sein wegen der Frage der Sperrzeit, so wie der Kündigungsgrund auch wichtig ist für zukünftige Bewerbungen
    bei fremden Arbeitgebern.



4. Formulierungsvorschlag


    Bei Abwicklungsverträgen (nach Arbeitgeberkündigung):

    – Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der
    Arbeitgeberseite vom … unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum …

    Bei Aufhebungsverträgen (ohne Arbeitgeberkündigung):

    – Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e auf Veranlassung der Arbeitgeberseite
    unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum …




    Wichtig:

    „Auf Veranlassung der Arbeitgeberseite“ ist nach § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz notwendig, um für die Arbeitnehmerin den Steuerfreibetrag bei der Abfindung zu bewahren.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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