( Stand 2025 )
Der Fall:
Arbeitgeber Ödipus fühlt sich von der jungen Betriebskrankenschwester Nausikaa genervt. Er schafft kurzerhand den betrieblichen medizinischen Dienst ab und kündigt Nausikaa betriebsbedingt.
Ödipus fiel wegen dieser Tat jedoch in Depressionen. Seine weise Mutter Iokaste riet ihm, der gekündigten, arbeitslosen Nausikaa zur Minderung seines schlechten Gewissens mit einer Abfindung unter die Arme zu greifen.
2 Monate nach erfolgter Kündigung schlossen beide einen Abwicklungsvertrag, in dem sich Ödipus verpflichtete, eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro an Nausikaa zu zahlen.
Die Arbeitsagentur möchte gerne eine Sperrzeit verhängen. Darf sie das?
Die Lösung
1. Die neue Rechtsprechung
In dem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 hat das Gericht generell die Verhängung einer Sperrfrist auch bei Abschluss eines außergerichtlichen „Abwicklungsvertrages“ anerkannt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Arbeitnehmerin generell mit einem Abwicklungsvertrag und der Entgegennahme einer Abfindung oder anderer Leistungen einen aktiven Beitrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet und auf ihren Kündigungsschutz verzichtet.
Davon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, die nachfolgend behandelt werden. Nausikaa erfüllte eine der wichtigen Ausnahmen.
2. Später Abwicklungsvertrag
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich auf alle die Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, die entweder vor Ausspruch einer Kündigung (Aufhebungsvertrag) oder nach Ausspruch einer Kündigung (Abwicklungsvertrag) innerhalb der ersten 3 Wochen nach Zugang der Kündigung abgeschlossen werden.
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitnehmer
nach Erhalt der schriftlichen Kündigung binnen 3 Wochen klagen, wenn er mit der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
Unterlässt er die Klage, gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG ( Kündigungsschutzgesetz) als rechtswirksam. Eine weitere gerichtliche Überprüfung ist in der Regel dann ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist dann rechtlich beendet und die Beendigung nicht mehr angreifbar.
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass der Abwicklungsvertrag vor oder in diesen ersten 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung den Arbeitnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsschutzes abhält. Er verzichtet so auf die Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Abwicklungsvertrag erst nach Ablauf der Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) abgeschlossen wird. Bedingung ist allerdings, dass vorherige Absprachen oder Ankündigungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bestehen.
Das BSG führt aus, dass eine Ausnahme von den (in den letzten Folgen) geschilderten Grundsätzen bestehen könne, soweit in einem Abwicklungsvertrag
nach Ablauf der Klagefrist ohne vorherige Absprache „lediglich Einzelheiten zur Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses“ geregelt werden, die nicht in Beziehung zur Kündigung an sich stehen.
Im Falle Nausikaa bedeutet dies, dass der gesetzliche Kündigungsschutz von Nausikaa nach Zugang der Kündigung und Ablauf von 3 Wochen verloren war. Ödipus und Nausikaa haben erst 2 Monate nach Ausspruch der Kündigung den Abwicklungs- und Abfindungsvertrag geschlossen.
Die Zahlung der Abfindung war somit nicht ursächlich für die Versäumung der Klagefrist. Es darf deshalb von der Arbeitsagentur deshalb keine Sperrzeit verhängt werden!
3. Arbeitsgerichtlicher Vergleich?
Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass die Arbeitsagenturen bei der Verhängung von Sperrfristen eine besondere Betrachtung anstellen müssen, wenn ein Abfindungs- und Abwicklungsvertrag ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen wird.
Danach geht das BSG offenbar davon aus, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche von der Bundesagentur zu respektieren sind, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer vorliegen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der arbeitsgerichtliche Vergleich nicht durch vorherige Manipulationen in die Wege geleitet wurde. Werden solche Verdachtsmomente der Arbeitsagentur bekannt, muss mit der Verhängung einer Sperrzeit gerechnet werden.
Achtung:
Ein solches Verfahren bietet keine wirkliche Sicherheit vor Sperrzeiten. Die Bundesagentur ist vom Grundsatz her weder an arbeitsgerichtliche Vergleiche, noch an arbeitsgerichtliche Urteile gebunden. Sie entscheidet nach eigenem Ermessen. Dies bedeutet, dass auch bei arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichen die Verhängung einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosengeldbezug nicht sicher ausgeschlossen werden kann.