Der Fall
Der kontaktfreudige Arbeitgeber Zeus wird von seiner Gattin Hera gezwungen, seine persönliche Chefsekretärin Helena zu entlassen. Als Dank für viele schöne Stunden möchte Zeus der Helena möglichst viel Gutes tun. Die Gaben müssen allerdings aus der Firmenkasse fließen, da Gattin Hera die Haushaltskasse und die privaten Konten führt.
Rechtsanwalt Sokrates rät zu einem Abwicklungsvertrag in Form eines Vergleiches mit Abfindungszahlung.
Die Lösung
1. Form des Vergleichs
Zeus und Helena können einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich schließen. Für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches ist jedoch
zunächst notwendig, dass Helena nach Ausspruch der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt.
Der außergerichtliche Vergleich ohne eine Kündigungsschutzklage muss schriftlich geschlossen werden. Nach § 623 bedürfen Auflösungsverträge zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Schriftform bedeutet, dass beide Seiten den Vertrag eigenhändig unterzeichnen. Eine Fax-Unterschrift reicht nicht aus, da hier die Unterschrift nur kopiert vorhanden ist! Die
elektronische Form (E-mail) ist für Auflösungsverträge gesetzlich ausgeschlossen.
Der gerichtliche Vergleich hat dagegen für die Parteien den großen Vorteil, dass es sich hierbei gleichzeitig um einen Vollstreckungstitel handelt. Bei Nichterfüllung des Vergleiches braucht die berechtigte Partei nicht mehr zu klagen. Sie kann vielmehr sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen und dann
den Gerichtsvollzieher einschalten.
2. Vergleichsüberschrift
Die Überschrift oder Betitelung des Vergleiches ist nicht immer ganz einfach. Es müssen die Rechtsfolgen für die Parteien bedacht werden.
„Auflösungsvertrag“ oder „Einvernehmliche Beendigung“ beinhalten das beiderseitige Einverständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies führt für die Arbeitnehmerin Helena zwangsläufig zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen gem. § 144 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III.
Besser kann „außergerichtlicher Vergleich“ oder „Abwicklungsvertrag“ sein. Doch auch hier ist mittlerweile nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen, wenn ein außergerichtlicher Abwicklungsvertrag vorliegt.
3. Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis kann entweder einvernehmlich beendet werden oder durch Eigenkündigung der Arbeitnehmerin oder durch Arbeitgeberkündigung. Es ist
wichtig, die Beendigungsart und den Beendigungsgrund in den Beendigungsvergleich aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beendigungsgrund für die Arbeitnehmerin Helena von Vorteil ist.
Der Arbeitgeber hat im Falle einer Kündigung grundsätzlich die freie Wahl der Kündigungsgründe. Zeus musste als Kündigungsgrund nicht wegen der Intervention seiner Gattin kündigen, auch wenn dies der wahre Anlass war. Er kann auch betriebsbedingt oder krankheitsbedingt kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Intervention der Gattin könnte letztlich auch als betriebsbedingt angesehen werden.
Nachteilig für die Arbeitnehmerin Helena wäre eine verhaltensbedingte Kündigung, z.B. wegen gravierender Vertragsverletzungen, Straftaten im Arbeitsverhältnis etc. Ein solcher Kündigungsgrund wird im Auflösungsvertrag keine Aufnahme finden. Dagegen ist es bei betriebsbedingter Kündigung stets empfehlenswert, diesen Kündigungsgrund im Beendigungsvergleich festzuhalten.
Dies kann gegenüber der Arbeitsagentur wichtig sein wegen der Frage der Sperrzeit, so wie der Kündigungsgrund auch wichtig ist für zukünftige Bewerbungen
bei fremden Arbeitgebern wichtig ist.
4. Formulierungsvorschlag
Bei Abwicklungsverträgen (nach Arbeitgeberkündigung):
– Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberseite vom … unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum …
Bei Aufhebungsverträgen (ohne Arbeitgeberkündigung):
– Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet/e auf Veranlassung der Arbeitgeberseite
unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum …
Wichtig:
„Auf Veranlassung der Arbeitgeberseite“ ist nach § 3 Ziff. 9 Einkommensteuergesetz notwendig, um für die Arbeitnehmerin den Steuerfreibetrag bei der Abfindung zu bewahren.