Der Fall
Nach seinem beruflichen Scheitern in Troja will die Arbeitsagentur den langzeitarbeitslosen Hektor an den emsigem Ausgräber Heinrich Schliemann als
archäologischen Grabungshelfer für 6 Monate im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs/einer Arbeitsgelegenheit vermitteln. Hektor fragt sich, mit wem er es nun eigentlich zu tun hat, mit wem er Verträge abschließen muß, wer
ihm gegenüber weisungsberechtigt ist.
Die Lösung
IV. Verhältnis Leistungsträger – Dritte/Maßnahmeträger
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wiedereingliederung in die Arbeit z.B. durch Arbeitsgelegenheiten durch Dritte durchgeführt werden, insbesondere
durch Träger der freien Wohlfahrtspflege. Die Agenturen für Arbeit sollen dafür nicht eigene Einrichtungen oder Dienste neu schaffen, wenn geeignete Möglichkeiten durch Dritte vorhanden sind oder kurzfristig
geschaffen werden können (§ 17 Abs. 1 SGB II).
Wird die Leistung – wie gesetzlich gewünscht – von einem solchen Dritten/Maßnahmeträger erbracht, so muß die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger
mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung treffen, mit der das Verhältnis zueinander geregelt wird. Insbesondere sind die vom Dritten zum erbringenden Leistungen und die Durchführung der
Arbeitsgelegenheiten im einzelnen zu regeln.
Dazu gehören insbesondere die vertragliche Regelung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen des Dritten, über seine Vergütung, Pauschalen und Beiträge zu
einzelnen Leistungsbereichen und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.
Die Vereinbarungen mit Dritten müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und
Leistungsfähigkeit entsprechen, damit die Gelder der Versicherten bzw. der Steuerzahler richtig angelegt werden.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den Maßnahmeträgern ist im übrigen wegen
seines Rechtscharakters und bezüglich der einzelnen Auswirkungen nicht weiter gesetzlich geregelt. Der Dritte bzw. Maßnahmeträger übernimmt öffentliche Aufgaben des Arbeitsmarktes, wird aber privatrechtlich
tätig. Aus diesem Grunde dürfte es sich bei dem Vertrag zwischen Leistungsträger und Dritten um einen Vertrag „sui generis“ handeln.
V. Verhältnis Arbeitsloser – Dritter
Am interessantesten ist das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen/Leistungsempfänger und dem Dritten, d.h. dem Maßnahmeträger. Die praktische Durchführung
der Arbeitsgelegenheiten obliegt diesen beiden, auch wenn die für die gesamte Maßnahme wichtige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Leistungsträger (Agentur für Arbeit etc.)
abgeschlossen wurde.
1. Weiterer Vertrag mit Drittem
Bevor der Langzeitarbeitslose/Leistungsempfänger im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit seine Tätigkeit beim Dritten/Maßnahmeträger aufnimmt, muß ein
schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten über die Tätigkeit im Rahmen des Ein-Euro-Jobs/der Arbeitsgelegenheit geschaffen werden.
Achtung:
Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II ist nur zwischen dem A
rbeitslosen/Leistungsempfänger und dem Leistungsträger/Arbeitsagentur etc. abgeschlossen worden.
Dort sind die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen gegenüber dem Leistungsträger geregelt, z.B. sein Recht auf Bezahlung (Ein Euro) gegenüber der Bundesagentur etc. und seine Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger ist dadurch jedoch nicht berührt oder gar geregelt.
Wenn ein Arbeitsloser und damit Betriebsfremder im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit bei einem Dritten tätig wird, so ist es unbedingt erforderlich, daß zwischen dem Dritten und dem Arbeitslosen analog zu der
Eingliederungsvereinbarung ein weiterer Vertrag geschlossen wird. In diesem Vertrag müssen möglichst genau die Einzelheiten der Tätigkeit, der Arbeitszeit etc. geregelt werden. Andernfalls kann es große Probleme
geben!