(Stand 2025)
Der Fall:
Arbeitgeberin Pallas Athene kündigt betriebsbedingt ihren flotten Fahrradboten Hermes. Post- und Frachtbeförderung werden im Weg des Outsourcing auf die Trojanische Spedition Priamos ausgelagert.
Der altgediente Hermes ist empört. Unter Vermittlung des Rechtsanwaltes und Mediators Sokrates schlossen Pallas Athene und Hermes 2 Wochen nach Ausspruch der Kündigung einen Abwicklungsvertrag, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Darin ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird. Im Gegenzug bekommt Hermes eine Abfindung von 5.000 Euro.
Als bei der Arbeitsagentur die zuständige Sachbearbeiterin Cassandra von diesem Abwicklungsvertrag erfuhr, verhängte sie gegen den unglücklichen Hermes unverzüglich eine Sperrfrist von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld.
Hermes ist verzweifelt. Was haben beide Parteien falsch gemacht?
Die Lösung
1. Bisherige Rechtslage
Nach § 159 Abs.1 Ziff.1 Sozialgesetzbuch III muss der Arbeitslose mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dies gilt vor allem, wenn er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist, das Arbeitsverhältnis also „einvernehmlich“ beendet wird.
Ein solches Einvernehmen wurde deshalb schon immer bei „Aufhebungsverträgen“ angenommen. Dagegen konnten die Vertragsparteien bei „Abwicklungsverträgen“ damit rechnen, dass gegen den arbeitslosen Arbeitnehmer keine Sperrzeit verhängt wird.
Dies hat sich mit dem neuen Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003 (B 11 AL35/03 R) grundlegend geändert. Das Bundessozialgericht hat insoweit bei der Frage der Sperrfrist zu Lasten des Arbeitnehmers Klarheit geschaffen.
2. Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin zur Vermeidung einer Kündigung einen Vertrag schließt, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Unabhängig von der Formulierung, Bezeichnung, Etikettierung gingen die Bundesagentur und die Rechtsprechung davon aus, dass in diesem Falle der Arbeitnehmer aktiv und einvernehmlich mit der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beendete. Eine Sperrzeit war hier schon vorprogrammiert.
Das entscheidende Merkmal des Aufhebungsvertrages besteht darin, dass eine Kündigung vor Vertragsschluss noch nicht ausgesprochen wurde.
3. Abwicklungsvertrag
Im Gegensatz dazu wurde der Abwicklungsvertrag bisher zeitlich im Anschluss an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene, in der Regel betriebsbedingte Kündigung geschlossen.
In diesem Abwicklungsvertrag akzeptierte der Arbeitnehmer die schon ausgesprochene Kündigung. Er verzichtete praktisch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder nahm die bereits erhobene Klage zurück.
Im Gegenzug versprach die Arbeitgeberin eine Abfindung. Weiterhin wurden im Abfindungsvertrag möglichst alle anderen wichtigen Punkte, wie Restlohnzahlung, Urlaub, Zeugnis, Arbeitspapiere etc. geregelt.
Bei diesen gerichtlichen oder außergerichtlichen Abwicklungsverträgen wurde von der Arbeitsagentur in der Regel bzw. in vielen Fällen keine Sperrzeit verhängt. Das Bundessozialgericht hatte sich bis 2003 insoweit auch noch nicht auf eine Sperrzeit festgelegt.
Das hat sich mit der neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 18.12.2003 jedoch geändert.
In dem entschiedenen Fall erhielt der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung. Noch vor Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG gegen eine Kündigung schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag. Danach akzeptierte der Arbeitnehmer die Kündigung und erhielt im Gegenzug eine Abfindung von 59.000.- .
Daraufhin verhängte die Arbeitsverwaltung eine Sperrfrist von 12 Wochen. Das Bundessozialgericht sah in dem Abwicklungsvertrag eine aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung des „Beschäftigungsverhältnisses“. Durch den Abwicklungsvertrag habe der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seines Klagerechts verzichtet und so einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit geleistet. Dabei sei es unerheblich, ob der Abwicklungsvertrag vor oder nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung erfolgt.
Allerdings hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung nicht auf die Vergleiche vor dem Arbeitsgericht nach Erhebung einer Kündigungschutzklage ausgedehnt. Im Ergebnis ist also mit einer Sperrzeit zu rechnen, wenn der Abwicklungsvertrag außergerichtlich vor Erhebung einer Klage vereinbart hat. Vor dem Arbeitsgericht ist nach Klageerhebung der Abwicklungsvertrag ohne Sperrfrist möglich.
Das Gericht hat eine weitere Ausnahme von der Sperrfrist dann gemacht, wenn die Klagefrist gegen die Kündigung verstrichen ist, die Kündigung dadurch nach § 7 KSchG rechtswirksam geworden ist und danach erst ein Abwicklungsvertrag mit einer Abfindungszahlung oder anderen Regelungen vereinbart wurde. Dann geht das Gericht nicht mehr von einer aktiven Beteilung des Arbeitnehmers an er Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus, da es mit Fristablauf rechtskräftig beendet ist.
4. Alleiniges Unterlassen der Kündigungsschutzklage
Das bloße Unterlassen einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer löst keine Sperrzeit aus. Dies galt bereits in der Vergangenheit und gilt auch weiter in der Zukunft. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 18.12.2003 noch einmal ausdrücklich dazu Stellung genommen.
Es hat ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht dem
Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren. Die Sperrzeitenregelungen des § 159 SGB III knüpft lediglich an ein aktives
Verhalten eines Arbeitnehmers an.
Wenn der Arbeitnehmer nur passiv bleibt, sich also nicht gegen die Kündigung wehrt und auch keinen Auflösungs- oder Abwicklungsvertrag abschließt, kann dem Arbeitnehmer daraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Arbeitsagentur darf keine Sperrfrist verhängen.