Folge 171

Hartz IV – Allgemeine Grundsätze



Der Fall:


    Winnetou ist alt geworden. Nach einer Entziehungskur ist er jedoch wieder fit und arbeitsfähig, aber dauerarbeitslos. Er bezieht Sozialhilfe.

    Old
    Shatterhand wurde bei den Karl-May-Festspielen vor 2 Jahren wegen fortdauernder Renitenz entlassen. Er bezieht Arbeitslosenhilfe.

    Buffalo Bill ist durch seine vielen Stürze vom Pferd Teil-Erwerbsgemindert. Er
    kann noch 4 Stunden pro Tag arbeiten, aber keiner will ihn haben. Sein mißratener Sohn Billy the Kid ist 20 Jahre alt, war aber noch nie länger als 4 Wochen erwerbstätig.

    Alle haben von „Hartz IV“ gehört,
    keiner weiß aber darüber Bescheid. Was haben die 4 Arbeitslosen zu erwarten?



Die Lösung



1. Neue Rechtslage


    Seit dem 1.1.2005 hat das neue Sozialgesetzbuch II (SGB II), niedergelegt in dem „4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 24. Dezember
    2003 (Bundesgesetzblatt II, S. 2954) die Lage und die Leistungen am Arbeitsmarkt radikal verändert.

    Alle reden von „Hartz IV“, doch kaum einer kennt sich aus. Deshalb einige Grundzüge zu den neuen Regelungen
    und Leistungen:

    Die neue gesetzliche Regelung schafft eine neue Grundsicherung. Diese Grundsicherung enthält eine Zusammenführung einerseits der Arbeitslosen, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld
    besitzen und andererseits aller Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind.

    Diese Empfängergruppen wurden bisher in unterschiedlichen sozialen Leistungssystemen alimentiert. Da beide Systeme vom Steuerzahler
    finanziert wurden, sind sie nun sinnvollerweise in einem System zusammengeführt worden. Nach § 7 erhalten einheitlich Leistungen nach dem 4. Dienstleistungsgesetz die Personen, die

    – zwischen 15 und 65 Jahren alt sind,

    – erwerbsfähig,

    – hilfsbedürftig und

    – ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Ausländer haben ihren gewöhnlichen
    Aufenthaltsort in der BRD und erhalten Leistungen, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Asylbewerber sind ausgenommen.

    Wegen der Hilfsbedürftigkeit ist die
    Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium. Deshalb werden auch erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger künftig Arbeitslosengeld II erhalten, wie der alte, aber fitte Winnetou.

    Nur die Sozialhilfeempfänger, die
    arbeits- bzw. erwerbsunfähig sind, erhalten wie bisher auch weiterhin Sozialhilfe von seiten der Kommune.



2. Bedarfsgemeinschaft


    Leben bei dem erwerbsfähigen Arbeitslosen Angehörige im selben Haushalt, die ebenfalls arbeitslos oder hilfsbedürftig sind,
    so bilden diese eine „Bedarfsgemeinschaft“. Diese Bedarfsgemeinschaft wird insgesamt vom selben Träger der Grundsicherung abgesichert.

    Soweit die Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig
    sind, erhalten sie zwischen dem 15. vollendeten Lebensjahr und dem 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld II. Die anderen erhalten zur Sicherung des Lebensunterhalts „Sozialgeld“.

    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

    – die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und damit ALG II-Empfänger),

    – die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,

    – der  nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder

    – die Person aus der eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Hilfsbedürftigen,

    – der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

    – die dem Haushalt
    angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres
    Lebensunterhalts bestreiten können.

    Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nicht, wer

    – länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist,

    – Rente wegen Alters bezieht,

    – Auszubildende.



3. Leistungsarten


    Das neue Gesetz (Hartz IV) sieht verschiedene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor. Dazu gehören:

    – das Arbeitslosengeld II,

    – Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,

    – Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt,

    – Leistungen für Unterkunft und Heizung,

    – Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit,

    – Sozialgeld,

    – Einstiegsgeld,

    – Zuschuß zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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