Folge 178

Ein-Euro-Job I


Der Fall:

    Nach der Rückeroberung des Heiligen Landes und dem Abschluß der Reform

    ation sind Emir Saladin und Junker Jörg seit langem arbeitslos. Das niedrige
    Arbeitslosengeld II drückt auf Lebensführung und Gemüt. Angefeuert von den Ehefrauen Fatima und Katharina Bora werden Junker Jörg und Saladin bei der Arbeitsagentur vorstellig. Sie haben vom Zuverdienst durch
    einen Ein-Euro-Job gehört. Was ist das? Besteht ein Anspruch darauf?

    Der Kranichzüchter Ibikus braucht dringend billige Arbeitskräfte. Könnte er Ein-Euro-Jobber anheuern?.



Die Lösung



1. Das Gesetz


    Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat der Gesetzgeber die Grundsicherung für arbeitsuchende bzw. arbeitslose, aber
    arbeitsfähige Personen geregelt, die keinen Arbeitslosengeldanspruch besitzen bzw. deren Anspruch ausgelaufen ist.

    Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt alle Personen zwischen dem 15. und 65.
    Lebensjah,r die erwerbsfähig sind, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zusätzlich können nach § 7 Abs. 3 SGB II auch Personen Leistungen erhalten, die mit
    erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

    Neben Geld- und Sachleistungen wie ALG II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschüssen, Sozial- und Einstiegsgeld gehören zu den
    Leistungen der Grundsicherung auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

    Nach § 14 SGB II müssen die Leistungsträger erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in
    Arbeit. Diese Leistungsträger haben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen.

    Eine Form der Eingliederung



    neben

    der Begründung von Arbeitsverhältnissen ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsentschäd


    igung nach § 16 Abs. SGB II.

    Diese Form der Förderung wird im Volksmund und in der Öffentlichkeit als „Ein-Euro-Job“ bezeichnet. Dabei muß aber beachtet werden, daß neben der
    Mehraufwandsentschädigung von z.B. 1 Euro pro Stunde auch das ALG II gezahlt wird und die Leistungen als Einheit zu sehen sind.

    In den nächsten Folgen soll diese Eingliederungsleistung und die Rechtsfolgen
    der entsprechenden Betätigung behandelt werden. Bei der Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber an die früheren Regelungen des § 19 Abs. II BSHG (Bundessozialhilfegesetz) angelehnt.



2. Beteiligte Personen


    Mit der Schaffung und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II sind 3 Rechtsträger im Sinne eines „Dreiecksverhältnisses“
    beteiligt.

    – Zunächst gibt es den Leistungsempfänger, das ist der „erwerbsfähige Hilfebedürftige“, d.h. die arbeitslose Person.

    – Der zweite Beteiligte ist der „Leistungsträger“. Dieser ist für die
    Eingliederung in Arbeit und ggf. für die Leistungen zur Eingliederung verantwortlich. Es handelt sich dabei entweder um die

    (1) Agentur für Arbeit oder um die

    (2) Arbeitsgemeinschaft zwischen der Agentur
    für Arbeit und einem kommunalen Träger nach § 44 b SGB II oder um einen

    (3) kommunalen Träger, der von einer Option nach § 6 a SGB II Gebrauch gemacht und die Aufgaben nach dem SGB II selbst übernimmt (z.B.
    Kreis-Job-Center).

    – Bei den weiteren beteiligten „Dritten“ handelt es sich um die Person, die die Arbeit, die Arbeitsstelle oder den Betrieb zur Verfügung stellt und für die der Leistungsempfänger die Arbeit
    durchzuführen hat. In einem Arbeitsverhältnis, das der Ein-Euro-Job nicht ist, wäre dieses der Arbeitgeber. Hier könnte der betreffende als „Dienstherr“ bezeichnet werden.

    Damit gibt es drei Rechtsverhältnisse:

    – Das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Leistungsträger (z.B. Arbeitsagentur),

    – das Verhältnis des Leistungsträgers zum Dritten/Dienstherren,

    – das Verhältnis des Leistungsempfängers zum Dritten/Dienstherren.



3. Arbeitsgelegenheiten


    Der „Ein-Euro-Job“ wird in sog. „Arbeitsgelegenheiten“ durchgeführt.

    Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen nach § 16
    Abs. 3 SGB II solche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.

    Bedingung für Arbeitsgelegenheiten ist:

    – es müssen im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,

    – diese Arbeiten müssen zusätzliche Arbeiten sein,

    – sie dürfen nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden.

    In diesen Fällen ist dem Arbeitslosen zuzüglich zum ALG II eine angemessene
    Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Mehraufwendungsentschädigung). Es ist fraglich, ob Kranichzüchter Ibikus diese Voraussetzungen erfüllt. Er müßte ein öffentliches Interesse an der Kranichzucht
    nachweisen. Er scheitert aber schon deshalb, weil diese Arbeit seine Hauptbeschäftigung ist und nicht eine neue, zusätzliche Tätigkeit.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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