Der Fall:
Arbeitgeber Schiller will den gewerkschaftlich organisierten und gut informierten Pförtner Mörike, aber auch die sündige Nicki de Saint Phalle und
schließlich den Herren Hölderlin kündigen.
Nach Kündigungszugang zieht der gewiefte Mörike sofort seinen Schwerbehindertenausweis hervor. Daraus ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50. Nicki hat schon
zuvor von dem ihr zugeneigten Betriebsrat Winnetou von der Kündigungsabsicht gehört. Sie sprintete schnell zum Versorgungsamt und stellte bei dem ungläubig schauenden Angestellten einen Antrag auf Anerkennung
als Schwerbehinderte. Nur der irre Hölderlin irrte nach Kündigungszugang noch mehr durch seinen Turm.
Alle 3 Arbeitnehmer klagen. Wer genießt den besonderen Kündigungsschutz der Schwerbehinderten?
Die Lösung
1. Gesetzlicher Kündigungsschutz
Nach § 85 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamts. Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Das Integrationsamt soll versuchen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem schwerbehinderten Menschen den
Arbeitsplatz zu erhalten.
Voraussetzung für diesen besonderen Kündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen ist:
– ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und
– die Dauer des
Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung von länger als 6 Monaten (§ 90 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX).
2. Antrag des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muß zur Rechtswirksamkeit seiner Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erlangen. Um das
Zustimmungsverfahren einzuleiten, muß der Arbeitgeber einen Antrag (möglichst) beim zuständigen Integrationsamt stellen.
Dieser Antrag muß schriftlich gestellt werden. Das bedeutet, daß der Antrag vom
Arbeitgeber oder dem zuständigen Personalchef eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muß.
Ziel des Verfahrens ist es, den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und unter Abwägung der berechtigten
Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden.
3. Entscheidung des Integrationsamtes
Das Integrationsamt entscheidet schriftlich per Bescheid, der rechtsmittelfähig und damit angreifbar ist.
Wichtig sind die Entscheidungsfristen:
– bei Zustimmungsantrag zu einer ordentlichen Kündigung
soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des A
ntrags treffen (§ 88 Abs. 1 SGB IX),
– bei außerordentlicher Kündigung
ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs an zu treffen (§ 91 Abs. 3 SGB IX).
Erteilt das Integrationsamt
die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von 1 Monat die Kündigung aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muß er diese unverzüglich nach Erteilung der
Zustimmung erklären.
4. Mißbrauchsfälle
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter hat sich in einer Stellungnahme gegenüber dem Gesetzgeber massiv darüber beschwert, daß durch
entsprechende Beratung von Anwälten ein zunehmender Mißbrauch bei der Antragstellung zur Anerkennung als Schwerbehinderter betrieben wird. Es werden immer mehr aussichtslose Anerkennungsverfahren eingeleitet.
Diese haben nur den Zweck, die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers im Abfindungspoker gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Arbeitsgerichts zu erhöhen. Da der Arbeitgeber mit der
Antragstellung ein weiteres Risiko bei einer Kündigung eingeht, sah er sich in der Vergangenheit oft gezwungen, Abfindungsbeträge zu erhöhen, ohne daß eine ausreichende Rechtfertigung vorgelegen hätte.
Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert mit einer neuen Regelung.
5. Neue gesetzliche Regelungen
In § 90 Abs. 2 a SGB IX ist nunmehr bestimmt, daß der Schwerbehindertenschutz des § 85 SGB IX keine Anwendung findet, wenn
– zum Zeitpunkt der Kündigung
die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder
– das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß kurzfristige Anträge vor Ausspruch der Kündigung – wie der von Nicki – nicht mehr im Verfahren zu berücksichtigen sind.
6. Die neue gesetzliche Regelung
Der neue § 90 Abs. 2 a SGB IX fordert für die Anwendung des Schwerbehindertenschutzes nach § 85 SGB IX bei Kündigung entweder den Nachweis der Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch zum Kündigungszeitpunkt (1. Alternative).
Ein fehlender Nachweis wird nur entschuldigt, wenn das Versorgungsamt trotz ausreichender Mitwirkung des Antragstellers die notwendige
Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen der §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB IX getroffen hat (Alternative 2).
Umgekehrt ausgedrückt:
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur
Wirksamkeit der Kündigung ist nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung entweder die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist (insbesondere eine Anerkennung mit GdB 50 nicht
vorliegt) oder das Versorgungsamt nach Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung durch den Antragsteller nicht treffen konnte.
Diese etwas komplizierte Regelung soll nachfolgende erläutert werden.
7. Nachweis der Schwerbehinderung
Aufgrund der Gesetzesmaterialien und der Begründung des Gesetzes soll der Nachweis zum einen über den zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhandenen
Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit dem Grad der Behinderung, also mit dem eigentlichen Anerkennungsbescheid erbracht werden.
Diesem Schwerbehindertenbescheid soll der Rentenbescheid für eine
Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nach § 69 Abs. 2 SGB IX gleichstehen. Unerheblich dabei ist, daß in diesem Rentenbescheid kein Grad der Behinderung (GdB) genannt ist, sondern nur die Minderung der
Erwerbsfähigkeit festgesetzt wird.
Im übrigen reicht zum Nachweis auch der Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX aus, der von den zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen
ausgestellt wird und ebenfalls den Grad der Behinderung enthält.
8. Offenkundigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung ist die behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und ihres Grades entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung
offenkundig ist, z.B. bei Blindheit oder Verlust von erheblichen Gliedmaßen.
Offenkundig muß dabei nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Behinderungen sein, sondern auch der Umstand, daß der Grad der
Behinderung in einem behördlichen Verfahren mindestens mit 50 festgesetzt würde.
Im Falle des Irren Hölderlin war für den Arbeitgeber Schiller auch ohne behördliche Feststellung die mehr oder weniger 100%ige
Behinderung offenkundig.
9. § 90 Abs. 2 a SGB IX, 2. Alternative (Rechtzeitige Antragstellung durch den Arbeitnehmer)
Um dem „Versorgungsamt-Tourismus“ bei Kündigungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber nun dem kurzfristigen Antragsteller den Kündigungsschutz entzogen. Ziel
dieser Gesetzesänderung ist es, in der Regel aussichtslose kurzfristig betriebene Anerkennungsverfahren auszuschalten und der unnötigen Erschwerung von Kündigungsschutzverfahren vorzubeugen. Allerdings soll dem
redlichen Antragsteller der besondere Kündigungsschutz nicht entzogen werden. Deshalb ist diese Regelung kompliziert geworden:
– § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX verweist auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
– § 69 Abs. 1 Satz SGB IX verweist unter anderem auf § 60 Abs. 1 SGB I: Danach muß der Antragsteller unverzüglich alle notwendigen Unterlagen dem Versorgungsamt zur Verfügung stellen.
– § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB
IX verweist weiter auf § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB IX. Ist ein Antrag gestellt, muß das Versorgungsamt die dort genannten Fristen bei seiner Entscheidung einhalten. Dies bedeutet:
Wenn bei einem
Anerkennungsantrag ein Gutachten nicht erforderlich ist, muß das Versorgungsamt innerhalb von 3 Wochen über die Schwerbehinderteneigenschaft und Anerkennung entscheiden. Ist ein Gutachten erforderlich, so muß
die Entscheidung des Versorgungsamtes innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen werden.
Für den Kündigungsschutz bedeutet dies:
Hat der Gekündigte seinen Antrag auf Anerkennung mehr
als 3 Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt, ist aber darüber vom Versorgungsamt noch nicht entschieden worden, so genießt er gleichwohl den besonderen Kündigungsschutz, wenn dann das Versorgungsamt zu
einer Anerkennung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelangt. Der Antragsteller hat in diesem Falle alle von ihm verlangten Handlungen rechtzeitig vorgenommen. Die verspätete Entscheidung des
Versorgungsamtes darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er tatsächlich später als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird.
Merke:
Um den
Sonderkündigungsschutz geltend machen zu können, muß der Arbeitnehmer also im Prozeß darlegen und beweisen, daß er seinen Feststellungsantrag rechtzeitig mit vol
lständigen Angaben
beim Versorgungsamt gestellt hat, so daß noch vor Zugang der Kündigung eine positive Entscheidung über den Antrag möglich gewesen wäre.
Führt der gekündigte Arbeitnehmer einen solchen Nachweis nicht, wäre
eine spätere Entscheidung zu seinen Gunsten für den Kündigungsschutz ohne Belang.
10. Gleichstellungsverfahren
Für das Gleichstellungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit gelten diese gesetzlichen Einschränkungen jedoch nicht. Das Gleichstellungsverfahren kann
geführt werden von behinderten Arbeitnehmern, die schon einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 30, aber noch keinen Grad der Behinderung von 50 besitzen, solchen Schwerbehinderten aber gleichgestellt
werden wollen mit der Folge des entsprechenden Kündigungsschutzes. Der Gesetzgeber hat in § 90 Abs. 2 a SGB IX ausdrücklich nur auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und damit auf das Verfahren vor dem Versorgungsamt
Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat nicht Bezug genommen auf § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und das Gleichstellungsverfahren vor der Arbeitsagentur. Das Schweigen des Gesetzgebers insoweit bedeutet, daß es in diesem
Verfahren ausreicht, wenn der Antrag auf Gleichstellung noch kurzfristig vor Zugang der Kündigung bei der Arbeitsagentur gestellt worden ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist allerdings einerseits, daß eine
Behinderung mit einem Grad zwischen 30 und 50 bereits anerkannt ist und dieser Gleichstellungsantrag noch nachträglich von der Arbeitsagentur positiv beschieden wird.