Folge 173

Hartz IV – Arbeitslosengeld II (2)



Der Fall:


    Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern reicht die normale Regelleistung zum Lebensunterhalt nicht aus. Buffalo Bill ist wegen Billy the Kid Alleinerziehender.
    Außerdem braucht er nach seinem Abschied von der Prärie ständig Psychopharmaka.

    Winnetou hat im Alter einen erhöhten Heizbedarf. Er braucht im Winter die trockene Wärme von Arizona, also mindestens 32 Grad
    Durchschnittstemperatur in der Wohnung. Old Shatterhand war die Weite der Prärie gewöhnt. Um Depressionen vorzubeugen, benötigt er deshalb mindestens 100 qm Wohnfläche.

    Buffalo Bill hat keinerlei
    Eigenreserven mehr. Wenn er auswärts eine zumutbare Arbeit aufnehmen soll, braucht er dringend Zuschüsse für Fahrkosten und Übernachtung sowie für Kinderbetreuung wegen seines halbwüchsigen Billy.



Die Lösung:



1. Mehrbedarf


    Nach § 21 SGB II werden neben der Regelleistung zum Lebensunterhalt auch Mehrbedarfe ausgeglichen, die dadurch nicht abgedeckt sind. Dies gilt
    insbesondere für Mehrbedarf bei werdenden Müttern und alleinerziehenden Personen, sofern die Kinder minderjährig sind.

    Behinderte Hilfsbedürftige haben ebenso Anspruch auf einen Ausgleich des Mehrbedarfs.
    Sofern aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen Zuschuß. Ob Buffalo Bill wegen Psychopharmaka einen Ausgleichsanspruch hat, ist
    fraglich.



2. Unterkunft und Heizung


    Nach § 23 leisten die Kommunen Ersatz für die tatsächlichen Aufwendungen an Kosten von Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Bei der
    Frage der Angemessenheit von Mietkosten gibt es erhebliche regionale Unterschiede. Dazu können der Mietspiegel einer Kommune, insbesondere aber die Regelungen herangezogen werden, die bisher die Sozialämter
    aufstellten.

    Sind die Kosten zu hoch, besteht für die Differenz kein Anspruch. Es muß dann ein Umzug erwogen werden. In solchen Fällen ist übergangsweise der Mehrbedarf ebenfalls von der Kommune zu erstatten,
    bis der Umzug zumutbar durchgeführt werden konnte, in der Regel jedoch maximal für 6 Monate. Vor Abschluß eines Vertrages für eine neue Unterkunft sollten Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers
    zu den Aufwendungen einholen.

    Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen, Umzugskosten können bei vorheriger Genehmigung durch den kommunalen Träger übernommen werden.

    Der individuelle, persönliche Mehrbedarf
    von Winnetou und Old Shatterhand (besonderer Wärmebedarf und Größe) dürfte nicht unter die „Angemessenheit“ im Sinne des Gesetzes fallen. Sie müssen die Heizung drosseln bzw. umziehen. Die Kommune könnte
    allenfalls für eine kurze Übergangszeit die Mehrkosten tragen.



3. Kinderzuschlag


    Sofern Eltern aufgrund einer Erwerbstätigkeit ohne Arbeitslosengeld II ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber ihre Kinder ernähren könnten,
    haben sie einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag zum Kindergeld. Dieser Kinderzuschlag beträgt max. 140 Euro monatlich. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

    Der Kinderzuschlag ist jedoch längstens auf 36 Monate befristet.



4. Einstiegsgeld


    Nach § 29 SGB II kann bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung des Arbeitslosen in den
    allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuß zum Arbeitslosengeld II erbracht. Es ist auf höchstens 24 Monate befristet.

    Bei der Höhe ist die Dauer der Arbeitslosigkeit und
    die Größe der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Es wäre deshalb durchaus angebracht, Buffalo Bill Fahrkosten und/oder Übernachtungskosten bei einer auswärtigen Arbeitsstelle als Einstiegsgeld befristet zu
    zahlen, um ihm die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ggf. sind auch übergangsweise Kinderbetreuungskosten davon umfaßt.



5. Junge Menschen


    Ist der hilfsbedürftige Erwerbslose jünger als 25 Jahre, so muß er vom JobCenter oder von der Arbeitsagentur künftig sofort in eine Ausbildung oder
    zumindest in eine Arbeit vermittelt werden.

    Sofern eine Ausbildungsstelle nicht gefunden wird, muß dem jungen Menschen eine Arbeit oder zumindest eine befristete Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. In
    dieser soll ihm auch ermöglicht werden, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern oder solche Kenntnisse zu begründen.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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